VwGH 94/18/0247

VwGH94/18/024723.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des D in P, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 25. Jänner 1994, Zl. Fr 1034/1992, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 25. Jänner 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 7 in Verbindung mit § 21 FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer am 15. Februar 1990 illegal, zu Fuß über die grüne Grenze, in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag vom 16. Februar 1990 sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 1990 abgelehnt worden. Die dagegen eingebrachte Berufung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. August 1991 abgewiesen worden.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31. Juli 1992 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie § 36 Abs. 1 und 2 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 26. Mai 1993 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach den §§ 15, 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Monaten verurteilt worden. Der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG sei als verwirklicht anzusehen. Dazu komme noch, daß gemäß § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG Mittellosigkeit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 1 leg. cit. darstelle. In Abkehr vom Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsfindung lege § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG fest, daß der Fremde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen habe. Er habe daher von sich aus initiativ zu beweisen, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge; Aufforderungen seitens der Behörde, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, seien keineswegs geboten. Es genüge keinesfalls, lapidar darauf hinzuweisen, daß der Unterhalt des Beschwerdeführers durch finanzielle Zuwendungen seiner in Norwegen lebenden Schwester gesichert sei. Die nähere Adresse der Schwester habe der Beschwerdeführer nicht bekanntgeben können. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zu bejahen. Zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der Rechte anderer sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten anzusehen. Im Hinblick auf § 20 FrG wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Die bisherigen Verstöße des Beschwerdeführers seien als äußerst schwerwiegend und die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im erhöhtem Ausmaß gefährdend anzusehen. In diesem Zusammenhang müsse auch erwähnt werden, daß der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Sichtvermerk nach Österreich eingereist und sein Asylantrag rechtskräftig abgelehnt worden sei. Er verfüge über kein Reisedokument und keinen Sichtvermerk und sei nicht in der Lage, den Besitz der Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen. Bezüglich seiner Familie sei zu bemerken, daß die Lebensgefährtin Karenzgeld beziehe und somit der Lebensunterhalt für sie und die beiden Kinder als gesichert angesehen werden könne. Aus Berichten des Jugendwohlfahrtsreferates der Bezirkshauptmannschaft Hartberg und der zuständigen Sozialarbeiterinnen gehe hervor, daß der Beschwerdeführer die ihm als Vater von minderjährigen Kindern obliegenden Sorgepflichten auf das gröblichste unterlassen habe. Seine Lebensgefährtin habe im Jahre 1991 - zu dieser Zeit sei erst ein Kind geboren gewesen - gegenüber der Sozialarbeiterin erwähnt, daß sich der Beschwerdeführer kaum um das gemeinsame Kind kümmern würde und er ständig mit anderen Frauen unterwegs sei. Nach seinen am 11. Oktober 1992 niederschriftlich gemachten Angaben habe er keine monatlichen Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder zu leisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, "Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes" geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG aufgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwirklicht und die Annahme des § 18 Abs. 1 FrG gerechtfertigt ist. Darüberhinaus bleibt in der Beschwerde die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könne den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen, ebenso unbestritten wie die Auffassung der belangten Behörde, daß dadurch der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt weder gegen die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung noch gegen die Subsumtion Bedenken.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde eine unrichtige Anwendung der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG vor. Er bringt vor, daß er sich in letzter Zeit wohlverhalten habe. Sein Verhalten in der jüngsten Vergangenheit sei als wesentlich geändert bzw. gebessert anzusehen, weshalb es nicht geboten sei, die volle Härte des Gesetzes gegen ihn zur Anwendung zu bringen.

Die belangte Behörde hat einen durch das Aufenthaltsverbot bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bejaht und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 19 FrG als dringend geboten erachtet. Diese Auffassung ist zutreffend, weil sowohl zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer als auch zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, konkret eines einen hohen Stellenwert einnehmenden und vom Beschwerdeführer nachhaltig beeinträchtigten geordneten Fremdenwesens, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes notwendig ist. Das vom Beschwerdeführer behauptete Wohlverhalten bzw. die wesentliche Änderung/Besserung seines Verhaltens in der jüngsten Vergangenheit führen zu keinem anderen Ergebnis. Diese Umstände können in Anbetracht der Kürze des seit der letzten gerichtlichen Verurteilung verstrichenen Zeitraumes und der Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Rechtsbrüche nicht entscheidend ins Gewicht fallen.

Die Beschwerde erachtet das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung für rechtswidrig. Diese Ansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Die Auffassung der belangten Behörde, daß angesichts des großen Gewichtes der maßgeblichen öffentlichen Interessen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und seiner Kinder gegenüber den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung nicht als schwerer wiegend anzusehen seien, begegnet keinen Bedenken. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die belangte Behörde sei nicht genug auf das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen bzw. auf die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen eingegangen, ist nicht zielführend. Ausgehend vom Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 15. Februar 1990 in Österreich ist von keinem hohen Grad an Integration auszugehen. Weitere Erhebungen diesbezüglich sind entbehrlich. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und zwei gemeinsamen Kindern zusammenwohne. Selbst wenn er - wie in der Beschwerde behauptet - mit seiner Lebensgefährtin und drei gemeinsamen Kindern zusammenlebte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis.

Den Ausführungen in der Beschwerde, daß den Beschwerdeführer die Rückkehr nach Rest-Jugoslawien schwer treffen würde, mangelt im gegebenen Zusammenhang die rechtliche Relevanz. Mit dem Aufenthaltsverbot wird nicht eine Abschiebung des Fremden in ein bestimmtes Land angeordnet, sondern ausschließlich das Verbot, sich weiter in Österreich aufzuhalten, ausgesprochen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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