Normen
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 54 (Abs. 1) FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Genannte in Nigeria gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, er habe in seinem Heimatstaat ebenso wie sein Onkel als Soldat gedient. Im Jahr 1985 habe sein Onkel einen Staatsstreich gegen den damaligen Präsidenten geplant, der jedoch mißlungen sei. Aufgrund dieses Vorfalles seien sein Onkel und dessen Anhänger im Norden Nigerias hingerichtet worden. Der Beschwerdeführer selbst sei zwar nicht Mitglied der Gruppe gewesen, jedoch aufgrund der in seinem Heimatland herrschenden Sippenhaftung ebenfalls verfolgt worden. Im Falle seiner Abschiebung in seinen Heimatstaat würde er daher Gefahr laufen, aufgrund der Verfehlungen seines Onkels verfolgt zu werden. Dazu sei festzuhalten, daß der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Angaben vorgebracht habe, die es nachvollziehbar machen würden, daß er aufgrund seiner politischen Ansichten oder aus anderen Gründen in seinem Heimatstaat um sein Leben oder seine Freiheit fürchten müsse. Er habe lediglich angeführt, gesucht zu werden, weil sein Onkel im Jahr 1985 einen Staatsstreich versucht habe. Sein von ihm ins Treffen geführtes Argument, es bestehe das Prinzip der Sippenhaftung, ginge schon allein deshalb ins Leere, weil seine Mutter nach wie vor offensichtlich unbehelligt in Nigeria lebe. Der Beschwerdeführer habe weder eine konkrete Verfolgungshandlung gegen seine Person dargelegt, noch, aus welchen Gründen seine Mutter zu der Annahme komme, daß er verfolgt werde. Abgesehen davon, daß die Gefahr der Verfolgung oder Bedrohung aktuell sein müsse, was bedeute, daß sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen müsse - die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse lägen bereits acht Jahre zurück -, sei sein Vorbringen nicht geeignet, seine persönliche Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG zu untermauern. Darüberhinaus sei es dem Beschwerdeführer zweimal gelungen, völlig legal aus seinem Heimatland auszureisen, ohne in irgendeiner Weise behelligt worden zu sein. Im Falle einer Verfolgungsabsicht durch staatliche Behörden hätte er aber die Grenzen Nigerias wohl nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten überwinden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Einem Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 93/18/0538) nur dann stattgegeben werden, wenn der Fremde glaubhaft macht, daß ihm AKTUELL in dem von ihm bezeichneten Staat die im § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG genannten Gefahren drohen. Daß dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung einer derartigen aktuellen Bedrohung gelungen sei, wurde von der belangten Behörde zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer blieb nämlich jede nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, warum er wegen des mehr als acht Jahre zurückliegenden Putschversuches, an dem er nicht einmal selbst beteiligt war, trotz der seither eingetretenen politischen Veränderungen in Nigeria - so gab der langjährige Militärmachthaber im Jahr 1993 die Macht an eine Übergangsregierung ab (vgl. Der Fischer Weltalmanach 1994, 142) - einer Verfolgung durch Staatsorgane ausgesetzt sei. Die Behauptung einer - laut Beschwerde nur gegen männliche Verwandte gerichteten - "Sippenhaftung" sowie der Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer als Soldat in der nigerianischen Armee gedient habe, reichen nicht aus, um das Vorliegen einer aktuellen Bedrohung des Beschwerdeführers wegen des Jahre zurückliegenden Putschversuches darzutun.
Mangels eines tauglichen Vorbringens des Beschwerdeführers für das Vorliegen stichhaltiger Gründe im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung zur Aufnahme von Beweisen, weshalb die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge ins Leere geht.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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