VwGH 94/18/0020

VwGH94/18/00203.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in C, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 23. August 1993, Zl. III 94/93, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 23. August 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Volksrepublik China, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 6 in Verbindung mit den §§ 19, 20 und 21 Fremdengesetz (FrG) ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer bereits zur Zeit der Antragstellung bei der Österreichischen Botschaft in Belgrad im März 1992 die Absicht gehabt habe, länger als für die beantragte Gültigkeitsdauer des Sichtvermerkes im Bundesgebiet zu bleiben und hier nach Möglichkeit eine Arbeit in einem Chinarestaurant aufzunehmen. Die Behauptung gegenüber der Österreichischen Botschaft in Belgrad, als Tourist für die beantragte Sichtvermerksdauer nach Österreich zu kommen, sei daher unrichtig gewesen.

Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG sei erfüllt. Diese bestimmte Tatsache rechtfertige auch die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde.

Ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und Kinder sich in China aufhielten, sei mit dem Aufenthaltsverbot nicht verbunden. Es sei daher nicht weiter darauf einzugehen, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 19 FrG dringend geboten sei. Aus dem selben Grund erübrigten sich auch Überlegungen zu § 20 Abs. 1 FrG.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 30. November 1993, B 1599/93-9).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, daß ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 2 (richtig: Abs. 1) Z. 6 FrG in dem zur Zeit der Einreise geltenden Paßgesetz 1969 und im Fremdenpolizeigesetz nicht enthalten gewesen sei sowie daß das Paßgesetz 1969 keinen rechtlichen Unterschied zwischen "Touristensichtvermerk" und "Arbeitssichtvermerk" vorgesehen habe, gehen schon deshalb ins Leere, weil hier nicht das Vorliegen eines Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG zu untersuchen ist. Maßgebend ist im vorliegenden Fall vielmehr, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt wurde.

2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft die Annahme der belangten Behörde, er habe unrichtige Angaben über den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht. Er habe im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Österreichischen Botschaft in Belgrad noch nicht gewußt, daß er in Österreich eine Arbeit finden und hiefür eine Bewilligung erhalten werde. Er habe daher als Zweck "touristische Reise" angeben müssen, "weil jede andere Angabe eine Lüge gewesen wäre". Auf gegenteilige Beweisergebnisse könne sich die belangte Behörde nicht stützen.

2.2. Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Ausführungen keine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat insbesondere aus dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse (Einreise am 2. April 1992, Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer vom 24. April 1992) im Zusammenhang mit seinen Angaben, er habe den Kriegswirren in Jugoslawien entrinnen wollen, den Schluß gezogen, daß er bereits im Zeitpunkt der Antragstellung nicht die Absicht gehabt habe, bloß als Tourist für die Zeit bis 27. April 1992 nach Österreich zu kommen. Diese Schlußfolgerung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als unrichtig zu erkennen, zumal sie der Lebenserfahrung nicht widerspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0466).

Das in der Beschwerde ins Treffen geführte Argument, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Österreichischen Botschaft noch nicht gewußt, ob er in Österreich Arbeit finden und ob dafür eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werde, ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zu wecken, weil die Absicht, in Österreich Arbeit zu suchen, dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zweck "touristische Reise" widerspricht. Die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Tatsache, daß er unmittelbar nach seiner Einreise erfolgreich auf Arbeitssuche gegangen ist, spricht für die Annahme der belangten Behörde, daß er von vornherein nicht bloß als Tourist für die beantragte Sichtvermerksdauer nach Österreich reisen wollte.

3. Die Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG ist frei von Rechtsirrtum.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG angesichts der Gefährdung der öffentlichen Ordnung (konkret: eines geordneten Fremdenwesens) durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht als rechtsirrig erkannt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0507).

4. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot stelle keinen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, bringt dieser nichts vor. Nach Lage des Falles hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen diese Beurteilung der belangten Behörde keine Bedenken. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob das Aufenthaltsverbot dringend geboten ist, ebenso sind Überlegungen zu § 20 Abs. 1 FrG entbehrlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0513).

5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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