Normen
ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0497, wurde das Verfahren über die vom Antragsteller gegen den oben bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil der Antragsteller den ihm gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 28. Oktober 1993 nur teilweise befolgt hatte, indem er statt einer weiteren Ausfertigung der ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde nur eine nichtunterfertigte Ablichtung des Beschwerdeschriftsatzes vorgelegt hatte.
Im vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird vorgebracht, daß der Rechtsfreund des Beschwerdeführers am 16. November 1993 die Beschwerdeergänzung in dreifacher Ausfertigung und die Kopie der ursprünglichen Beschwerde in die zum Zwecke der Vornahme der Unterfertigung bestimmte und stets verwendete Unterschriftenmappe gelegt habe. Vor der Unterfertigung habe der Rechtsfreund kontrolliert, daß drei Ausfertigungen der Beschwerdeergänzung und die ursprüngliche Beschwerde in die Unterschriftenmappe eingelegt worden seien. Sodann habe der Rechtsfreund die Unterfertigung aller in der Unterschriftenmappe einliegenden Schriftstücke vorgenommen. Aufgrund eines trotz achtsamen Hantierens dennoch unbemerkten Aneinanderklebens der Einlageseiten, die die Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerdeschrift umfaßt hätten, habe der Antragsteller nicht verhindern können, daß diese durch den Rechtsfreund nicht unterfertigt worden sei. Das Abfertigen sei sodann durch Einlegen der Ausfertigungen der Beschwerdeergänzung und der ursprünglichen Beschwerde in den Briefumschlag erfolgt. Hiebei habe der Rechtsfreund wie stets auf die zahlenmäßige Vollständigkeit der Ausfertigungen geachtet. Es habe daher keine Kontrolle der Unterfertigungen stattgefunden. Ein derartiges Aneinanderkleben zweier Einlageseiten der bereits über ein Jahr in Verwendung stehenden Unterschriftenmappe sei bisher dem Rechtsfreund nicht vorgekommen.
Durch das unvorhersehbare Aneinanderkleben der die ursprüngliche Beschwerde enthaltenden Einlagenseiten der Unterschriftenmappe am 16. November 1993 sei der Antragsteller daher bis zur Zustellung des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes am 21. Dezember 1993 gehindert gewesen, die Frist zur Beibringung der ursprünglichen Beschwerde zu wahren.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0285).
Auf dem Boden dieser Rechtslage ist das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzutun. Bei Anlegung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes hätte es die dem Vertreter des Antragstellers obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, beim Abfertigen nicht nur die zahlenmäßige Vollständigkeit der Ausfertigungen zu kontrollieren, sondern sich auch zumindest durch einen kurzen Blick von deren Eignung zur richtigen und vollständigen Erfüllung des vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Mängelbehebungsauftrages zu vergewissern; dies umsomehr, als er schon beim Unterfertigen der Schriftstücke offensichtlich nicht darauf geachtet hatte, alle erforderlichen Unterschriften zu leisten. Das Außerachtlassen dieser im gegebenen Fall erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt ist als ein den Grad minderen Versehens überschreitendes Verschulden des Rechtsvertreters des Antragstellers zu werten.
Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher nicht stattzugeben.
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