Normen
AVG §46;
AVG §52;
BAO §166;
BAO §177;
EStG §18 Abs1 Z3 litc;
AVG §46;
AVG §52;
BAO §166;
BAO §177;
EStG §18 Abs1 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde die Ausgaben des Beschwerdeführers für die Sanierung von 6 Türen samt Türstöcken nach der sogenannten "Portas-Methode" in Anlehnung an das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, 91/14/0234, ÖStZB 1994, 580, nicht als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z. 3 lit. c EStG 1988 anerkannt.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Berücksichtigung der erwähnten Sonderausgaben im Rahmen des Jahresausgleichs verletzt, behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen sind u.a. nur dann Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z. 3 lit. c EStG 1988, wenn diese Aufwendungen den Nutzwert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern.
Diese Voraussetzung wurde vom Verwaltungsgerichtshof im oben erwähnten Erkenntnis hinsichtlich der Sanierung von Türen nach der "Portas-Methode" bereits verneint.
Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde, daß diese seinem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Tischlereiwesen nicht nachgekommen sei.
Eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften ist in der Ablehnung dieses Beweisantrages (siehe Seite 3, letzter Absatz des angefochtenen Bescheides) schon deshalb nicht zu erblicken, weil ein Sachverständiger aus dem erwähnten Fach nicht zur Begutachtung wesentlicher Nutzwerterhöhung von Wohnraum oder einer wesentlichen Verlängerung des Zeitraumes der Nutzung von Wohnraum berufen ist. Abgesehen davon bedürfte ein tauglicher Beweisantrag der Anführung eines entsprechenden Beweisthemas, also jener Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit nur mit Hilfe eines Sachverständigen auf Grund dessen besonderen Fachwissens überprüft werden kann. Derartige Behauptungen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit seinem Antrag nicht aufgestellt. Die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes stellt keine Angabe eines tauglichen Beweisthemas dar, weil die Beurteilung der Frage, ob der Nutzwert eines Wohnraumes wesentlich erhöht oder der Zeitraum der Wohnraumnutzung wesentlich verlängert wird, bereits eine Rechtsfrage darstellt, deren Beantwortung nicht dem Sachverständigen, sondern der Behörde zukommt. Ein solcherart taugliches Sachverständigenbeweisthema wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht genannt.
Dies trifft auch auf die Behauptung zu, Portas-Türen seien neuen Türen qualitätsmäßig gleich zu setzen:
Im Erkenntnis vom 22. Februar 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, daß eine wesentliche Erhöhung der Nutzungsdauer oder des Nutzungswertes der Wohnung bei bloßen Reparaturen nicht vorliegt.
Die Sanierung von Türen nach der "Portas-Methode" stellt eine Reparatur der Türen dar. Selbst wenn nach der Reparatur der Türen nach dieser Methode diese neuen Türen gleichwertig sein sollten, folgt daraus nicht, daß dadurch der Nutzwert des Wohnraumes wesentlich erhöht oder der Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängert würde.
Im Verwaltungsverfahren wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht:
"Die Portas-Methode besteht darin, daß von den vorhandenen Türen die Füllungen herausgenommen werden und mit wärmedämmenden Materialien, sowie mit Spanplatten versehen werden. Weiters wird in den Rahmen der Tür eine Nut eingefräst, in die eine Dichtung eingebracht wird. Schließlich wird auf die gesamte Tür samt Stock eine Kunststoffummantelung aufgebracht."
Diese Schilderung zeigt, daß die alten Türstöcke ebenso erhalten bleiben wie wesentliche Teile der alten Tür. Von einem Austausch der Türen samt Türstock (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 68 zu § 18) kann daher nicht gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer selbst räumt ein, daß bei der erwähnten Methode Teile der Türen, "die noch brauchbar seien", wieder verwendet würden. Aus dem Umstand, daß diese Teile noch brauchbar sind, folgt jedoch keineswegs, daß sie neuen Teilen gleichwertig sind, weil neue Teile regelmäßig eine längere Lebensdauer als alte haben.
Der Verwaltungsgerichtshof kann deshalb die Ansicht des Beschwerdeführers nicht teilen, eine "Renovierung" oder "Erneuerung" einer Türe unter Mitverwendung noch brauchbarer alter Teile sei unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung des Nutzwertes der Wohnung oder der Verlängerung ihrer Nutzungsdauer einem Austausch von Türen samt Türstöcken bei Anwendung des § 18 Abs 1 Z. 3 lit. c EStG 1988 gleich zu behandeln. Da es sich bei dieser Gleichwertigkeitsfrage um eine Rechtsfrage handelt, war auch in diesem Zusammenhang der Sachverständigenbeweisantrag verfehlt.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher durch das Vorbringen in der Beschwerde nicht veranlaßt, von der in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1994 ausgedrückten Rechtsansicht abzuweichen.
Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit auf, durch die der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten verletzt wird.
Die Beschwerde mußte deshalb gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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