Normen
AZG §14 Abs2;
AZG §28 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;
AZG §14 Abs2;
AZG §28 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. schuldig erkannt wurde, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß ein als Lkw-Lenker beschäftigter Arbeitnehmer der Gesellschaft m.b.H. an drei Tagen im Dezember 1992 und im Jänner 1993 eine über die höchstzulässige Einsatzzeit hinausgehende Arbeitszeit geleistet habe und daß an vier Tagen in dem in Rede stehenden Zeitraum die Lenkzeit im Rahmen der Arbeitszeit zu lange gewesen sei. Dadurch habe sie zwei Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz (nämlich nach § 16 Abs. 3 und nach § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1) begangen. Über sie wurden zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob in der Person des Fuhrparkleiters der Gesellschaft m.b.H. im Tatzeitraum für die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG bestellt worden war. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, daß dieser Arbeitnehmer immer schon für die Einhaltung der Arbeitszeit durch die Arbeitnehmer der Gesellschaft m.b.H. verantwortlich gewesen sei. Dies ergebe sich aus den den Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Dienstvertrag aus 1967 samt einer Ergänzung aus dem Jahr 1975, nach welcher der Arbeitnehmer die Verpflichtung habe, die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Fahrtenbuchverordnung sämtlicher diesbezüglicher Dienstnehmer, vor allem der Fahrer, zu überwachen und zu regulieren, und er verwaltungsrechtlich verantwortlich sei. Ein anderer Arbeitnehmer der Gesellschaft m.b.H. hat als Zeuge im Verwaltungsstrafverfahren ausgesagt, daß der erwähnte Fuhrparkleiter in dem in Rede stehenden Tatzeitraum mit der Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit durch die Lkw-Lenker der Gesellschaft betraut gewesen sei.
Die belangte Behörde ist damit im Recht, daß im vorliegenden Fall von einer rechtlich relevanten Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des VStG keine Rede sein kann. Der als Fuhrparkleiter beschäftigte Arbeitnehmer hat zu einem Zeitpunkt eine "verwaltungsrechtliche" Verantwortung übernommen, zu dem es die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für im Betrieb einer juristischen Person begangene Verwaltungsübertretungen durch andere Personen als zur Vertretung nach außen befugte Organe nicht gegeben hat. Seine mit Unterfertigung der Ergänzung zu seinem Dienstvertrag erklärte Zustimmung erfolgte auf Grund einer anderen Rechtslage, nach welcher die von ihm übernommene Verantwortlichkeit (welchen Inhalt sie auch immer nach Absicht der Parteien des Dienstvertrages gehabt haben mag) niemals auch seine mögliche Bestrafung wegen der Begehung von Verwaltungsübertretungen mitumfaßt hat. Die bloße Übernahme einer Verantwortlichkeit in der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 9 Abs. 4 VStG (vor dem 1. April 1983) kann nur als interne Übernahme einer Verpflichtung als Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verstanden werden. Daß damit mit dem Inkrafttreten des § 9 Abs. 4 VStG sozusagen eine automatische Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erfolgt wäre, ist ausgeschlossen.
Im übrigen ist mit der Stellung eines "Fuhrparkleiters" nicht von vornherein die Funktion als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG verbunden (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1989, Zl. 88/03/0331, und vom 20. September 1989, Zl. 88/03/0058).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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