VwGH 94/10/0020

VwGH94/10/002027.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der EL in X, vertreten durch ihren Vater JL, in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 7. Dezember 1993, Zl. 1048/14-III/4b/93, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
SchUG 1986 §23 Abs5;
SchUG 1986 §23 Abs6;
SchUG 1986 §25 Abs2 litc;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974;
AVG §52;
SchUG 1986 §23 Abs5;
SchUG 1986 §23 Abs6;
SchUG 1986 §25 Abs2 litc;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 1992/93 den 2. Jahrgang einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in X. Auf Grund der Entscheidung der Jahrgangskonferenz erhielt sie in den Pflichtgegenständen Mathematik sowie Stenotypie und Textverarbeitung negative Jahresbeurteilungen. Sie bestand am 13. September 1993 die Wiederholungsprüfung aus Mathematik, jene aus Stenotypie und Textverarbeitung jedoch nicht. In der Folge traf die Jahreskonferenz vom 14. September 1993 die Entscheidung, daß die Beschwerdeführerin auf Grund des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung in Stenotypie und Textverarbeitung zum Aufsteigen nicht berechtigt sei und es wurde ihr die Berechtigung zum Aufsteigen mit einem "Nichtgenügend" gemäß § 25 Abs. 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) ebenfalls nicht erteilt.

Die Beschwerdeführerin berief.

Der Landesschulrat für Salzburg holte Stellungnahmen der Lehrer für die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Rechnungswesen sowie Geschichte und Sozialkunde ein. In diesen Flächern war die Beschwerdeführerin im Jahreszeugnis mit "Genügend" beurteilt worden. Auf den Stellungnahmen der Lehrer für Englisch, Französisch sowie Rechnungswesen sind unterhalb der Unterschriften dieser Lehrer mit einer Schreibmaschine, deren Schriftbild sich von jenem auf der Stellungnahme unterscheidet, Zusätze angebracht, die sich auf die Leistungen der Beschwerdeführerin in diesen Fächern beziehen. Von wem die Zusätze stammen, geht nicht hervor.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 1993 wies der Landesschulrat für Salzburg die Berufung der Beschwerdeführerin ab und sprach aus, daß die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in den dritten Jahrgang der von ihr besuchten Schulart nicht berechtigt sei.

Die Beschwerdeführerin berief und brachte vor, aus der gesamten Begründung des bekämpften Bescheides sei im einzelnen nicht schlüssig und nachvollziehbar erkennbar, weshalb die Entscheidung der Klassenkonferenz für die Nichtberechtigung zum Aufsteigen beibehalten worden sei. Seite 4 und 5 der Begründung enthielten lediglich die Wiedergabe der Stellungnahmen der gegen das Aufsteigen stimmenden Lehrer. Diese Stellungnahmen seien durch nicht von den Lehrern unterfertigte Sätze ergänzt worden. Diese Ergänzungen könnten jedoch mit Sicherheit nicht das im vorliegenden Fall als unbedingte Entscheidungsgrundlage heranzuziehende Gutachten des Schulaufsichtsbeamten ersetzen. Schon aus diesen Gründen sei der Bescheid des Landesschulrates rechtswidrig. Der zuständige Lehrer für den Gegenstand Deutsch, der auch den katholischen Religionsunterricht wahrnehme, habe großteils den Lehrstoff des Deutschunterrichtes in der auf die Deutschstunde folgenden Religionsstunde vorgetragen. Die Beschwerdeführerin nehme am Religionsunterricht jedoch nicht teil. Außerdem seien in diesen Religionsstunden auch Deutschprüfungen abgehalten worden. Im Gegenstand Englisch sei lediglich die erste Schularbeit negativ gewesen. Alle anderen Schularbeiten seien positiv ausgefallen und zeigten somit eine steigende Leistungstendenz. Was Französisch anlange, werde ausdrücklich hervorgehoben, daß am Ende des 2. Semesters eine mündliche Prüfung mit "Befriedigend" absolviert worden sei, woraus eine deutliche Leistungssteigerung zu erkennen sei. Der bei der Stellungnahme des Lehrers für den Gegenstand Rechnungswesen angefügte Zusatz sei vollinhaltlich falsch; die dort angeführte Prüfung habe nie stattgefunden. Gänzlich unverständlich sei die Stellungnahme der Lehrerin für Geschichte und Sozialkunde, bei der die Beschwerdeführerin im ersten Semester auf Grund eines schriftlichen Tests (mit der Note "2-3") ein "gutes Befriedigend" als Zeugnisnote gehabt habe und auch im zweiten Semester auf Grund eines weiteren schriftlichen Tests (mit der Note "4") die Zeugnisnote "Genügend" erhalten habe. Dieses Genügend ("gutes Genügend") sei auf Grund der Note im ersten Semester ausreichend abgesichert und die Schlußfolgerung, daß die Beschwerdeführerin die im folgenden Schuljahr gestellten Anforderungen nur schwer erfüllen werde können, sei sowohl inhaltlich als auch pädagogisch völlig falsch.

Bei der Wiederholungsprüfung im Gegenstand Stenotypie und Textverarbeitung habe die Beschwerdeführerin eine nicht schreibbereite Maschine zugewiesen erhalten, bei der sie nach Prüfungsbeginn die Farbbandkassette habe wechseln müssen, da sich herausgestellt habe, daß das Farbband der Maschine ausgeschrieben gewesen sei.

Die belangte Behörde holte ein "pädagogisches Gutachten" ein. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, die Beurteilung der Leistungsreserven der Beschwerdeführerin durch die Klassenkonferenz und die Entscheidung über das Nichtaufsteigen mit einem "Nichtgenügend" sei richtig. Er stützte sich dabei auf die im Akt erliegenden Lehrerstellungnahmen einschließlich der diesen Stellungnahmen beigefügten Ergänzungen.

Zu der von der Beschwerdeführerin behaupteten schlechteren Startposition bei der Wiederholungsprüfung im Fach Stenotypie und Textverarbeitung durch den notwendigen Farbbandwechsel hielt der Gutachter fest, dem werde von der Lehrerin entgegengehalten, daß das Farbband bereits vor Beginn der Prüfung (im Rahmen einer von der Lehrerin gewährten "Einschreibzeit") von der Schülerin auf eigenen Wunsch gewechselt worden sei. Dies werde auch von der Beisitzerin bestätigt. Abgesehen davon sei der Farbbandwechsel eine der grundlegenden Fertigkeiten und sei daher bereits im Lehrstoff des ersten Jahrganges (Wechsel des Farbbandes) bzw. auch im

2. Jahrgang (Behebung einfacher Mängel an der Schreibmaschine) vorgesehen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit "Nichtgenügend" sei daher zu Recht erfolgt.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten bemängelte die Beschwerdeführerin, daß auf ihre Berufung nicht eingegangen worden sei und vor allem keine Ermittlungen durchgeführt worden seien. Die Feststellung, eine Beisitzerin könne eine entsprechende "Einschreibzeit" bestätigen, entspreche nicht den Tatsachen, da die genannte Lehrerin gleichzeitig selbst mit der Abnahme von Wiederholungsprüfungen beschäftigt und schon deswegen nicht in der Lage gewesen sei, die Wiederholungsprüflinge der anderen Gruppe zu beobachten. Das Zurverfügungstellen einer nicht schreibbereiten Maschine weise auf große Ignoranz und Nachlässigkeit einer Fachlehrerin hin.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 1993 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab und stellte fest, daß diese zum Aufsteigen in den dritten Jahrgang einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe nicht berechtigt sei. In der Begründung stützte sie sich im wesentlichen auf das pädagogische Gutachten sowie auf Stellungnahmen der Lehrer des 3. Jahrganges der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - der Beschwerdeführerin war trotz der Nichtberechtigung zum Aufsteigen der Besuch dieses Jahrganges gestattet worden - über die Leistungen der Beschwerdeführerin im 3. Jahrgang. Aus diesen Stellungnahmen - so die belangte Behörde - ergebe sich ein negatives Leistungsbild in den Pflichtgegenständen Französisch, Mathematik, Rechnungswesen und Deutsch, wobei in den erstgenannten drei dieser Pflichtgegenstände eine Schularbeit mit "Nichtgenügend" beurteilt worden sei. In Englisch seien die Leistungen als an der Grenze zwischen "Genügend" und "Nichtgenügend" liegend beschrieben worden, in Geschichte und Sozialkunde werde auf Grund der Leistungen bei der Mitarbeit ein negativer Leistungsstand festgestellt. Aus dem Leistungsstand nach dem "vorläufigen Aufsteigen" ergebe sich somit eine Bestätigung der Richtigkeit der Entscheidung der Jahrgangskonferenz vom 14. September 1993, der Beschwerdeführerin die Berechtigung zum Aufsteigen mit einem "Nichtgenügend" nicht zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Wiederholungsprüfung in Stenotypie und Textverarbeitung:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wiederholt dargelegt, daß die Wiederholungsprüfung im Fach Stenotypie und Textverarbeitung unter irregulären, die Beschwerdeführerin kraß benachteiligenden und insbesondere gegen § 23 Abs. 6 SchUG verstoßenden Bedingungen erfolgt sei. So sei seitens der Prüferin der Beschwerdeführerin die Vorbereitungszeit zum Eintippen auf der Schreibmaschine, welche dem Abbau der prüfungsbedingten Nervosität dienen sollte, im Gegensatz zu sämtlichen anderen Prüfungskandidaten nicht gewährt worden; vielmehr habe die Beschwerdeführerin während dieser Zeitspanne an einem für sie ungewohnten und altmodischen Gerät das Farbband wechseln und die Seitenränder neu einstellen müssen, wodurch naturgemäß ihre Nervosität unzumutbar gesteigert worden sei. Diese diskriminierende Vorgangsweise habe sich klar im Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin manifestiert, welche auf Grund der dadurch verursachten nervlichen Überlastung im ersten geprüften Teildiktat 0 von 24 Punkten erreicht habe, während sie in einem zeitlich später geprüften Teildiktat bereits wieder 10 von 12 Punkten habe erreichen können. Während der gesamten Prüfungsdauer sei gegen die Bestimmung des § 23 Abs. 6 SchUG verstoßen worden, welcher für Wiederholungsprüfungen die Zuziehung eines fachkundigen Beisitzers anordne. Die als Beisitzerin genannte Fachlehrerin G. habe nach den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin sowie sämtlicher sonstigen im Raum anwesenden Mitschüler in keiner Weise die Funktion einer Beisitzerin ausgeübt; vielmehr habe sie lediglich zufällig zeitgleich ebenfalls Wiederholungsprüfungen durchgeführt. Da die Intention des § 23 Abs. 6 SchUG aber in der Verhinderung von Willkür im Prüfungsablauf liege, wäre die Beachtung des § 23 Abs. 6 SchUG von entscheidendem Einfluß auf das Prüfungsergebnis und somit auch auf die Frage der Anwendung des § 25 Abs. 1 SchUG gewesen.

Weder das SchUG noch die Leistungsbeurteilungsverordnung sehen vor, daß vor einer Nachprüfung im Gegenstand Stenotypie und Textverarbeitung eine Vorbereitungszeit zum "Eintippen" zu gewähren ist. Wenn daher den Kandidaten im Beschwerdefall eine solche Vorbereitungszeit gewährt wurde und während dieser Vorbereitungszeit die Notwendigkeit eines Farbbandwechsels bzw. der Einstellung der Seitenränder der Schreibmaschine aufgetreten ist, dann kann nicht von einem unzulässigen Verkürzen der Vorbereitungszeit die Rede sein.

Was die Behauptung der Beschwerdeführerin anlangt, die Beisitzerin habe die geprüfte Gruppe nicht im Auge behalten, sondern selbst Wiederholungsprüfungen abgehalten, so könnte diese Behauptung, selbst wenn sie zutreffen sollte, für sich allein noch nicht zur Ungültigkeit der Wiederholungsprüfung führen; entscheidend ist, daß der Prüfungsvorgang selbst korrekt abgelaufen ist.

2. Aufsteigen mit einem "Nichtgenügend":

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die von ihr in der Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg und in der Stellungnahme zum pädagogischen Gutachten nachvollziehbar vorgebrachten Tatsachen hinsichtlich des Leistungsprofils stünden in klarem Widerspruch zum Inhalt des seitens der belangten Behörde eingeholten pädagogischen Gutachtens sowie zu den noch nachträglich eingeholten neuerlichen Stellungnahmen der Lehrer. Das Gutachten erschöpfe sich im übrigen in einer bloßen Zusammenfassung der von den einzelnen Lehrern eingeholten Stellungnahmen und sei daher weder in sich schlüssig noch nachvollziehbar begründet. Überdies seien entgegen der ausdrücklichen Anordnung des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zur Erstellung des Leistungsprofils der Beschwerdeführerin lediglich Beurteilungen aus jenen Fächern eingeholt worden, in denen die Beschwerdeführerin eine schwache Leistung gezeigt habe. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides gehe in keiner Weise hervor, auf Grund welcher Feststellungen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tatsachen entkräftet worden seien. Eine den Ausspruch über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen tragende Prognose liege außerdem nur dann vor, wenn gestützt auf ausreichende Ermittlungsergebnisse und hinreichend begründet dargetan sei, daß die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufwiesen, die unter Bedachtnahme auf die kennzeichnenden Aufgaben der betreffenden Schulart den erfolgreichen Abschluß der nächsthöheren Schulstufe nicht erwarten ließen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ihrem Spruch ein den Anforderungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG entsprechendes Leistungsprofil der Beschwerdeführerin zugrundezulegen; der unter dem Gesichtspunkt dieser Rechtsvorschrift maßgebende Sachverhalt sei unerhoben geblieben. Die Prognose entspreche daher nicht dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG. Im pädagogischen Gutachten seien auch die von den betroffenen Lehrern nicht autorisierten Ergänzungen zu deren Stellungnahmen verwendet worden. Die belangte Behörde stütze ihren Bescheid weiters auf im November 1993 eingeholte neuerliche Stellungnahmen von einigen Klassenlehrern der Beschwerdeführerin, ohne daß der Beschwerdeführerin hiezu Parteiengehör gewährt worden sei.

Nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nichtgenügend" enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren auch vorgebracht, der Deutschlehrer, der auch den katholischen Religionsunterricht wahrnehme, habe großteils den Lehrstoff des Deutschunterrichtes in der auf die Deutschstunde folgenden Religionsstunde vorgetragen. Die Beschwerdeführerin besuche den katholischen Religionsunterricht nicht; sie sei daher durch diese Vorgangsweise benachteiligt worden.

Zu beurteilen sind nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG die vom Schüler erbrachten Leistungen; Mängel im Unterricht haben dabei außer Betracht zu bleiben. Aus dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umstand wäre daher selbst dann, wenn er zutreffen sollte nichts zu gewinnen.

Die Beschwerdeführerin hat bereits im Verwaltungsverfahren bemängelt, den Stellungnahmen einiger Lehrer seien nicht von diesen autorisierte Zusätze hinzugefügt worden. Diese Behauptung kann nicht von vornherein als unrichtig erkannt werden, weisen doch einige Lehrerstellungnahmen nach der Unterschrift der Lehrer Zusätze auf, die alle mit derselben Schreibmaschine verfaßt wurden, die sich im Schriftbild eindeutig von den von den Lehrern verwendeten Schreibmaschinen unterscheidet. Diese Zusätze wurden auch im pädagogischen Gutachten verwertet; es basiert teilweise darauf, wie sich aus seiner Textierung ergibt.

Die belangte Behörde hat sich mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheides nicht auseinandergesetzt.

Basiert das pädagogische Gutachten aber auf Aussagen ungeklärter Herkunft über die Leistungen der Beschwerdeführerin, deren Herkunft die belangte Behörde nicht klären wollte oder konnte, dann kann es schon aus diesem Grund keine taugliche Grundlage für die Entscheidung sein.

Die belangte Behörde hat zur Begründung ihrer Entscheidung auch Äußerungen von Lehrern über die Leistungen der Beschwerdeführerin in der 3. Schulstufe im Schuljahr 1993/94 herangezogen. Dies war zulässig. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, der Beschwerdeführerin diese Äußerungen vor Bescheiderlassung zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu Stellung zu nehmen. Überdies hätte es einer Äußerung des pädagogischen Sachverständigen bedurft, inwieweit sich aus diesen Lehreräußerungen angesichts der kurzen Zeit des Schuljahres 1993/94, auf die sie sich beziehen, Aussagen über die Frage der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht des 3. Jahrganges ableiten lassen.

Schließlich ist an dem von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung zugrundegelegten pädagogischen Gutachten auch zu bemängeln, daß es sich teilweise nicht mit den von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung zu den einzelnen in die Prognose einbezogenen Gegenständen gemachten Ausführungen auseinandergesetzt hat.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Der Beschwerdeführerin stehen auf Grund der zitierten Normen S 12.500,-- an Schriftsatzaufwand, S 240,-- für die Vergebührung von 2 Beschwerdeausfertigungen und S 90,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zu. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war daher abzuweisen.

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