VwGH 94/09/0157

VwGH94/09/015717.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des K in H, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 5. April 1994, Zl. UVS 30.8-5/94-7, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: BMAS), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1990/450;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1990/450;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 3. November 1992 wurden vom Gendarmerieposten L die drei slowakischen Staatsbürger I.P., M.C. und E.U. kontrolliert, wobei I.P. gegenüber dem späteren Zeugen RI E angab, die drei Ausländer führen seit ca. 1 1/2 Monaten nach Österreich, um hier im Auftrag des Beschwerdeführers, Wärme- und Schalldämmarbeiten zu verrichten, wofür I.P. S 60,-- die beiden anderen je S 50,-- pro Stunde ausbezahlt bekommen hätten.

Im Zuge der erstinstanzlichen Erhebungen gab die Ehefrau des Beschwerdeführers in dessen Vertretung zur Rechtfertigung gegen den Vorwurf, das AuslBG übertreten zu haben, an, die drei Ausländer seien Arbeitnehmer der slowenischen Subfirma J-Ges.m.b.H., die von I.P. geleitet werde und im Wege von Werkverträgen für den Beschwerdeführer tätig geworden sei.

Mit Bescheid vom 30. November 1993 sprach die Bezirkshauptmannschaft (BH) den Beschwerdeführer schuldig, er habe als Arbeitgeber I.P., M.C. und E.U. von Mitte September 1992 bis zum 3. November 1992 in F ohne Beschäftigungsbewilligung, Befreiungsschein bzw. Arbeitserlaubnis beschäftigt und hiedurch Verwaltungsübertretungen nach den §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG begangen. Dafür wurden gegen den Beschwerdeführer drei Geldstrafen a S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je vier Tage) verhängt. In der Begründung verwies die BH auf die Gendarmerieanzeige und auf die Aussage der Gattin des Beschwerdeführers hin und leitete daraus ab, daß "der Tatbestand als solches" nicht in Abrede gestellt worden sei, weshalb er als festgestellt und erwiesen angenommen werden könne. Nach neuerlichem Zitat des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG begründet die BH noch die Strafbemessung.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, er sei nicht Arbeitgeber der drei Ausländer gewesen, sondern mit der Firma J-Ges.m.b.H. in einem Werkvertragsverhältnis gestanden, in dessen Erfüllung die drei Ausländer gearbeitet hätten.

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme des LAA zur Berufung ein und hielt am 24. März 1994 eine mündliche Verhandlung ab, in der der Beschwerdeführer als Beschuldigter sowie die Zeugen RI E, G, I.P. und E.U. einvernommen wurden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. April 1994 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG mit der Maßgabe ab, daß der Beschwerdeführer gegen § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG verstoßen habe. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens sei erwiesen, daß der Beschwerdeführer die drei Ausländer in einem Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen der Bedingungen des § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt habe. Die Behauptung, die drei Ausländer seien Arbeitnehmer der J-Ges.m.b.H. gewesen und nur für diese in Erfüllung von Werkverträgen tätig geworden, sei durch das Ermittlungsverfahren nicht bestätigt worden. Nach der Aussage des I.P. habe der Beschwerdeführer diesen zur Gründung einer Ges.m.b.H. in Slowenien angeleitet, um die Beschäftigung der Ausländer legal durchführen zu lassen. Das Verfahren habe jedoch ergeben, daß die vorgelegten Werkverträge als Schein- und Umgehungsgeschäfte zu qualifizieren seien. So sei die Abrechnung nach Arbeitsstunden erfolgt, den Ausländern seien vom Beschwerdeführer verschwundene Werkzeuge in Rechnung gestellt worden, außerdem seien die Ausländer den Weisungen des Beschwerdeführers unterstellt gewesen und zu diesem in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gestanden; sie hätten auch fixe Arbeitszeiten einzuhalten gehabt, die der Beschwerdeführer, bzw. dessen Vorarbeiter vorgegeben hätte. Diese Verwendung gelte nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG als Beschäftigung im Sinne des AuslBG. Überdies sei E.U. in Slowenien als arbeitslos gemeldet gewesen, sodaß seine Beschäftigung bei der J-Ges.m.b.H. ausscheide. Zu den vorgelegten Werk- und Bauverträgen sei auszuführen, daß diese nach dem festgestellten Grenzübertritt vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der J-Ges.m.b.H. nach Mustern unterfertigt und vordatiert worden seien. Auch sei diese Ges.m.b.H. erst am 6. Oktober 1992, also nach den Daten der Verträge, ins Firmenbuch Maribor eingetragen worden.

Die BH sei von Arbeitsleistungen eines Unternehmens ausgegangen, das keinen Sitz im Inland habe. Dies sei durch das Ermittlungsverfahren jedoch nicht bestätigt worden, weshalb die Strafnorm im Spruch abzuändern gewesen sei. Es handle sich aber um dieselbe dem Beschwerdeführer angelastete Tat.

Abschließend begründete die belangte Behörde ausführlich ihre Bestätigung der erstinstanzlichen Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 450/1990 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zu bestrafen, wer a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs. 1, 4 und 7) erteilt wurde, ... bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--.

Beide Instanzen des Verwaltungsverfahrens sind von der entscheidenden Feststellung ausgegangen, daß der Beschwerdeführer selbst als Arbeitgeber der drei Ausländer aufgetreten sei, wie dies dem Beschwerdeführer auch bereits im Ladungsbescheid der BH vom 25. Mai 1993 vorgehalten wurde. Ausgehend von dieser tatsächlichen Annahme war die rechtliche Qualifikation gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG durch die BH unzutreffend, denn die lit. b dieser Gesetzesstelle setzt voraus, daß - ohne ein direktes Rechtsverhältnis - Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern eines ausländischen Arbeitgebers ohne Betriebssitz im Inland tatsächlich in Anspruch genommen werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0360, und die dort angeführte Vorjudikatur). Mit der zutreffenden Qualifikation der Tat nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG hat die belangte Behörde somit ihre Zuständigkeit nicht überschritten, sondern nur ihre Pflicht erfüllt, den von ihr als erwiesen festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig zu würdigen.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde im wesentlichen, daß die belangte Behörde zur Feststellung seiner Arbeitgebereigenschaft in einem mangelhaften Verfahren und auf Grund einer unzulänglichen Beweiswürdigung gelangt sei.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Die belangte Behörde hat im Ermittlungsverfahren alle ihr zugänglichen Beweise aufgenommen und sie hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides in nachvollziehbarer Art und Weise dargelegt, wie sie im Zweifelsfalle zu jenen Sachverhaltsfeststellungen gekommen ist, auf denen der angefochtene Bescheid letztlich basiert. Abgesehen davon, daß dem Verwaltungsgerichtshof im Bereich der Beweiswürdigung nur eine eingeschränkte Kontrollfunktion zukommt (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S 548 ff angeführte Rechtsprechung), ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers im einzelnen wie folgt zu erwidern:

Welche Widersprüche die Aussagen der Zeugen I.P. und E.U. aufzuweisen hätten, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Daß die belangte Behörde der Darstellung des Beschwerdeführers und seiner Gattin nicht gefolgt ist, wurde plausibel damit begründet, daß die vorgelegten Werkverträge und die Gründung der J-Ges.m.b.H. nur dem Bestreben des Beschwerdeführers entsprechen, die nach dem AuslBG verpönte Beschäftigung der drei Ausländer nachträglich zu verschleiern. Dies wurde durch Hinweise darauf, daß nach Arbeitsstunden abgerechnet wurde, daß den Ausländern auch verschwundenes (offenbar vom Beschwerdeführer stammendes) Werkzeug in Rechnung gestellt wurde, sowie auf die Ein- und Unterordnung der Ausländer im Betrieb des Beschwerdeführers verdeutlicht, wie sie sich insbesondere aus der Aussage des I.P. ergaben.

Den Beschwerdeführer vermag auch sein (nie präzisierter) Einwand nicht zu entlasten, eine "kompetente Stelle" habe ihm den Abschluß von Werkverträgen geraten, denn einerseits weicht er damit von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Bescheid entgegen § 41 Abs. 1 VwGG ab, wonach die behaupteten Werkverträge nur Schein- und Umgehungsgeschäfte gewesen seien, andererseits hätte die vom Beschwerdeführer behauptete Konstruktion möglicherweise seine Strafbarkeit gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG nach sich gezogen.

Von den Feststellungen der belangten Behörde weicht der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise auch mit seinem Beschwerdevorbringen ab, es habe keine Direktentlohnung der drei Ausländer durch ihn ergeben.

Die Feststellung der belangten Behörde, E.U. sei in Slowenien arbeitslos gemeldet (und deshalb offenbar nicht Dienstnehmer der J-Ges.m.b.H.) gewesen, bekämpft der Beschwerdeführer damit, daß diese Feststellung "lediglich" auf der Zeugenaussage des E.U. beruhe. Er tut aber nicht dar, warum diese Aussage als Grundlage der getroffenen Feststellung ungeeignet sein sollte, und welche "objektiv nachvollziehbaren Urkunden" die belangte Behörde beizuschaffen unterlassen habe.

Daß die Eintragung der J-Ges.m.b.H. ins Firmenbuch erst am 6. Oktober 1992 erfolgt ist, kann durchaus auch als Indiz für den Zusammenhang dieser Firmengründung mit der Beschäftigung der slowenischen Arbeitskräfte durch den Beschwerdeführer gesehen werden. Daß den Beschwerdeführer hinsichtlich der Existenz seines angeblichen Vertragspartners keine "Nachprüfungsfrist" (gemeint offenbar: "-pflicht") getroffen hätte, mag zwar rechtlich zutreffen, doch hatte sich der Beschwerdeführer alle Folgen aus einem derart unvorsichtigen und daher unkaufmännischen Vorgehen selbst zuzuschreiben.

Der Beschwerdeführer rügt schließlich das Unterbleiben der Einvernahme des M.C., macht aber hiefür neuerlich als Begründung für den behaupteten Verfahrensmangel nur "zahlreiche Widersprüche der beiden einvernommenen Zeugen P und U" geltend, ohne darzustellen, worin diese Widersprüche zu erblicken sein sollten.

Ausgehend von den somit unbedenklichen Feststellungen der belangten Behöre erweist sich der angefochtene Bescheid aus den oben angeführten Gründen auch als rechtlich zutreffend. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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