VwGH 94/09/0111

VwGH94/09/011115.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 2. Februar 1994, Zl. 107/6-DOK/93, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §93 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §93 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm der Schuldspruch zu Punkt 1.) des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, sowie hinsichtlich des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 28. Jänner 1955 geborene Beschwerdeführer stand zuletzt als Revierinspektor im landesgerichtlichen Gefangenenhaus in Wien im Dienst.

Auf Grund einer von der Gefangenenhausdirektion erstatteten Anzeige wurde gegen den Beschwerdeführer mit Beschluß der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz (DK) vom 9. September 1993 gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er 1.) am 14. April 1993 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei und 2.) am 19. April 1993 eine unrichtige Meldung über den Grund seiner Abwesenheit und seines Krankenstandes erstattet habe. In der Verhandlung vor der DK am 29. Oktober 1993 bekannte sich der Beschwerdeführer schuldig, "die Meldung zu spät und die zweite Meldung unvollständig" erstattet zu haben.

Mit Disziplinarerkenntnis der DK vom 29. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt,

"... 1. am 14.4.1993 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben zu sein und

2. am 19.4.1993 eine unrichtige Meldung über den Grund seiner Abwesenheit und seines Krankenstandes erstattet zu haben.

Er hat hiedurch gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu besorgen, verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 91 BDG 1979 begangen.

Über ihn wird gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt."

In der Begründung ihres Bescheides stellte die DK fest, das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers sei seit dem 1. Jänner 1987 definitiv. Für die Kalenderjahre 1989 und 1992 sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislich erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen habe. Er habe von Anfang an beträchtliche Einordnungsschwierigkeiten gehabt, wobei besonders seine Unpünktlichkeit hinsichtlich des Dienstbeginnes aufgefallen sei. Der Beschwerdeführer sei disziplinär vorbelastet, und zwar 1.) durch das Disziplinarerkenntnis vom 15. Februar 1988 (Verweis) wegen eines Verkehrsunfalles in alkoholisiertem Zustand, für den er auch gerichtlich bestraft worden war, 2.) durch die Disziplinarverfügung vom 20. Juli 1992 (Geldbuße S 1.500,--) wegen verspäteten Dienstantrittes am 14. Jänner 1992, am 19. Februar 1992, am 27. Mai 1992 und am 24. Juni 1992, sowie

3.) durch das Disziplinarerkenntnis vom 11. Jänner 1993 (Geldstrafe S 36.000,--) wegen unentschuldigten Fernbleibens und verspäteter Krankmeldungen vom 9. September 1992, vom 15. September 1992 und vom 1. Oktober 1992.

Am 14. April 1993 sei Dienstbeginn des Beschwerdeführers um 7.00 Uhr gewesen. Der Beschwerdeführer sei aber um 6.15 Uhr auf der Fahrt in den Dienst in Baden mit dem Motorrad gestürzt und habe sich dabei Abschürfungen am linken Ellenbogen und Schmerzen im kleinen Finger der linken Hand zugezogen. In der Folge habe er das Motorrad bis zum Bahnhof Baden geschoben (ca. 4 km) und dort abgestellt. Um ca. 9.00 Uhr habe er einen Zug nach Wien genommen, sei in seine Wohnung gefahren und habe sich dort umgezogen. Er habe seinen Hausarzt aufsuchen wollen, dieser habe aber erst um 15.00 Uhr ordiniert. In der Folge habe er am Nachmittag seine Luftdruckpistole gereinigt und habe sich dabei in den kleinen Finger geschossen. Deshalb habe er sich in das Wilhelminenspital begeben, wo er um ca. 16.30 Uhr ärztlich behandelt worden sei, wobei sich die Notwendigkeit einer Operation zur Entfernung des Projektils ergeben habe. Vor dieser Operation sei der Beschwerdeführer nochmals nach Hause gefahren und habe sich um 17.30 Uhr telefonisch im Justizwachkommando gemeldet. Sein Fernbleiben vom Dienst habe er mit einem Wegunfall begründet. Um 19.00 Uhr sei er im Wilhelminenspital operiert worden und anschließend bis zum 19. Mai 1993 im Krankenstand gewesen.

Am 19. April 1993 habe der Beschwerdeführer schriftlich dienstliche Meldung über seinen Krankenstand erstattet und habe dabei seinen Krankenstand mit seinem Motorradunfall begründet.

Erst am 12. Juli 1993 habe der Beschwerdeführer zugegeben, daß er sich auch eine Schußverletzung zugezogen habe.

In rechtlicher Hinsicht verwies die DK auf die §§ 43 Abs. 1 und 51 Abs. 1 BDG 1979 und stellte fest, daß die Verletzung der Anzeige- bzw. Entschuldigungspflicht einen Verstoß gegen die "Gehorsamspflicht" des § 43 Abs. 1 BDG 1979 bedeute, der gerade im Bereich der Justizwache besonders schwer wiege. Es gehöre ferner zu den grundlegenden Pflichten eines Beamten, eine dienstliche Meldung über den Grund seiner Dienstverhinderung wahrheitsgemäß zu erstatten. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei wegen des Motorradunfalls in Panik geraten, weil man ihm wegen des häufigen Zuspätkommens kritisch gegenüberstehe, sei nicht glaubwürdig und vermöge die verspätete Meldung nicht zu entschuldigen. Die Dienstpflichten verlangten in erster Linie eine unverzügliche Meldung der Dienstverhinderung. Eine solche wäre dem Beschwerdeführer schon von Baden aus möglich gewesen. Auch die Verantwortung, er hätte sich blamiert, wenn er als Grund des Krankenstandes die Schußverletzung angegeben hätte, vermöge die unrichtige dienstliche Meldung nicht zu entschuldigen. Diese Meldung habe den Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer sei gleich und ausschließlich wegen bei dem Motorradunfall erlittener Verletzungen ins Spital gefahren, was aber unrichtig sei. Zusammenfassend ergebe sich, daß der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei schuldhaft am 14. April 1993 ohne Entschuldigung dem Dienst ferngeblieben und habe am 19. April 1993 schuldhaft eine unrichtige Meldung erstattet, zu Recht bestehe.

Nach einem neuerlichen Hinweis auf die einschlägige disziplinäre Vorbelastung des Beschwerdeführers führte die DK zur Strafbemessung im wesentlichen aus, daß man sich auf den Beschwerdeführer nicht verlassen könne und daß er nicht einmal in der Lage sei, seine Verhinderung rechtzeitig zu melden und diese Meldung richtig zu erstatten. Er sei daher für den öffentlichen Dienst und insbesondere für den Justizwachdienst ungeeignet. Das Verhalten des Beschwerdeführers widerspreche eklatant seiner Verpflichtung zur treuen und gewissenhaften Dienstverrichtung. Infolge des dadurch erschütterten Vertrauens sei der Beschwerdeführer für den Justizwachdienst untragbar geworden, zumal er durch sein Vorleben gezeigt habe, daß er mit erzieherischen Disziplinarstrafen nicht zu einem anderen Verhalten zu bewegen sei. Als angemessene Ahndung seines Fehlverhaltens komme somit nur die Entlassung in Betracht. Dies sei das einzige dem Staat zur Verfügung stehende Mittel, das sonst nicht mehr lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde in nichtöffentlicher Sitzung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 1994 keine Folge.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde den wesentlichen Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung wieder. Der Sachverhalt sei hinreichend geklärt, sodaß über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden gewesen sei.

Obwohl der Beschwerdeführer am 14. April 1993 seinen Dienst um 7.00 Uhr im landesgerichtlichen Gefangenenhaus in Wien hätte antreten sollen, habe er sich erst um 17.30 Uhr dieses Tages im Justizwachkommando telefonisch gemeldet und sein Fernbleiben vom Dienst mit der Begründung gerechtfertigt, er habe auf dem Weg zum Dienstantritt einen Unfall erlitten. Ferner habe die DK zutreffend festgestellt, daß der Beschwerdeführer in der am 19. April 1993 erstatteten dienstlichen Meldung die Schußverletzung nicht erwähnt habe. Aus diesem Grund sei die Meldung über den Grund der Abwesenheit vom Dienst und über den Grund des Krankenstandes unrichtig gewesen. Auf Grund dieser Feststellungen stehe zweifelsfrei fest, daß der Beschwerdeführer am 14. April 1993 unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sei und am 19. April 1993 eine unrichtige Meldung erstattet habe. Unrichtig sei die Ansicht des Beschwerdeführers, daß eine Meldung im Sinne des § 51 Abs. 1 BDG 1979 erst dann vorgenommen werden könne, wenn eine die Abwesenheit rechtfertigende ärztliche Bestätigung vorliege. Der Beamte habe seine Abwesenheit nach dem Gesetz vielmehr unverzüglich zu melden. Eine ärztliche Bestätigung sei erst bei Vorliegen der Kriterien nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 erforderlich. Eine unverzügliche Meldung sei gerade im Justizwachdienst notwendig, um den Dienstbetrieb reibungslos aufrecht zu erhalten. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer diese reichlich verspätete Meldung erst um ca. 17.30 Uhr telefonisch erstattet, wobei der Beschwerdeführer nur auf die beim Wegunfall erlittenen Verletzungen hingewiesen habe. Der Beschwerdeführer hätte aber eine unverzügliche Meldung bereits nach Einlangen am Bahnhof Baden erstatten können. Im übrigen sei eine unvollständige Meldung einer unrichtigen Meldung gleichzuhalten.

In ihrer weiteren Begründung setzte sich die belangte Behörde mit Fragen der Strafbemessung auseinander, wobei auch sie zum Ergebnis kam, daß die Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit seiner bisher an den Tag gelegten Dienstauffassung so gravierend seien, daß die Entlassung schuldangemessen sei. Die offenbar notorische Unpünktlichkeit und mangelnde Leistungsbereitschaft ziehe sich wie ein roter Faden durch das dienstliche Vorleben des Beschwerdeführers; hiezu sei auf die beiden disziplinären Verurteilungen vom 20. Juli 1992 und vom 12. Jänner 1993 zu verweisen. Trotz Ermahnung habe sich der Beschwerdeführer nicht dazu bewegen lassen, seinen Dienst gewissenhaft zu erfüllen. Dies zeige sich auch darin, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1989 und 1992 den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislich erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen habe. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zeige, daß mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden könne, weil er weiterhin beharrlich Unpünktlichkeit und mangelnde Leistungsbereitschaft an den Tag lege und ihn Geldbußen und Geldstrafen nicht von der Fortsetzung der Dienstpflichtverletzungen abgehalten hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten darauf verletzt, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Vorschriften des 9. Abschnittes des BDG 1979 disziplinarrechtlich als schuldig erkannt und mit der Disziplinarstrafe der Entlassung belegt zu werden. Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde die Auffassung, seine verspätete Meldung am 14. April 1993 habe auf den Dienstbetrieb keinen Einfluß gehabt, weil bereits wegen seines Nichterscheinens bei Dienstbeginn Ersatzvorkehrungen in Wirksamkeit getreten seien. Zur Schuldfrage führt der Beschwerdeführer aus, seine unrichtige Meldung vom 19. April 1993 habe lediglich als Schutzbehauptung seiner Verteidigung gedient. Der Dienstgeber habe überhaupt keinen Anspruch darauf, über die konkrete Krankheit des abwesenden Beamten informiert zu werden. In keinem Fall sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich im Rahmen der Meldung selbst zu belasten. Des weiteren bezweifelt der Beschwerdeführer die gesetzliche Deckung des Schuldspruches. Es sei ihm nur eine Verletzung des § 43 Abs. 1 BDG 1979 vorgeworfen worden, welcher möglicherweise ein ungerechtfertigtes Nichterscheinen zum Dienst erfasse, was dem Beschwerdeführer aber gar nicht vorgeworfen werde; es gehe vielmehr nur um die Verletzung von Meldepflichten, die von § 43 Abs. 1 BDG 1979 nicht umfaßt würden. Im übrigen sehe der Beschwerdeführer auf Grund der besonderen Umstände des Falles seine Meldung vom 14. April 1993 ohnehin als "unverzüglich" an. Als er erstmals von Baden aus hätte anrufen können, habe der Dienstbetrieb längst unter Bedachtnahme auf sein Nichterscheinen geordnet sein müssen. Schuldhaft verspätet sei seine Meldung auch deshalb nicht gewesen, weil sein späterer Anruf auf "eine Mischung von rationalen Überlegungen (Klärung der Verletzung durch Arztbesuch) und Befürchtungen mit realer Grundlage" zurückzuführen sei. Zur Strafbemessung wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entlassung, weil er nur eine geringfügige Dienstpflichtverletzung zu verantworten habe, wobei auch seine disziplinären Vorbelastungen nicht geeignet seien, die getroffene Entscheidung zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe sich vor dem 14. April 1993 durch ein halbes Jahr wohlverhalten und der nunmehrige Einzelfall gehe auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurück. Der Dienstgeber sei daher nicht dazu veranlaßt, dem Beschwerdeführer sein Vertrauen zu entziehen, weshalb mit einer weit geringeren Disziplinarstrafe das Auslangen zu finden wäre.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem 9. Abschnitt des Gesetzes (Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen. Als Disziplinarstrafen sieht § 92 Abs. 1 BDG 1979 1. den Verweis,

2. die Geldbuße, 3. die Geldstrafe und 4. die Entlassung vor. Das Maß für die Höhe der Strafe ist gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Die Dienstpflichten des Beamten sind insbesondere im

6. Abschnitt des BDG 1979 (§§ 43 ff) enthalten. Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Weitere Dienstpflichten des Beamten sind in den folgenden Gesetzesbestimmungen normiert, von denen folgende für den Beschwerdefall von Bedeutung sind:

Gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Im Beschwerdefall ist der Beschwerdeführer in beiden Instanzen für schuldig erkannt worden, seine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 dadurch verletzt zu haben, daß er 1. am 14. April 1993 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei und

2. am 19. April 1993 eine unrichtige Meldung über den Grund seiner Abwesenheit und seines Krankenstandes erstattet habe.

Zu PUNKT 1.) des Schuldspruches macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, daß die belangte Behörde schon durch die Bestätigung des so formulierten und rechtlich qualifizierten Schuldspruches das Gesetz verletzt hat.

Der Vorwurf zu 1. beinhaltet einen Verstoß gegen die im § 48 Abs. 1 BDG 1979 normierte Pflicht zur Einhaltung der Dienstzeit. Zu diesem Schuldspruch ist anzumerken, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht eindeutig nachvollziehbar festgestellt worden ist, daß der Beschwerdeführer am 14. April 1993 ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist, daß die belangte Behörde vielmehr offenbar von einer Sachverhaltsfeststellung des Inhaltes ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer seine an sich gegebene Dienstverhinderung nicht unverzüglich, sondern erst um ca. 17.30 Uhr telefonisch gemeldet habe. Schon die daraus resultierende Unklarheit, ob dem Beschwerdeführer nun in Wahrheit zum Vorwurf gemacht werden sollte, gegen § 48 Abs. 1 BDG 1979 oder aber gegen § 51 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen zu haben, belastet diesen Teil des Schuldspruches mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Es lag somit dem Schuldspruch zu 1.) ein selbständiger, nach den §§ 48 Abs. 1 oder 51 Abs. 1 BDG 1979 vorwerfbarer Pflichtenverstoß zugrunde. Damit aber schied ein Verstoß gegen die grundsätzlich subsidiär anzuwendende Regelung der allgemeinen Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 BDG 1979 in diesem Falle aus (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1991, Zl. 91/09/0002, sowie Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 194 f, und Schwabl-Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten2, Anm. 4 zu § 43 BDG 1979). Verletzt ein Beamter durch ein und dasselbe Verhalten in Idealkonkurrenz zugleich einen "besonderen" Tatbestand und die subsidiäre Bestimmung des § 43 Abs. 1 BDG 1979, was zufolge der sehr allgemein gehaltenen Formulierung der zuletzt genannten Gesetzesstelle häufig der Fall sein wird, dann ist ausschließlich die "besondere", nicht aber die "subsidiäre" Pflicht verletzt (Kucsko-Stadlmayr, aaO, S. 208). Anzumerken ist hier, daß sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in beiden Fällen eines Verstoßes gegen Meldepflichten schuldig bekennt, und daß er diese Einstellung auch in seiner Beschwerde aufrecht erhalten hat.

Es wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, ob und inwieweit der dem Beschwerdeführer auf Grund des zu 1.) festgestellten Sachverhaltes gemachte Schuldvorwurf im Sinne der obigen Ausführungen besondere Dienstpflichten betrifft, und es wird in diesem Sinne ein allfälliger Schuldspruch dem Gesetz gemäß zu formulieren sein. Ob und inwieweit sich eine solche rechtliche Korrektur des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Schuldvorwurfes allenfalls auch auf die Strafbemessung auszuwirken haben wird, muß dem fortgesetzten Verfahren vorbehalten bleiben. Es dürfte dabei aber keinem Zweifel unterliegen, daß der Vorwurf einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst schwerer wiegt als der Vorwurf, eine (allenfalls nach den Umständen berechtigte) Abwesenheit vom Dienst nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 BDG 1979 "unverzüglich" gemeldet zu haben.

Anders verhält es sich mit dem SCHULDSPRUCH ZU 2.), welcher eine wahrheitswidrige Meldung des Beschwerdeführers über den Grund seiner anhaltenden Verhinderung betrifft. Eine derartige Meldung stellt schon wegen der bewußt falschen Information des Dienstgebers einen Verstoß gegen die Treuepflicht nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 dar. Da unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer unrichtige Angaben gemacht hat, war der Schuldspruch zu 2.) nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 mit dem Gesetz im Einklang, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt weiter einzugehen war.

Da der angefochtene Bescheid jedoch schon mit Rücksicht auf die oben zu 1.) angestellten Erwägungen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist, war er hinsichtlich des Schuldspruches zu 1.) sowie in seinem Strafausspruch gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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