VwGH 94/08/0108

VwGH94/08/010828.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des Dr. H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. April 1994, Zl. MA 15-II-T 6/94 , betreffend Festsetzung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wien V, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art140 Abs1;
GSVG 1978 §24;
GSVG 1978 §4 Abs1;
GSVG 1978 §4 Abs3;
GSVG 1978 Abschn5;
B-VG Art140 Abs1;
GSVG 1978 §24;
GSVG 1978 §4 Abs1;
GSVG 1978 §4 Abs3;
GSVG 1978 Abschn5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 23. März 1994 setzte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für 1994 mit S 10.247,-- und die monatlichen Beiträge mit S 1.280,88 fest.

In dem dagegen erhobenen Einspruch vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, es betreffe ihn als Bezieher einer Bundesbeamtenpension keine Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen; er beantrage daher die Freistellung von der Bezahlung dieser Beiträge.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß eine Bundesbeamtenpension keine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bewirke.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten insofern verletzt erachtet, als die belangte Behörde - entgegen der Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG - den im Einspruchsweg begründet vorgebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Freistellung von der Bezahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen kursorisch als unbegründet abgewiesen und den bekämpften Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt bestätigt habe. Zur Begründung der Beschwerde führt er unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus, er sei Besitzer eines Gewerbescheines für das gebundene Gewerbe eines Vermögensberaters und Verwalters von beweglichem Vermögen gemäß § 126 Z. 30 GewO. Zugleich sei er Bezieher einer Bundesbeamtenpension vom Bundesrechenamt. Er sei der begründeten Rechtsmeinung, daß ein Pensionist keinen Pensionsversicherungsbeitrag mehr zu entrichten habe. Eine solche Entrichtung wäre auch gar nicht zielführend, weil ein Pensionist ja nie mehr in Pension gehen werde. Der angefochtene Bescheid sei aber auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften deshalb behaftet, weil der Beschwerdeführer "zu diesen meinen Ausführungen" (also zu seiner Rechtsauffassung) in keiner Weise von der belangten Behörde angehört worden sei. Bei Wahrung des Parteiengehörs hätte aller Wahrscheinlichkeit nach ein anders lautender Bescheid erlassen werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, daß ein nach § 2 Abs. 2 Z. 1 in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter, der eine Bundesbeamtenpension beziehe, wegen dieses Bezuges von der Bezahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen zur Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen nach dem GSVG freizustellen sei, findet in diesem Gesetz keine Deckung. Danach stellt ein solcher Pensionsbezug weder eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 und 3 GSVG noch einen Grund zur Freistellung von der Bezahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem Abschnitt V des GSVG dar. Gegen das Fehlen einer dem Anliegen des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Regelung bestehen unter Bedachtnahme auf das ausführlich begründete Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1991, VfSlg. 12.739, - auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers künftige Pensionsleistungen nach dem GSVG zwar nicht ausgeschlossen sind, der Beschwerdeführer aber solche Leistungen möglicherweise doch nicht erhalten wird - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der angefochtene Bescheid ist aber auch nicht mit den behaupteten Verfahrensmängeln behaftet. Denn im Hinblick darauf, daß sich das Einspruchsvorbringen auf bloße - nach den obigen Darlegungen aber unzutreffende - rechtliche Ausführungen beschränkte und es demgemäß wegen Klarheit des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des § 56 AVG keiner Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 66 AVG bedurfte, traf die belangte Behörde keine verfahrensrechtliche Verpflichtung, den Beschwerdeführer vor der Bescheiderlassung zu seinen Einspruchsausführungen anzuhören.

Da somit der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde - wegen besonderer Einfachheit der zu kärenden Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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