VwGH 94/07/0073

VwGH94/07/007327.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Februar 1993, Zl. III/1-33.411-93, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Mai 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 der Auftrag erteilt, sämtliche Ablagerungen von Hausmüll vermengt mit Gewerbe- und Industrieabfällen sowie sämtliche weiteren wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Ablagerungen von der Teilfläche des Grundstückes 514/1 (neu), welches nicht von den widerrufenen (ehemaligen) wasserrechtlichen Bewilligungen des Landeshauptmannes vom 21. September 1972 und vom 30. Juli 1973 betroffen gewesen sei (wobei die Genehmigung von der Ostgrenze bis zur 320-m-Marke nach Westen gereicht habe), sowie von den Grundstücken 514/89, 514/90 und 514/91, zu beseitigen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das durch die vorerwähnten Ablagerungen kontaminierte Schottermaterial an der Grubensohle im Bereich der von den genannten wasserrechtlichen Bewilligungen nicht berührten Teilfläche des Grundstückes 514/1 (neu) sowie der drei anderen bezeichneten Grundstücke zu entfernen und anschließend die Grube bis zumindest 2 m über den höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel mit Material ohne gewässerbeeinträchtigende Anteile (z.B Kies, Sand, Schluff) aufzufüllen.

Für die Durchführung dieses wasserpolizeilichen Auftrages wurden Fristen festgesetzt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/07/0104, wurde dieser Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben, soweit mit ihm die Frist für den den Beschwerdeführer erteilten wasserpolizeilichen Auftrag aufrecht erhalten wurde. Im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Erkenntnisses wies der Verwaltungsgerichtshof daraufhin, daß der angefochtene Bescheid solange nicht vollstreckt werden könne, als nicht eine neue Erfüllungsfrist verwaltungsbehördlich bestimmt worden sei.

Mit Bescheid vom 15. Juli 1991 bestimmte der Bundesminister die Frist zur Durchführung des wasserpolizeilichen Auftrages neu. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 10. März 1992, Zl. 91/07/0138, aufgehoben.

Mit Bescheid vom 23. März 1992 setzte die belangte Behörde die Räumungsfrist neu fest, wobei die zu räumende Ablagerung in Abschnitte geteilt wurde, für die jeweils eigene Fristen festgesetzt wurden. Weiters wurde eine Frist für die Sanierung der Grubensohle (Bodenaustausch und Verfüllung) festgelegt.

Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, Zl. 92/07/0158, aufgehoben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 30. November 1992 wurde gemäß § 4 Abs. 1 VVG die Durchführung der Ersatzvornahme für den ersten Abschnitt der zu räumenden Ablagerungsfläche angeordnet.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit Bescheid vom 24. Februar 1993 entschied die belangte Behörde, im erstinstanzlichen Bescheid habe der Satz "Die Sanierung der Grubensohle (Bodenaustausch und - Verfüllung) ist bis spätestens 31. Mai 1997 abzuschließen" zu entfallen habe; im übrigen wurde die Berufung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 23. Juni 1993, B 692/93-3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, daß der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, daß allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. den hg. Beschluß vom 18. März 1994, Zl. 91/07/0144 und die dort angeführte Vorjudikatur). Ein solcher unlösbarer rechtlicher Zusammenhang besteht u.a. im Verhältnis zwischen Titelbescheid und Vollstreckungsverfügung (vgl. die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 29. November 1985, Zl. 85/17/0030 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Titelbescheid für die angefochtene Anordnung der Ersatzvornahme war der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. März 1992 (in Verbindung mit dem durch das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/07/0104, nicht aufgehobenen Teil des Bescheides derselben Behörde vom 31. Mai 1990). Die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides und nach Einbringung der gegen diesen gerichteten Beschwerde erfolgte Aufhebung des Titelbescheides durch das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, Zl. 92/07/0158, bewirkte, daß auch der angefochtene Bescheid aus der Rechtsordnung beseitigt wurde. Damit ist aber die Beschwerdeführerin klaglos gestellt. Die dargestellte Gestaltungswirkung des aufhebenden hg. Erkenntnisses vom 14. Dezember 1993, Zl. 92/07/0158, hat den angefochtenen Bescheid in unmittelbarer Weise aus dem Rechtsbestand eleminiert. Die solcherart bewirkte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist einer Aufhebung des Bescheides durch die belangte Behörde, die Oberbehörde oder den Verfassungsgerichtshof gleichzuhalten (vgl. den hg. Beschluß vom 18. März 1994, Zl. 91/07/0144).

Das Beschwerdeverfahren war daher wegen Klaglosstelllung des Beschwerdeführers nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf die §§ 56 und 59 leg. cit., in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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