Normen
AVG §39 Abs2;
VStG §24;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VStG §45 Abs1 Z2;
AVG §39 Abs2;
VStG §24;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VStG §45 Abs1 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, dem Beschwerdeführer am 25. Jänner 1994 zugestellten Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Jänner 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG in seiner Fassung vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 358/1990, abgewiesen. Das vor der belangten Behörde bekämpfte Straferkenntnis hatte den Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 2. und 3. April 1990 vorsätzlich eine bewilligungspflichtige Ableitung betrieblicher Abwässer aus seiner Fabrik in N. in die Ortskanalisationsanlage der Markgemeinde N. und in der Folge des Reinhaltungsverbandes N. ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und 4 dieses Gesetzes, jeweils in seiner Fassung vor dem Inkrafttreten der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990, begangen zu haben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf als verletzt zu erachten, nicht entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen bestraft zu werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem im Abs. 2 dieses Paragraphen bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Der in § 31 Abs. 2 VStG bezeichnete Zeitpunkt ist jener, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, wobei der spätere Zeitpunkt des Eintritts eines Erfolges des strafbaren Verhaltens nur dann maßgebend ist, wenn der Eintritt eines Erfolges zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung gehört.
Nach dem - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden - Eintritt der in § 31 Abs. 3 erster Satz VStG normierten Strafbarkeitsverjährung darf auch ein Straferkenntnis von der Berufungsbehörde nicht mehr bestätigt werden; die Berufungsbehörde hat in einem solchen Fall vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 43 bis 50 zu § 31 VStG, ebenso wie bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, RZ 873, wiedergegebene hg. Judikatur).
Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde den Eintritt der gesetzlichen Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 3 erster Satz VStG außer acht gelassen hat, wenn sie mit dem erst im Jahre 1994 erlassenen angefochtenen Bescheid die erstinstanzliche Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer im Jahre 1990 begangenen Verwaltungsübertretung bestätigte.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf die übrigen Beschwerdegründe bedurfte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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