Normen
BergG 1975 §2 Abs1;
BergG 1975 §3;
BergG 1975 §4;
BergG 1975 §5;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
ROG Stmk 1974 §1 Abs3;
ROG Stmk 1974 §50a;
BergG 1975 §2 Abs1;
BergG 1975 §3;
BergG 1975 §4;
BergG 1975 §5;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
ROG Stmk 1974 §1 Abs3;
ROG Stmk 1974 §50a;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Das Grundstück Nr. 1357/16, KG W ist im Flächenwidmungsplan der beschwerdeführenden Gemeinde (in der Folge kurz: Gemeinde) als Freiland für land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen.
Über entsprechende Anfrage vom 5. Oktober 1992 teilte die Berghauptmannschaft Graz der Gemeinde mit Schreiben vom 9. Oktober 1992 mit, "daß nach einer Beprobung der Lagerstätte (Projekt Nr. St 13) und einer chemischen Analyse des Kalksteines keine Eignung im Sinne des § 5 des Berggesetzes 1975 in der geltenden Fassung i.d.g.F. festgestellt" worden sei. Für den Kalksteinbruch W der T KG sei daher weiterhin die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als Gewerbebehörde zuständig.
Mit dem an die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei, der "Fa. Sand- u. Schotterwerke T KG" (diese wurde mit Wirkung vom 4. Dezember 1992 in die nunmehrige mitbeteiligte Partei umgewandelt) gerichteten Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 9. Oktober 1992 wurde gemäß § 50a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (ROG) die "sofortige Unterlassung" der Nutzung des fraglichen Grundstückes "für Bodenentnahmen (Steinbruch)" verfügt und aufgetragen, die ursprüngliche Nutzung des Grundstückes wieder herzustellen. Begründend wurde ausgeführt, daß das Grundstück im Flächenwidmungsplan als Freiland für land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen und eine Ersichtlichmachung "als Sondernutzung im Sinne von § 25 Abs. 2" ROG nicht vorgenommen worden sei. Es bestehe demnach "der Tatbestand einer nichtgesetzmäßigen Nutzung dieses Grundstückes".
Dagegen erhob die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei Berufung, in der sie unter anderem ausführte, daß der Auftrag, die ursprüngliche Nutzung des Grundstückes wieder herzustellen, nicht dem § 50a ROG entspreche. Auch sei sie nicht Eigentümerin des Grundstückes; ein allfälliger Auftrag könnte nur gegen die Grundeigentümer ergehen. Der Flächenwidmungsplan sei "ungültig", weil er - auch entgegen dem örtlichen Entwicklungskonzept - nicht darauf Bedacht nehme, daß sich an diesem Standort "schon seit unvordenklichen Zeiten" ein Steinbruch befinde (wird eingehend näher ausgeführt).
Mit Berufungsbescheid vom 25. Februar 1993 gab der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde dieser Berufung keine Folge. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, daß gemäß § 50a ROG 1974 neben dem Grundeigentümer auch der Betreiber bzw. der Verfügungsberechtigte zur Unterlassung der gesetzwidrigen Nutzung verpflichtet werden könne. Dem Flächenwidmungsplan liege das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinde, das am 15. Oktober 1983 vom Gemeinderat beschlossen worden sei, zugrunde, in welchem der fragliche Steinbruch überhaupt nicht als "Sachprogramm" aufscheine. Dieses Entwicklungskonzept strebe hingegen einen intakten Naturraum und ein ansprechendes Landschaftsbild durch Schutz und Pflege der Landschaft als Grundvoraussetzung für den Fremdenverkehr an. Dies werde im Entwicklungskonzept mehrmals klar hervorgehoben, insbesondere würden "Eingriffe durch Straßen- und Schotterabbau" als "Sachproblem" dargestellt. Der Umstand, daß ein Betrieb seit unvordenklichen Zeiten bestehe, sei noch kein Beweis für dessen Rechtmäßigkeit. Der Umstand, daß der Steinbruch im "ersten Flächenwidmungsplan" der Gemeinde "nicht als Sondernutzung ausgewiesen" worden sei, beruhe auf keinem Versehen, sondern darauf, daß der Steinbruch "nicht sämtliche gesetzliche Erfordernisse erbracht" habe, "die für eine Ausweisung als Sondernutzung notwendig" gewesen wären. Der Bürgermeister der Gemeinde habe mit Kundmachung vom 18. Jänner 1991 öffentlich aufgefordert, Anregungen zur Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne einzubringen. Die mitbeteiligte Partei (bzw. deren Rechtsvorgängerin) habe innerhalb der gesetzten Frist keinen Antrag eingebracht; erst mit Schreiben vom 19. November 1992 sei um Sondernutzung des fraglichen Grundstückes angesucht worden.
Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Vorstellung.
Im Zuge des Vorstellungsverfahrens langte bei der belangten Behörde eine Erledigung der Berghauptmannschaft Graz vom 15. Juli 1993 folgenden Wortlautes ein:
"Die Berghauptmannschaft Graz teilt zum Gegenstand mit, daß die Gewinnungsbewilligung für das von der T Ges mbH der Berghauptmannschaft Graz am 31. Dezember 1992 fristgerecht bekanntgegebene Abbaufeld "W" auf dem innerhalb der Begrenzungen des Abbaufeldes gelegenen Grundstück Nr. 1357/16, KG W, nach den Übergangsbestimmungen des § 238 Abs. 2 - 5 des Berggesetzes 1975 i.d.F. der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 als der T GesmbH ex lege erteilt gilt. Das gegenständliche Abbaufeld mit einer Fläche von 60.001 m2 erstreckt sich, wie auf der beiliegenden Lagerungskarte ersichtlich, auf das obgenannte Grundstück, das somit gemäß §§ 176 ff. leg. cit. als Bergbaugebiet gilt, in welchem Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft errichtet werden dürfen. In diesem Zusammenhang wird ersucht, dem Bürgermeister der Marktgemeinde S das innerhalb der Begrenzungen des Abbaufeldes "W" gelegene Grundstück mit dem Hinweis bekanntzugeben, dieses von anderen Nutzungen freizuhalten und das Abbaufeld selbst im Sinne des § 22 Abs. 6 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (... Bruchgebiete von Bergbauen = Bergbaugebiete nach §§ 176 ff. Berggesetz 1975 i.d.g.F.) im örtlichen Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen."
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung Folge gegeben. Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, im vorliegenden Fall sei "von einem aufgelassenen bzw. ruhenden Steinbruch auszugehen". Es obliege zwar der örtlichen Raumplanung, solche über Jahre hin brach liegende Gebiete, ausgehend von den gegebenen Strukturverhältnissen unter anderem unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten aufgrund der Bestandsaufnahme in der örtlich zusammenfassenden Planung für eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Ordnung des Gemeindegebietes einzubinden, und sie habe auch bei der Raumordnung für Fachplanungen, insbesondere des Bundes, auf die Wahrung der Belange der örtlichen Raumordnung der Gemeinde hinzuwirken. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 3 ROG, wonach, soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt werde, den Bestimmungen des ROG keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zukomme, werde jedoch durch Regelungen des Berggesetzes als Bundesgesetz in Landes- und Gemeinderecht eingegriffen und es sei daher bei Entscheidungen der Baubehörde über den Flächenwidmungsplan hinaus dem Berggesetz Rechnung zu tragen. Dieser Gedanke trete auch in § 22 Abs. 1 ROG zutage. Es möge zwar ein offensichtlicher Mangel im Berggesetz darin liegen, daß keine Kooperation bzw. Koordination mit rechtskräftiger Planung auf Landes- bzw. Gemeindeebene erfolge. Dieses Faktum sei aber nicht von Landes- bzw. Gemeindeseite aufzugreifen.
Gemäß § 238 Berggesetz gelte die Gewinnungsbewilligung (§ 94 Abs. 1 leg. cit.) "bei Inkrafttreten des Berggesetzes" als einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes für einen bestimmten nach der Tiefe nicht beschränkten, im Amtsbereich der Berghauptmannschaft gelegenen Raum erteilt, wenn
1. sich in diesem Raum ein erschlossenes natürliches Vorkommen grundeigener mineralischen Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde oder ein erschlossener Teil davon befinde und
2. die natürliche oder juristische Person Eigentümer der Grundstücke im Abbaufeld sei oder Abbaurechte für grundeigene mineralische Rohstoffe im Abbaufeld besitze.
Im vorliegenden Fall sei von der Berghauptmannschaft ein solches Verfahren nach § 238 Berggesetz durchgeführt und "die Gewinnungsbewilligung für das verfahrensgegenständliche Abbaufeld mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 an die Firma T GmbH rückwirkend erteilt" worden. Die Gemeinde sei "über diese Entscheidung" bislang von der Berghauptmannschaft Graz nicht in Kenntnis gesetzt worden, "was zumindest im Zeitpunkt der vorstellungsgegenständlichen Entscheidung als verfahrensentscheidend zu betrachten gewesen wäre. Objektiv gesehen wäre die Gemeinde "in dem Fall, daß zum Zeitpunkt der vorstellungsgegenständlichen Entscheidung schon die Erteilung der Gewinnungsbewilligung der Berghauptmannschaft Graz vorlag, durch eine diesbezügliche Nichtbenachrichtigung nicht in der Lage gewesen, eine richtige Entscheidung zu treffen". Eine derartige Mitteilung durch die Bezirkshauptmannschaft sei jedoch erst mit "Schriftsatz" vom 15. Juli 1993 an eine bestimmte Abteilung der belangten Behörde ergangen. Aufgrund dieser Mitteilung sei davon auszugehen, daß der verfahrensgegenständliche Berufungsbescheid "somit während eines laufenden, bei einer anderen Behörde anhängigen Verfahrens erging, dessen Ausgang als unentbehrlicher Tatsbestandmoment für die Entscheidung" vor den Gemeindebehörden zu werten sei (verwiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1956, Zl. 2876/54). Im Rahmen einer Prüfung durch die Vorstellungsbehörde, ob Rechte der mitbeteiligten Partei verletzt worden seien, sei "die Entscheidung der Berghauptmannschaft im Rahmen des Berggesetzes als Bundesgesetz, in dessen Rahmen eine Präklusion nicht in Frage kommt, sowohl für die verfahrensgegenständliche Hauptfragenentscheidung als unabdingbar anzusehen, auch regelt sie diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise" (verwiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1981, Zl. 81/11/0059) und könne somit als präjudiziell im verfahrensrechtlich relevanten Sinne betrachtet werden. § 38 AVG weise insbesondere auf eine Aussetzung des Verfahrens hin, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bilde. Die Berghauptmannschaft Graz sei in jedem Fall als für das Bewilligungsverfahren im Rahmen des § 238 Berggesetz im gegebenen Fall zuständige Behörde zu betrachten. Des weiteren stelle "das in Frage stehende ein durch die Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355 ex lege durchzuführendes Verfahren dar, dessen Kenntnisnahme" durch die beschwerdeführenden Gemeinde "zumindest im Rahmen der Kundmachung von Gesetzen erfolgt sein" müsse. Daraus "und aus dem Auftrag aus dem Raumordnungsgesetz" an die jeweilige Behörde, sich für Maßnahmen nach dem Raumordnungsgesetz hinreichende Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen, hätte die Gemeinde "mit der Erlassung des Bescheides gemäß § 50a" ROG zumindest so lange zuwarten sollen, bis die in der Sache wesentliche Entscheidung über die Zuerkennung einer Gewinnungsbewilligung gemäß § 238 Berggesetz für die mitbeteiligte Partei durch die sachlich zuständige Berghauptmannschaft erfolgt sei; damit seien Rechte der mitbeteiligten Partei verletzt worden.
Hingegen sei die Beurteilung der mitbeteiligten Partei, daß ein Auftrag gemäß § 50a ROG nur an den Grundeigentümer (somit nicht an die mitbeteiligte Partei) ergehen könne, unzutreffend (wird näher ausgeführt). Auch das Vorbringen in der Vorstellung in bezug auf Erwägungen des Landschaftsschutzes bzw. damit im Zusammenhang stehend hinsichtlich des örtlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde gehe ins Leere (wird näher ausgeführt).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Beschwerdeführerin erachtet sich "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf bescheidmäßige Vorschreibung des Unterlassens einer rechtswidrigen Nutzung - eines wiederholt anders als im Flächenwidmungsplan vorgesehen genutzten Grundstückes - verletzt, weiters im gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nutzung des Lebensraumes der Gemeinde im Interesse des Gemeinwohles und auch im Recht, unseren unmittelbaren Lebensraum nach den wirtschaftlichen Bedürfnissen unserer Bevölkerung zu gestalten".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 50a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127/1974 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 41/1991), hat die Gemeinde, wenn ein Grundstück ständig oder wiederholt anders als in der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Art genutzt wird, durch Bescheid das Unterlassen dieser Nutzung vorzuschreiben.
Gemäß § 1 Abs. 3 ROG kommt (aber), soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes (gemeint: des ROG) der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen sowie der Bundesstraßen, des Bergwesens, des Forstwesens und des Denkmalschutzes berührt wird, diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Geht man davon aus, daß die strittige Nutzung dieses Grundstückes im Abbau von mineralischen Rohstoffen besteht, die dem Berggesetz unterliegen, folgte daraus aus kompetenzrechtlicher Betrachtung, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, daß wegen der dann gegebenen Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Bergwesens kein Raum für die Anwendung des § 50a ROG bliebe, wie der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem (nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangenen) Erkenntnis vom 11. August 1994, Zl. 94/06/0099 (unter Hinweis ua. auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 2685 und 2674) näher ausgeführt hat.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 118 Abs. 4 B-VG, eine Interpretation des Raumordnungsgesetzes in der Weise, "daß, sobald ein Sachverhalt sich unter das BergG subsummieren ließe, dem ROG jeder Anwendungsbereich entzogen würde, so wäre die verfassungsgesetzliche Garantie des Rechtes der Gemeinde auf Selbstverwaltung ad absurdum geführt" ist im Ansatz deshalb unzutreffend, weil die Vollziehung der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich nicht losgelöst von der Kompetenzverteilung erfolgen kann und die in Art. 118 Abs. 4 B-VG genannten Bundes- oder Landesgesetze die Gemeinde nur zu kompetenzkonformen Handeln ermächtigen können.
2. Mit der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355/1990, die mit 1. Jänner 1991 in Kraft trat, wurde unter anderem § 5 BergG (Aufzählung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe) neu gefaßt (und erweitert). Damit korrespondierend wurde dem § 238 BergG (es handelt sich dabei um Übergangsvorschriften) folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Vorkommen von mineralischen Rohstoffen, die ab dem 1. Jänner 1991 zu den grundeigenen zählen oder schon vorher grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Gewinnungsbewilligung als am 1. Jänner 1991 als erteilt gilt und die Bekanntgabe nach Abs. 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 vorzunehmen ist."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Annahme zugrunde, daß es sich im vorliegenden Fall um ein Mineral im Sinne des § 238 Abs. 5 BergG handle (welches es ist, wird nicht festgestellt), daß die Bergbehörde über das Vorliegen der im § 238 Abs. 5 normierten Voraussetzungen bescheidmäßig abzusprechen und gegebenenfalls eine Gewinnungsbewilligung zu erteilen habe, sowie schließlich, daß eine derartige (positive) Entscheidung der Bergbehörde vorliege.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dieser Beurteilung nicht anzuschließen: Gemäß dem klaren Wortlaut des § 238 Abs. 5 BergG gilt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Gewinnungsbewilligung als am 1. Jänner 1991 KRAFT GESETZES als erteilt; eine Entscheidung der Behörde zur Erteilung einer solchen Bewilligung sieht diese Gesetzesstelle somit nicht vor. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, daß die Bergbehörde eine solche Entscheidung getroffen hätte. Insbesondere kann die Erledigung vom 15. Juli 1993, auf die sich die belangte Behörde bezog, nur als Verständigung (ohne Bescheidcharakter und ohne Bezugnahme auf einen Bescheid) von der Rechtsauffassung der Bergbehörde verstanden werden, daß die Bergbehörde das Vorliegen der Voraussetzung des § 238 Abs. 5 BergG als gegeben angenommen hatte (die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Gegenschrift auch eine sinngemäß entsprechende, an sie gerichtete Verständigung vom selben Datum vorgelegt).
Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles folgt daraus, daß es Sache der Gemeindebehörden bzw. der belangten Behörde gewesen wäre, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 238 Abs. 5 BergG (selbständig) zu prüfen und hiezu die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Derartige Feststellungen fehlen aber; insbesondere steht nicht fest, ob es sich beim Gestein in diesem Steinbruch um ein Mineral im Sinne des § 238 Abs. 5 BergG handelt (die Beschwerdeführerin - die im Vorstellungsverfahren keine Gelegenheit hatte, zu der erstmals im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Beurteilung der belangten Behörde Stellung zu nehmen, somit nicht verhalten war, bereits zuvor ein entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten - bestreitet dies unter Hinweis auf die Mitteilung der Bergbehörde vom 9. Oktober 1992. Zwar legt der Inhalt der Verständigung vom 15. Juli 1993 die Vermutung nahe, daß zwischenzeitig weitere, abweichende Verfahrensergebnisse vorliegen könnten, dazu mangelt es aber an Feststellungen).
Dadurch, daß die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren (betreffend entrichteter Stempelmarken) war abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin als Gebietskörperschaft im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereiches auch im Verfahren vor dem VwGH gebührenbefreit ist (siehe dazu auch die in Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 685 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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