VwGH 94/03/0064

VwGH94/03/006415.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der E in P, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Februar 1994, Zl. 8 - 42 Pe 20/3 - 94, betreffend Abschußplan, zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Stmk 1986 §56 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs4;
JagdRallg;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs4;
JagdRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 23. September 1993 wurde der Abschußplan für die Eigenjagdgebiete der Beschwerdeführerin für das Jagdjahr 1993/94 hinsichtlich des Rotwildabschusses in der Weise festgesetzt, daß Kahlwild und Hirsche der Klasse III unbeschränkt, Hirsche der Klassen I und II jedoch nicht erlegt werden dürfen. Dieser Bescheid wurde aufgrund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid insoferne abgeändert, als zusätzlich zu den freigegebenen Abschüssen ein Hirsch der Klasse II sowie männliche und weibliche Kälber unbeschränkt erlegt werden dürfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde insoweit, als nicht ein unbeschränkter Abschuß für Hirsche der Klassen I und II bewilligt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin vertritt - zusammengefaßt - unter Hinweis darauf, daß die gegenständlichen Jagdgebiete - auch nach dem im Verwaltungsverfahren eingeholten jagdfachlichen Amtssachverständigengutachten - nicht zur Haltung von Rotwild geeignet seien, die Auffassung, die Behörde hätte in diesen Revierbereichen für die Freihaltung der Forstbestände von Rotwild zu sorgen, um Wildschäden, wie sie bereits aufgetreten seien, zu vermeiden. Eine Bewirtschaftung des Rotwildes durch Festlegung eines Abschußplanes könne nicht in Betracht kommen, auch seien die Abschußrichtlinien auf diese Reviere nicht anzuwenden.

Mit diesen Ausführungen verkennt sie die Rechtslage:

Abgesehen davon, daß von einer "Haltung von Rotwild" ohnedies nicht mehr gesprochen werden kann, wenn Kahlwild, männliche und weibliche Kälber sowie Hirsche der Klasse III unbeschränkt zum Abschuß freigegeben werden, übersieht die Beschwerdeführerin, daß bei der Abschußplanung für das Schalenwild nicht allein die Verhältnisse in dem betreffenden Jagdgebiet maßgebend sind. Gemäß § 56 Abs. 4 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, (JG) ist vielmehr bei der Genehmigung bzw. Festlegung der Abschußpläne zur Regulierung der Wildbestände auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Wenn - diesem Grundsatz Rechnung tragend - in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen die Einschränkung der Abschußfreigabe bei den Hirschen der Klasse I und II mit der Hintanhaltung von Beeinträchtigungen der Nachbarjagden begründet wurde, so begegnet dies im Hinblick auf den ausgedehnten Lebensraum des Rotwildes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1991, Zl. 91/19/0008) keinen Bedenken. Angesichts der sehr geringen Zahl der - wenn überhaupt - in den gegenständlichen Jagdgebieten vorkommenden Hirsche der Klassen I und II - in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nur von 3 Stück Hirschen der Klasse II die Rede, die im Bereich der Kastralgemeinden ganzjährig einstünden - ist auch eine wesentliche Gefährdung der forstwirtschaftlichen Kulturen durch nicht zum Abschuß freigegebene Stücke nicht zu befürchten. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Regelung dem Grundsatz des § 1 Abs. 3 JG, wonach unter grundsätzlicher Wahrung des Lebensrechtes des Wildes den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zukommt, nicht zuwiderläuft.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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