VwGH 94/02/0302

VwGH94/02/030225.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der Dr. M in Wien, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Mai 1994, Zl. UVS-03/13/01489/94, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §69 Abs1;
VStG §49;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §17 Abs1;
AVG §69 Abs1;
VStG §49;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §17 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. März 1993 wurde die Beschwerdeführerin einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO schuldig erkannt; über sie wurde eine Geldstrafe verhängt.

Mit Antrag vom 23. November 1993 begehrte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens. Diesen Antrag wies die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 10. März 1994 zurück.

Der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 1994 keine Folge gegeben.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG (§ 24 VStG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiederaufnahme eines Verfahrens ist damit die Rechtskraft jenes Bescheides, mit dem das betreffende Verfahren abgeschlossen wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1950, Slg. 1678/A).

Die Beschwerdeführerin stützte ihren Wiederaufnahmeantrag darauf, daß ihr weder die Lenkerberechtigung (gemeint wohl: Lenkerauskunft) noch die Strafverfügung zugestellt worden seien, da sie am 8. Mai 1991 übersiedelt sei und beim zuständigen Postamt einen Nachsendeauftrag für die Zeit vom 8. Mai 1991 bis 8. Mai 1992 wegen Dauerübersiedlung deponiert habe. Ungeachtet dieses Umstandes habe der zuständige Zusteller die für sie bestimmten Schriftstücke beim Postamt hinterlegt, wodurch die Zustellung "ausgewiesen" sei. Wie bereits der Begründung des angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, ist auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin, die sie durch Vorlage von Urkunden hinlänglich bescheinigt hat, davon auszugehen, daß sie zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung die von der Behörde als Abgabestelle angegebene Wohnung nicht mehr benützte. Damit wurde - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keine rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung vorgenommen, sodaß die Hinterlegung keine Wirkung zeitigen konnte.

Die belangte Behörde hat daher das Vorliegen eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu Recht verneint und der Berufung der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf den Erfolg versagt, daß nach rechtswirksamer Zustellung der Strafverfügung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgrund des (fälschlich als "Berufung" bezeichneten) Einspruchs das ordentliche Verfahren einzuleiten war. Dieses Verfahren wurde am 29. Juni 1994 gemäß § 45 Abs. 1 lit. a (richtig: Z. 1) VStG nach Einvernahme eines Zeugen mit der Begründung eingestellt, daß die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden könne. Bei diesem Verfahrensergebnis wird es an der Beschwerdeführerin liegen, die Rückerstattung der zwangsweise eingehobenen Geldstrafen unter Inanspruchnahme der von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe - zu denen ein hierauf gerichteter Antrag an den Verwaltungsgerichtshof nicht zählt - zu erwirken.

Die vorliegende Beschwerde war daher unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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