Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde hat innerhalb der gesetzten Frist den Bescheid vom 19. Juli 1994, Zl. UVS-02/32/00121/93-12, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf den zweiten Satz des § 55 Abs. 1, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Die von der belangten Behörde beantragte Anwendung des § 55 Abs. 2 VwGG kam schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Vorschrift die vollständige Bekanntgabe der relevanten Gründe voraussetzt und die der beschwerdeführenden Partei - nach Behauptung der belangten Behörde - mitgeteilten Gründe für die Nichteinhaltung der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG (das Abwarten des Rücklangens der Antwort einer anderen Behörde) allein unzureichend waren. Im übrigen sei bemerkt, daß es nach § 55 Abs. 2 VwGG nicht zur Zurückweisung der Säumnisbeschwerde, sondern nur dazu kommen kann, daß dem Beschwerdeführer für seine - zulässige - Säumnisbeschwerde kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Partei war abzuweisen, weil Schriftsatzaufwand nach § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG nur für den Beschwerdeschriftsatz zugesprochen werden kann.
Die Zusammensetzung des beschlußfassenden Senates gründet sich auf § 12 Abs. 3 VwGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)