Normen
AVG §46 Abs1;
AVG §46 Abs3;
AVG §71 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
AVG §46 Abs1;
AVG §46 Abs3;
AVG §71 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
Spruch:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0069, wurde das Verfahren, betreffend die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen einen Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien, gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1994, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde beizubringen, einerseits insoweit nicht entsprochen worden sei, weil die mit diesem Mängelbehebungsauftrag eingeräumte Frist bereits am 23. März 1994 geendet habe und der Schriftsatz, mit welchem der Mangel der Beschwerde behoben werden sollte, erst am 25. März 1994 beim Verwaltungsgerichtshof überreicht worden sei. Andererseits sei selbst dann, wenn die Frist nicht versäumt worden wäre, dem Mängelbehebungsauftrag im Hinblick auf § 24 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz VwGG nicht entsprochen worden, weil die vorgelegte dritte Ausfertigung keine Unterschrift des Rechtsanwaltes (hier in eigener Sache) aufweise.
Mit Schriftsatz vom 14. Juni 1994 wird nunmehr der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der angeführten Mängelbehebungsfrist gestellt.
Als Begründung hiefür wird im wesentlichen ausgeführt, die gegenständliche "Mängelbehebung" einschließlich der zurückgestellten Beschwerde sowie der nunmehr beigelegten dritten Ausfertigung, die jedoch noch nicht abgezeichnet gewesen sei, sei am 23. März 1994 zur Abzeichnung und nachfolgenden Abfertigung bereit gewesen. Aus in diesem Zusammenhang unerklärlichen Gründen habe ein in diesem Zeitpukt in der Kanzlei des Antragstellers zwecks Verrichtung von Hilfsdiensten beschäftigter Student "beim Vorübergehen der zur Abzeichnung und Abfertigung aufliegenden Akten" gedacht, man könne das Porto ersparen und habe die gegenständliche Mängelbehebung an sich genommen, um sie beim Verwaltungsgerichtshof persönlich zu überreichen. Aus diesem Grund sei die Mängelbehebung ohne Unterschrift und verspätet eingebracht worden. Das in der Kanzlei "zu Zwecken der Kontrolle" geführte Portobuch weise unter dem Datum 24. März 1994 die Eintragung jenes Studenten auf, aus welcher hervorgehe, daß er den Mängelbehebungsauftrag überreicht habe.
Gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Als "Hindernis" ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat; in dem Zeitpunkt, in dem ein allfälliger Tatsachenirrtum erkannt werden konnte und mußte, hörte aber im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG das Hindernis auf (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 15. April 1980, Zl. 652/80). Von einer solchen "Kenntnis" ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung "bei gehöriger Aufmerksamkeit" erkennen konnte und mußte (vgl. den hg. Beschluß vom 27. Mai 1991, Zl. 91/19/0084).
Davon ausgehend erweist sich der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet. Dies deshalb, weil bei der nach der obzitierten Rechtsprechung geforderten "gehörigen Aufmerksamkeit" nicht erst anläßlich der am 31. Mai 1994 erfolgten Zustellung des hg. Beschlusses vom 22. April 1994, sondern bereits vorher bei Einschau in das "zu Zwecken der Kontrolle" geführte Portobuch auffallen hätte müssen, daß der Mängelbehebungsauftrag verspätet zur Post gegeben wurde. Dem vorliegenden Antrag war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.
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