VwGH 94/02/0069

VwGH94/02/006922.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 14. Dezember 1993, Zl. MA 64-PB/272/93, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1994 wurde dem Beschwerdeführer die gegen den obzitierten Bescheid gerichtete, in zweifacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von einer Woche zwecks Mängelbehebung mit folgendem Auftrag zurückgestellt:

"Es ist eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für die Wiener Landesregierung beizubringen (§ 29 VwGG)."

Die erwähnte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 16. März 1994 zugestellt und war mit dem abschließenden Hinweis versehen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Diesem Mängelbehebungsauftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen:

Dies primär deshalb, weil der Schriftsatz des Beschwerdeführers, mit welchem der oben aufgezeigte Mangel der Beschwerde behoben werden sollte, erst am 25. März 1994 beim Verwaltungsgerichtshof überreicht wurde, obwohl die mit dem obzitierten Mängelbehebungsauftrag vom 22. Februar 1994 eingeräumte Frist von einer Woche bereits am 23. März 1994 geendet hat.

Im übrigen wäre selbst dann, wenn der Beschwerdeführer die erwähnte Frist nicht versäumt hätte, dem Mängelbehebungsauftrag im Hinblick auf § 24 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz VwGG nicht entsprochen worden, weil die vorgelegte dritte Ausfertigung keine Unterschrift des Rechtsanwaltes (hier des Beschwerdeführers in eigener Sache) aufweist:

Nach der erstzitierten Gesetzesstelle sind von jedem Schriftsatz samt Beilagen so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG müssen unter anderem die Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, daß von "gleichlautenden Ausfertigungen" einer Beschwerde nur dann gesprochen werden kann, wenn an sämtlichen im jeweiligen Beschwerdefall erforderlichen Ausfertigungen die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes angebracht ist. Da von den im vorliegenden Fall erforderlichen drei Beschwerdeausfertigungen nur zwei die Unterschrift des Rechtsanwaltes aufweisen, liegen dem Gerichtshof nicht drei gleichlautende Beschwerdeausfertigungen im Sinne der vorzitierten Bestimmungen des VwGG vor, sodaß der Beschwerdeführer den ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag auch aus diesem Grund nicht erfüllt hätte (vgl. neben vielen anderen den hg. Beschluß vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0251).

Das Verfahren war daher entsprechend der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen.

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