VwGH 94/02/0243

VwGH94/02/024324.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 22. März 1994, Zl. MA 64-PB/1/94, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §45 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Antrag der Beschwerdeführerin, einer Rechtsanwältin mit Kanzleisitz im 1. Wiener Gemeindebezirk, vom 9. Juli 1993 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gesamten 1. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone in der Zeit Montag - Freitag (werktags) von 9.00 bis 19.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von 1 1/2 Stunden für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 abgewiesen wurde.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 kann die Behörde (in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen) Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit Beschwerden von Rechtsanwälten mit dem Kanzleisitz im 1. Wiener Gemeindebezirk befaßt, die vergeblich eine Ausnahmebewilligung von der in Rede stehenden Kurzparkzonenregelung angestrebt hatten. Er hat in seinen dazu ergangenen Entscheidungen ausgeführt, daß unter Zugrundelegung des nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 für die Annahme des Vorliegens erheblicher persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen gebotenen strengen Maßstabes die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie die Anmietung von Abstellplätzen in der Nähe des Kanzleisitzes in Betracht zu ziehen sei (vgl. die Erkenntnisse vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279, und vom 4. März 1994, Zl. 94/02/0066). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies auch in Ansehung anderer Berufstätiger, die nach ihrer Behauptung, umfangreiches Material und technische Geräte transportieren zu müssen und dabei wegen ihrer körperlichen Verfassung - ohne selbst schwer körperbehindert zu sein - eingeschränkt zu sein, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 94/02/0071). Diese Argumente treffen auf die Beschwerdeführerin, sowohl was ihre berufliche Tätigkeit als auch ihr Wirbelsäulenleiden betrifft, voll zu. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die zeitliche und körperliche Belastung bei Inanspruchnahme des eigenen Kraftfahrzeuges mindestens ebenso groß, in der Regel aber höher ist als etwa bei Benützung von Taxis; dies vor allem im Hinblick darauf, daß mit einem Taxi meistens direkt an das Ziel der Fahrt herangefahren werden kann, während bei der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges der Weg von einem in mehr oder weniger großer Entfernung vom Fahrziel gefundenen Abstellplatz zum Ziel zu Fuß zurückgelegt werden muß.

Die Beschwerdeführerin mißversteht auch den Hinweis der belangten Behörde betreffend das Vorhandensein von Garagen:

Damit sollte offenkundig zum Ausdruck gebracht werden, daß sie ihr Fahrzeug in einer Garage in einer Weise abstellen kann, daß es dort ohne Parkplatzsuche und zeitlich unbegrenzt abgestellt werden kann. Daß bei allen Gerichten und Behörden Parkgaragen zur Verfügung stünden, hat die belangte Behörde nicht angenommen.

Bei einer täglichen Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen im Bereich des 1. Wiener Gemeindebezirkes ist mit langwierigem Parkplatzsuchen und der Notwendigkeit zu rechnen, längere Wegstrecken zu Fuß zurücklegen zu müssen; dies entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher im Ergebnis der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und die Annahme als rechtswidrig zu erkennen, die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung der in Rede stehenden Ausnahmebewilligung seien nicht erheblich im Sinne des Gesetzes.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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