VwGH 94/02/0071

VwGH94/02/007125.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 14. Dezember 1993, Zl. MA 64-PB/178/93, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §45 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
StVO 1960 §45 Abs2;
VwGG §42 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Juni 1993 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gesamten 1. Wiener Gemeindebezirk in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr geltenden Kurzparkzone (höchstzulässige Parkdauer eineinhalb Stunden) für zwei dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeuge gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 StVO sind somit einerseits, wie aus dem Worte "oder" hervorgeht, insofern alternativ gefaßt, als eine Ausnahme zu bewilligen ist, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, andererseits darf aber in allen Fällen keine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist demnach bereits dann abzuweisen, wenn sich bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt, daß schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen ist. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung, daß bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279).

In der Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, der Antrag auf Ausnahmebewilligung sei damit begründet worden, der Beschwerdeführer sei Angestellter eines Unternehmens mit dem Sitz in Wien 1, Am Hof, und sei gezwungen bei der Ausübung seines Berufes seinen privaten Pkw zu benützen. Diese Tätigkeit erfolge in enger Zusammenarbeit mit diversen Universitäten und anderen wissenschaftlichen Institutionen sowie Außenstellen des Arbeitgebers. In der Regel habe der Beschwerdeführer bei diesen Tätigkeiten umfangreiches Material (zahlreiche Ordner, Skripten und anderes wissenschaftliches Informationsmaterial) sowie diverse technische Geräte zu transportieren; diese Unterlagen habe er auch regelmäßig - schon um sich weiterzubilden - von seinem Wohnsitz in Wien 21 zum Sitz des Arbeitgebers oder umgekehrt zu bringen. Da der Beschwerdeführer unter ständigen Rückenbeschwerden und Schmerzen in der rechten Schulter leide, sei er nicht in der Lage, die oben angeführten Transporte mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen, zumal er dabei das Material über weite Strecken tragen müßte, wovon aus medizinischer Sicht dringend abgeraten worden sei.

Unter Zugrundelegung des entsprechend der zitierten hg. Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabes ist es allerdings nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die angestrebte Bewilligung versagte. Abgesehen davon, daß nicht einsichtig ist, daß der Beschwerdeführer die von ihm ins Treffen geführten Transporte nur mit seinem Pkw und nicht etwa auch (zumindestens im städtischen Bereich) mit einem Taxi bewältigen könnte, darf nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Beschwerdeführer nicht vorbringt, er habe behauptet und unter Beweis gestellt, daß er nicht imstande sei, in angemessener Entfernung zum Sitz seines Arbeitgebers einen Abstellplatz zu mieten (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279). Daß aber die Inanspruchnahme von Taxis bzw. die Miete eines Abstellplatzes dem Beschwerdeführer wirtschaftlich nicht zumutbar sei, dafür ergibt sich kein Anhaltspunkt. Damit geht sein Vorbringen hinsichtlich seines körperlichen Zustandes ins Leere und können die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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