VwGH 94/02/0124

VwGH94/02/01248.7.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerden des H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Oktober 1993, Zl. UVS-01/02/00161/93 (hg. Zl. 94/02/0124), und vom 8. November 1993, Zl. UVS-01/26/00172/93 (hg. Zl. 94/02/0127), betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §48;
FrG 1993 §49;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §52;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §48;
FrG 1993 §49;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §52;
FrG 1993 §54;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den an den Verfassungsgerichtshof gerichteten (mit Beschlüssen vom 28. Feber 1994, B 2037/93 und B 2206/93, nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen) Beschwerden, ihrer Ergänzung über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes und den ihnen angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger des Sudan - reiste am 14. September 1990 mit gültigem Sichtvermerk nach Österreich ein. Dieser Sichtvermerk galt bis 30. März 1992. Am 10. September 1993 wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung gemäß § 54 des Fremdengesetzes, daß seine Auslieferung in den Sudan unzulässig ist, wurde mit Bescheid vom 15. September 1993 abgewiesen; dieser Bescheid ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit weiterem Bescheid vom 17. September 1993 verfügte die Bundespolizeidirektion Wien die Ausweisung des Beschwerdeführers und erkannte einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.

Am 13. Oktober 1993 erhob der Beschwerdeführer gemäß § 51 des Fremdengesetzes Beschwerde gegen die Schubhaft und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung. Mit dem zur hg. Zl. 94/02/0124 angefochtenen Bescheid vom 20. Oktober 1993 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.

Am 29. Oktober 1993 erhob der Beschwerdeführer erneut eine Beschwerde gegen die Schubhaft und beantragte darin auch, die Abschiebung des Beschwerdeführers in einen anderen Staat als den Sudan als rechtswidrig zu erklären, und den Ausspruch, daß seine Anhaltung "mit dem Ablauf von zwei Monaten nicht aufrecht zu halten ist". Mit dem zur hg. Zl. 94/02/0127 angefochtenen Bescheid vom 8. November 1993 wurde die Schubhaftbeschwerde vom 29. Oktober 1993 als unbegründet abgewiesen; die beiden zitierten zusätzlichen Anträge wurden als unzulässig zurückgewiesen.

In seinen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und darüber erwogen:

1) Soweit der Beschwerdeführer (in beiden Beschwerden) geltend macht, die belangte Behörde hätte sich mit der Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Sudan auseinanderzusetzen gehabt, zumal sein auf § 54 des Fremdengesetzes gestützter Antrag noch nicht rechtskräftig abgewiesen wurde, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0410) zu verweisen, wonach die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde zu erfolgen hat. Die belangte Behörde hatte demnach keine Veranlassung, auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmängeln.

2) Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß gegen ihn kein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, geht insofern ins Leere, als gegen ihn - wie oben ausgeführt - die Ausweisung (§ 17 des Fremdengesetzes) verfügt worden ist. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise (§ 17 Abs. 3). Auf die Gründe der Verfügung der Ausweisung ist im Verfahren über eine Schubhaftbeschwerde nicht einzugehen.

3) Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft seiner Verpflichtung zur "meldebehördlichen Meldung" nicht nachgekommen. Daraus ergibt sich, daß zur Sicherung der Durchsetzung seiner Ausweisung die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in dieser gerechtfertigt war, auch wenn sein tatsächlicher Aufenthalt - seinem Beschwerdevorbringen zufolge - der Fremdenbehörde bekannt gewesen sein sollte. Die Verletzung meldebehördlicher Verpflichtungen ist durchaus geeignet, den Verdacht zu begründen, die betreffende Person wolle sich durch Verschleierung ihres Aufenthaltes im Inland der Durchsetzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen entziehen.

4) Was schließlich die beiden mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 8. November 1993 zurückgewiesenen Anträge des Beschwerdeführers anlangt, ist der belangten Behörde beizutreten, wenn sie ausführt, derartige Feststellungen seien mangels gesetzlicher Deckung nicht zulässig. Das Gesetz sieht einerseits einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in irgendeinen (nicht in einen bestimmten) Staat nicht vor - abgesehen davon, daß die Entscheidung über einen Antrag betreffend die Unzulässigkeit der Abschiebung bezogen auf das Ziel der Abschiebung aus dem im obigen Punkt 1) genannten Grund nicht in einem Verfahren über eine Schubhaftbeschwerde zu erfolgen hätte; andererseits ergibt sich aus den Regelungen über die Aufhebung der Schubhaft in § 49 (in Verbindung mit § 48) des Fremdengesetzes, daß die Feststellung einer höchstzulässigen Dauer der Schubhaft nicht in Betracht kommt. Die Zurückweisung dieser Anträge verletzt den Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten.

Da bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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