VwGH 94/02/0082

VwGH94/02/008222.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der S, zuletzt in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. August 1993, Zl. VwSen-400206/3/Kl/Fb, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §37;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §52;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §52;
FrG 1993 §54;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin, einer afghanischen Staatsangehörigen, erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1, 2 und 4 des Fremdengesetzes in Verbindung mit § 67c Abs. 1 und 3 AVG ab und stellte gleichzeitig fest, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Anhaltung rechtmäßig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 30. November 1993, Zl. B 1655/93, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde mit ihrer Rechtsansicht, sie sei im Beschwerdefall für die Überprüfung der Unzulässigkeit der Abschiebung nicht zuständig, im Recht: Es entspricht nämlich der hg. Rechtsprechung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0410, und vom 25. März 1994, Zl. 94/02/0038), daß im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 Fremdengesetz die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde zu erfolgen hat. Im Beschwerdefall war die Möglichkeit einer solchen Antragstellung gegeben und wurde auch mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Juli 1993 bereits eine entsprechende Erledigung getroffen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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