Normen
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art43 Abs2;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art43 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Oktober 1993 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. Jänner 1992 ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer - einem Staatsangehörigen "der früheren SFRJ", der am 17. Dezember 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist und am darauffolgenden Tag den Asylantrag gestellt hat - kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, ohne sich mit seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben des Erstbeschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 21. Dezember 1991, daß er sich vor seiner Einreise nach Österreich mehr als einen Monat in Kroatien aufgehalten und "von den dortigen Behörden auch einen Identitätsausweis sowie eine Garantie zum Aufenthalt im Staate Kroatien und ... auch einen Reisepaß erhalten" habe, aus und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit dem Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber - wenn auch fälschlich zur Begründung dafür, daß er Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 sei, was aber voraussetzen würde, daß eine allfällige Verfolgung seinem Heimatstaat zugerechnet werden müßte - geltend, daß er wegen seiner "Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen und religiösen Gruppe mit Verfolgung im Gebiet des Staates Kroatien rechnen muß". In diesem Sinne verweist er auf seine "Religionszugehörigkeit zur islamischen Volksgruppe der Albaner", was mit der Aktenlage insofern übereinstimmt, als sich daraus ergibt, daß es sich beim Beschwerdeführer um einen aus dem Kosovo stammenden Albaner moslemischen Glaubens handelt, und er führt dazu weiters aus, daß er "mit Rücksicht auf die noch immer nicht abgeschlossenen Kriegshandlungen Kroatiens gegen die bosnischen Moslems in wohlbegründeter Furcht" sei, deswegen verfolgt zu werden. Dabei übersieht aber der Beschwerdeführer, daß es im gegebenen Zusammenhang nur darauf ankommt, ob er vor seiner Einreise nach Österreich bereits in Kroatien vor Verfolgung sicher "war", und die Frage, ob ihm nunmehr im Falle seiner Abschiebung eine relevante Verfolgung in Kroatien droht, ausschließlich auf Grund der hiebei anzuwendenden fremdenpolizeilichen Vorschriften (§ 37 Fremdengesetz) zu beurteilen wäre, womit dem Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162). Auch wenn im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer keine "Verfolgungssicherheit" in Kroatien bestanden haben sollte, bedeutet dies nicht, daß sie auch bereits im Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich dort nicht (mehr) gegeben gewesen wäre. Daß letzteres zugetroffen hätte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und ergibt sich auch dafür sonst kein Anhaltspunkt.
Der Beschwerdeführer leitet eine ihm drohende Verfolgung in Kroatien alleine aus dem Umstand ab, daß dieser Staat "noch immer Kriegshandlungen gegen die bosnischen Moslems" setze und auch er Moslem sei. Ob diese Argumentation als schlüssig angesehen werden könnte, kann auf sich beruhen, haben doch die kriegerischen Auseinandersetzungen in Bosnien-Herzegowina bekanntermaßen erst zu einem Zeitpunkt begonnen, als der Beschwerdeführer Kroatien schon längere Zeit verlassen hatte. Der Beschwerdeführer konnte demnach, als er nach Österreich eingereist ist, noch nicht einer Verfolgung aus einem darauf zurückzuführenden Grunde ausgesetzt gewesen sein, und er hat auch nicht behauptet, daß er damals eine solche Verfolgung auf Grund sich abzeichnender politischer Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien konkret zu befürchten gehabt hätte. Die Frage, ob der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 "bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war", konnte sich aber mangels weiteren Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Kroatien für die Zeit danach nicht mehr stellen, weshalb allfällige spätere Sachverhaltsänderungen bei dieser Beurteilung nicht mehr von Einfluß hätten sein können. Bezogen auf den Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich vermag der Beschwerdeführer der Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Möglichkeit der Stellung eines Asylantrages in Kroatien und der effektiven Gewährung eines Rechtsschutzes entsprechend den von diesem Staat übernommenen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe dazu BGBl. Nr. 806/1993, wonach Kroatien mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 erklärt hat, sich auch weiterhin daran gebunden zu erachten) nichts entgegenzusetzen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Voraussetzung für die begründete Annahme von "Verfolgungssicherheit" nicht erforderlich, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers den kroatischen Behörden bekannt war und von ihnen geduldet oder sogar gebilligt wurde. Selbst wenn letzteres der Fall war, wäre es zwar dessen ungeachtet zufolge bestimmter Umstände, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, nicht von vornherein ausgeschlossen, das Vorliegen einer "Verfolgungssicherheit" zu verneinen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1994, Zl. 93/01/1290). Derartige Umstände hat aber der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Er hat sich "mehr als einen Monat" in Kroatien aufgehalten und nie behauptet, während dieser Zeit Schwierigkeiten mit den kroatischen Behörden gehabt zu haben. Richtig ist auf Grund der Aktenlage im Sinne des Beschwerdevorbringens offenbar, daß die "Demokratische Union der Albaner Kroatiens" in Pula (und nicht eine staatliche kroatische Behörde) dem Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 28. November 1991 ausgestellt hat, worin es heißt, daß "die Richtigkeit der Angaben" des darin namentlich bezeichneten "geflüchteten Soldaten", nämlich des Beschwerdeführers, bestätigt werde und "diese Garantie zum Aufenthalt im Staate Kroatien und zur Erlangung eines Reisepasses für vorübergehenden Aufenthalt im Ausland dient". Nach seinen Angaben am 21. Dezember 1991 hat der Beschwerdeführer "von der kroatischen Miliz" einen solchen Reisepaß erhalten und ist damit nach Österreich ausgereist. Er legte im Verwaltungsverfahren auch eine "Bescheinigung" der Gemeinde Pula vom 10. November 1991 vor, mit der bestätigt wurde, daß der Beschwerdeführer "in der Evidenz des Gemeindesekretariats für Volksverteidigung Pula geführt wird", und wonach "diese Bescheinigung als vorübergehender Personalausweis zum Zwecke des Identitätsnachweises dient und für andere Zwecke nicht gebraucht werden kann". Mag auch ungeklärt sein, welche Bewandtnis es mit der Ausstellung dieser Urkunden hatte und welche Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer in Ansehung seines Aufenthaltes in Kroatien damit verbunden waren, so ist jedenfalls entscheidend, daß der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, daß dort bei Stellung eines Asylantrages seine "Verfolgungssicherheit" im Zeitpunkt seiner Ausreise nach Österreich nicht gegeben gewesen wäre.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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