VwGH 93/18/0591

VwGH93/18/059110.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des F in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen die beiden Bescheide der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. November 1993, jeweils Zl. IV-107.793/FrB/93, betreffend Abschiebungsaufschub (hg. Zl. 93/18/0591) und betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Durchsetzungsaufschub (hg. Zl. 93/18/0592) sowie gegen die beiden Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. November 1993, jeweils Zl. SD 603/93, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages (hg. Zl. 93/18/0593) und betreffend Zurückweisung einer Berufung (hg. Zl. 93/18/0594), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 17. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführer - unter anderem - aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen (dort dreifach eingebrachten) und von diesem mit Beschluß vom 2. Dezember 1993, B 1955-1958/93-3, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretenen Beschwerde beizubringen, weil von der Beschwerde zwei verschiedene belangte Behörden betroffen seien und eine Ausfertigung dem Bundesminister für Inneres zuzustellen sei (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).

Der Beschwerdeführer legte mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 12. Jänner 1994 als weitere Ausfertigung eine Ablichtung des Beschwerdeschriftsatzes vor, die jedoch (auch nicht in Kopie) die Bezeichnung des Beschwerdevertreters und dessen Unterschrift aufweist. Im Hinblick darauf ist die vorgelegte Ablichtung nicht als Ausfertigung des Beschwerdeschriftsatzes im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGG anzusehen. Der Beschwerdeführer ist damit dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag in diesem Punkt nicht nachgekommen (siehe den hg. Beschluß vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0356).

Da auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG begründet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 523 angeführte Judikatur), war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 leg. cit. einzustellen.

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