VwGH 93/18/0528

VwGH93/18/05283.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des L in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 30. März 1993, Zl. Sich-07-7304-1993/Stö, betreffend Sichtvermerk, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 18. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde (Beschluß vom 27. September 1993, B 659/93) in mehreren Punkten (in näher bezeichneter Weise) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu ergänzen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, daß der ergänzende Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen sei. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Mit dem am 3. Februar 1994 zur Post gegebenen ergänzenden Schriftsatz ist der Beschwerdeführer zwar dem Mängelbehebungsauftrag in inhaltlicher Hinsicht nachgekommen. Der Schriftsatz wurde allerdings nicht in drei-, sondern lediglich in zweifacher Ausfertigung vorgelegt.

Da auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG begründet, war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 leg. cit. einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0306).

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