VwGH 93/18/0306

VwGH93/18/030630.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des S, in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. März 1993, Zl. SD 524/92, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1. Mit hg. Verfügung vom 5. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde (Beschluß vom 21. Juni 1993, B 909/93) in mehreren Punkten (in näher bezeichneter Weise) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu ergänzen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, daß der ergänzende Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen sei; ferner, daß die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene, u.e. zurückgestellte Beschwerde einschließlich des angefochtenen Bescheides wieder vorzulegen sei. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

2. Mit dem am 30. Juli 1993 zur Post gegebenen ergänzenden Schriftsatz ist der Beschwerdeführer zwar dem Mängelbehebungsauftrag in inhaltlicher Hinsicht nachgekommen; der Schriftsatz wurde allerdings nicht in drei-, sondern lediglich in zweifacher Ausfertigung vorgelegt. Darüber hinaus hat es der Beschwerdeführer verabsäumt, den zurückgestellten angefochtenen Bescheid wieder vorzulegen.

3. Da auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde i.S. des § 34 Abs. 2 VwGG begründet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 523 angeführte Judikatur), war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 leg. cit. einzustellen.

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