VwGH 93/18/0401

VwGH93/18/04011.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Juli 1993, Zl. SD 358/93, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 8 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer, nachdem er von einem Organ des Arbeitsamtes bei Verputzarbeiten betreten worden sei, zugegeben, daß er sich bereits seit etwa 2 Jahren mit Unterbrechungen in Österreich aufhalte und seit 2. Oktober 1992 in Wien gemeldet sei. In dieser Zeit habe er immer wieder bei verschiedenen Firmen eine illegale Beschäftigung ausgeübt. Zum Zeitpunkt der Beanstandung habe er im Auftrag der Firma X Ges.m.b.H. an einem Einfamilienhaus gegen Entgelt von S 90,-- pro Stunde Außenverputzarbeiten ohne behördliche Bewilligung ausgeführt. Bei der nachfolgenden Vernehmung vor der Behörde erster Instanz habe er seine Verantwortung dahingehend modifiziert, daß er von der Firma beim Arbeitsamt sowie bei der Krankenkasse angemeldet worden wäre, sobald er seine Arbeitsleistung unter Beweis gestellt hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden zeigen, daß er bei seiner Anhaltung keineswegs als Firmengesellschafter gehandelt habe. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG sei daher gegeben, ohne daß es dazu eines abgesonderten Bescheides zu dieser Frage bedurft habe. Auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 leg. cit. seien gegeben. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG liege nicht vor, weil er außer einer Schwester keine Angehörigen in Wien habe. Relevante Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers seien mit dem Aufenthaltsverbot nicht verbunden. Den Umstand, daß er von Verwandten unterstützt werde, könne er in diesem Zusammenhang nicht zu seinem Vorteil verbuchen. Auch der Absicht, seine Tätigkeit im Wege einer Beteiligung an einer offenen Erwerbsgesellschaft fortzusetzen, komme keine Bedeutung zu. Den öffentlichen Interessen sei daher der Vorrang einzuräumen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde sei in keiner Weise auf sein Vorbringen, daß er sich seit zwei Wochen als Gesellschafter bei der Firma Y & Co OEG beteiligt habe, eingegangen. Die diesbezüglich vorgelegene Bestätigung sei nicht berücksichtigt worden. Ebenfalls sei die belangte Behörde nicht darauf eingegangen, daß die Tätigkeit, die vom Organ des Landesarbeitsamtes als Schwarzarbeit bezeichnet worden sei, bereits im Rahmen der Gesellschaftertätigkeit des Beschwerdeführers bei der Firma Y & Co OEG stattgefunden habe. Es handle sich daher keinesfalls um Schwarzarbeit.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer weder eine Unvollständigkeit noch eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde aufzeigen. Die Annahme der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer die Beschäftigung, bei der er am 18. Juni 1993 betreten worden sei, nicht als Firmengesellschafter (der Firma Y & Co OEG) ausgeführt habe, ist unbedenklich. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme am 18. Juni 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach in diesem Zusammenhang an, daß er im Auftrage der Firma X Ges.m.b.H. am Einfamilienhaus einer namentlich genannten Person Außenverputzarbeiten gegen ein Entgelt von S 90,-- Stundenlohn durchgeführt habe, ohne im Besitze einer hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines sowie eines Sichtvermerkes zu sein. Bei der Bundespolizeidirektion Wien gab er diesbezüglich am 22. Juni 1993 an, er sei in ehrlicher Absicht nach Österreich gekommen und hätte seine Arbeitsleistung unter Beweis stellen sollen, bevor ihn die Firma beim Arbeitsamt sowie bei der Krankenversicherung anmelde.

In beiden Einvernahmen hat der Beschwerdeführer sohin nicht nur den Namen der Firma Y & Co OEG nicht genannt, sondern auch mit keinem Wort erwähnt, daß er die Tätigkeit als Gesellschafter dieser Firma ausübe. Erstmals in der (schriftlichen) Berufung wurde die Behauptung aufgestellt, daß er sich vor ca. 2 Wochen als Gesellschafter bei der Firma Y & Co OEG beteiligt habe und die genannten Arbeiten im Rahmen dieser Gesellschaftertätigkeit ausgeübt habe. Gleichzeitig wurde eine undatierte Bestätigung über das Gesellschafterverhältnis des Beschwerdeführers vorgelegt. Wenn die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers bei seinen ersten beiden Einvernahmen Glauben schenkte, ist das nicht als unschlüssig anzusehen. Es entspricht dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, daß die ersten Angaben am ehesten der Wahrheit entsprechen.

Der Beschwerdeführer bekämpft schließlich auch die Feststellung, daß er seit 2 Jahren immer wieder bei verschiedenen Firmen eine illegale Beschäftigung (Schwarzarbeit) ausgeübt habe, mit der Behauptung, es gebe darüber weder anhängige Verfahren noch irgendwelche Strafbescheide.

Dem ist zu entgegnen, daß § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG auf das Betreten bei einer Beschäftigung, die der Fremde nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, abstellt. Ob ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde/wird und ob es gegebenenfalls zu einer Bestrafung kam/kommt, ist für die Erfüllung des Tatbestandes der Z. 8 leg. cit. nicht relevant. Im übrigen gründet sich die Feststellung, daß der Beschwerdeführer seit zwei Jahren immer wieder bei verschiedenen Firmen eine illegale Beschäftigung ausgeübt habe, auf die Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am 18. Juni 1993.

Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG erfüllt und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet keinen Bedenken.

Die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde, daß ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht vorliegt, ist zutreffend. Die Beschwerde enthält dazu auch keine Ausführungen. Ist aber ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG zu verneinen, bedarf es weder einer Prüfung der Frage, ob das Aufenthaltsverbot nach dieser Bestimmung dringend geboten sei, noch einer Beurteilung der Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0112).

Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

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