VwGH 93/18/0327

VwGH93/18/032713.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. Dezember 1992, Zl. SD 617/92, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z3;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z3;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. Dezember 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 575/1987, (FrPolG) ein mit fünf Jahren (bis 31. Dezember 1997) befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.

Der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 1 FrPolG sei im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer zweimal zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, und die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, in mehrfacher Hinsicht gegeben. Damit seien auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 leg. cit. erfüllt, indem der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.

Es könne kein Zweifel bestehen, daß das Aufenthaltsverbot einen nicht unbeträchtlichen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers - dieser lebe seit 1986 in Österreich, auch seine Mutter und seine Schwester lebten in Österreich - bedeute. Dieser Eingriff sei aber zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der Rechte anderer (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten. Der Einwand des Beschwerdeführers, der österreichische Staat müsse im Fall seiner Abschiebung den Unterhalt seiner beiden Kinder, die bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin lebten, bevorschussen, sei nicht zielführend, weil im Rahmen der Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 FrPolG nur die dort genannten öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zum Tragen kommen könnten. Diese aber wögen im vorliegenden Fall unverhältnismäßig schwerer als der Aufenthalt naher Angehöriger in Österreich und die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.

2. Der gegen diesen Bescheid zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 15. Juni 1993, B 166/93).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem er sich in seinem Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verletzt erachtet, macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde, die zwei rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - vom 5. August 1991 wegen §§ 127 und 129

Z. 3 StGB zu sieben Monaten Freiheitsstrafe bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und vom 22. April 1992 wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 15 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, davon drei Monate unbedingt - verwirklichten den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 1 FrPolG und damit auch jenen des § 3 Abs. 1 leg. cit., blieb in der Beschwerde unbekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

2.1. Die Beschwerde hält die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung für rechtswidrig. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß seine Mutter, seine Schwester und seine beiden Kinder in Österreich lebten. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, daß er sich von seiner Familie trennen müßte und auch seiner Arbeit nicht mehr nachgehen könnte. In seiner ehemaligen Heimat hätte er keinerlei Erwerbsmöglichkeiten; von dort aus könnte er seine Kinder nicht mehr unterstützen. Er habe zwar Straftaten begangen, diese hätten jedoch keine schweren oder dauernden Folgen nach sich gezogen; durch sein Verhalten habe er die öffentliche Ordnung und Sicherheit "nur in vernachlässigbarem Ausmaß" gefährdet. Demgegenüber stehe die Schwere des Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers durch eine Abschiebung in keinem Verhältnis.

2.2. Dieses Vorbringen vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Die belangte Behörde hat - unter Bedachtnahme auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit 1986 sowie darauf, daß die Mutter und die Schwester gleichfalls hier leben (nach der Aktenlage mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt) - einen "nicht unbeträchtlichen Eingriff" in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingeräumt. Sie hat des weiteren - gleichfalls zutreffend - die Ansicht vertreten, daß der Einwand des Beschwerdeführers, es müßte im Fall seiner Abschiebung der österreichische Staat den Unterhalt seiner Kinder bevorschussen, nicht zielführend sei, weil im Rahmen der Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 FrPolG ausschließlich für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sprechende öffentliche Interessen zu berücksichtigen seien. Im übrigen ist Gegenstand des bekämpften Bescheides nicht die Abschiebung des Beschwerdeführers (vgl. dazu § 13 FrPolG), sondern allein die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Schließlich sei im gegebenen Zusammenhang - bezugnehmend auf einen entsprechenden Beschwerdeeinwand - angemerkt, daß der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht auch aus dem Ausland nachkommen kann; dem steht nicht entgegen, daß er in seiner ehemaligen Heimat "keinerlei Erwerbsmöglichkeiten" habe, da die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes keine Verpflichtung des Beschwerdeführers inkludiert, künftig in seiner ehemaligen Heimat zu leben.

Sind demnach die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers im gebotenen Ausmaß berücksichtigt worden

3. Nach dem Gesagten haftet dem bekämpften Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an; die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte