VwGH 93/17/0381

VwGH93/17/038125.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des H in O, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. April 1993, Zl. Gem - 7298/10 - 1993 - Keh, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde O, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

GdGetränkesteuerG OÖ §2 Abs1;
GdGetränkesteuerG OÖ §2 Abs2;
GdGetränkesteuerG OÖ §2 Abs1;
GdGetränkesteuerG OÖ §2 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei wies im Instanzenzug mit Bescheid vom 30. September 1992 die "Anträge" des Beschwerdeführers "a) auf Festsetzung der Getränkesteuer für den Zeitraum 1987 - August 1989 sowie b) auf Rückzahlung eines zu Unrecht entrichteten Getränkesteuerbetrages in Höhe von S 496.539,--" ab.

In der Begründung dieses Bescheides wird dem Berufungsvorbringen, für 80 %igen Rum sei keine Getränkesteuer zu entrichten, weil es sich dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um kein Getränk handle, erwidert, "daß Rum, gleichgültig um welche Konzentration es sich handelt, einerseits unter den Getränkebegriff des

O.ö. Gemeinde-Getränkesteuergesetzes fällt und andererseits von der Besteuerung nicht ausgenommen ist".

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Vorstellung. Darin wird die Auffassung vertreten, bei 80 %igem Rum handle es sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung um kein Getränk im Sinne des Getränkesteuergesetzes.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.

Zur Frage der Getränkesteuerpflicht für 80 %igen Rum heißt es in der Begründung dieses Bescheides:

"Nach h. Ansicht handelt es sich bei 80 %-igen Rum um ein Getränk; diese Ansicht hat auch das Bundesministerium für Finanzen in der Note vom 17. September 1992, GZ. 61 1810/4-II/11/92 zum Ausdruck gebracht; darin wird ausgeführt, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens scheine es nicht ausgeschlossen, daß 80 %iger Rum auch unverdünnt zum Trinken verwendet wird."

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 27. September 1993, B 1007/93-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf gesetzmäßige Bemessung der Getränkesteuer für Jänner 1987 bis August 1989 dadurch verletzt, daß seinem Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung nicht nachgekommen worden sei und er daher zu Unrecht auch Getränkesteuer für 80 %igen Rum entrichtet habe. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Es ist vorweg festzuhalten, daß unbestritten der im angefochtenen Bescheid genannten Note des Bundesministers für Finanzen vom 17. September 1992 Normcharakter - insbesondere im Sinne einer für den Verwaltungsgerichtshof verbindlichen Rechtsquelle - nicht zukommt. Nach der Gegenschrift der belangten Behörde handelt es sich dabei um eine (nicht im Akt erliegende) Anfragebeantwortung, in der die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen zu dieser Frage zum Ausdruck gebracht werde.

Die im angefochtenen Bescheid erfolgte Bezugnahme auf diese Note ist in dem Sinne zu verstehen, daß sich die belangte Behörde der in dieser Note vertretenen Rechtsauffassung anschließt (ähnlich wie einer in der Literatur oder Judikatur vertretenen Rechtsauffassung).

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 2 des Gemeinde-Getränkesteuergesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 15/1950, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1974 (im folgenden: OÖ GetrStG), lautet auszugsweise:

"Gegenstand der Steuer

§ 2. (1) Unter Getränke im Sinne dieses Gesetzes sind zum Genuß bzw. Trinken bestimmte Flüssigkeiten - mit Ausnahme von Milch - einschließlich flüssiger Grundstoffe zur Herstellung solcher Flüssigkeiten zu verstehen.

(2) Insbesondere unterliegt der Gemeinde-Getränkesteuer die entgeltliche Abgabe von Wein, weinähnlichen und weinhaltigen Getränken, Schaumwein, schaumweinähnlichen Getränken, Most, Trinkbrandwein, Mineralwasser (in beschänktem Umfange, Ausnahme § 2 Abs. 3), künstlich bereiteten Getränken, sowie von Kakao, Kaffee und Tee in trinkfertigem Zustande, weiters von anderen Auszügen aus pflanzlichen Stoffen (Extrakten, Fruchtsäften) und von Eiskaffee und Eisschokolade an den Letztverbraucher ...

(3) ...

(4) ..."

Der Beschwerdeführer bringt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, 80 %iger Rum sei kein Getränk im Sinne des OÖ GetrStG. Für einen "Normalbürger" sei auch ein nur schluckweises Trinken wegen der beißenden Schärfe des unverdünnten 80 %igen Rums undenkbar.

Eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit vermag damit nicht aufgezeigt zu werden. Nach der oben wiedergegebenen Legaldefinition des Getränkes im § 2 OÖ GetrStG fallen nämlich auch flüssige Grundstoffe zur Herstellung von zum Genuß bzw. Trinken bestimmten Flüssigkeiten unter die Abgabenpflicht. Jedenfalls damit werden von der Legaldefinition des "Getränkes" auch Spirituosen, die zum menschlichen Genuß bestimmt, aber wegen ihres hohen Alkoholgehaltes in unverdünnter Form nicht - im Sinne von "überlicherweise" - geeignet sind, erfaßt. 80 %iger Rum unterfällt (jedenfalls) somit der Abgabenpflicht. Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu finden, daß dem in der Beschwerde geltend gemachten Begründungsmangel Wesentlichkeit zukommt.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

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