VwGH 93/15/0156

VwGH93/15/015627.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des F in V, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Juli 1993, Zl. 6/4-4369/92-10, betreffend Umsatzsteuer 1988, zu Recht erkannt:

Normen

UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1972 §6 Z13;
UStG 1972 §6 Z8 litb;
UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1972 §6 Z13;
UStG 1972 §6 Z8 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bunde Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Wie bereits aus dem hg. Verfahren Zl. 91/15/0067 bekannt und auch zwischen den Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unstrittig ist, veräußerte der Beschwerdeführer, ein Versicherungsmakler, im Jahre 1988 einen Kundenstock, wobei er darüber der Erwerberin am 30. November 1988 eine Rechnung in Höhe von S 5 Millionen plus 20 % USt (= S 1 Million) ausstellte.

Strittig ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob diese Veräußerung - wie es der Beschwerdeführer anstrebt - als Umsatz einer Geldforderung gemäß § 6 Z. 8 lit. b UStG 1972 (unecht) steuerbefreit oder als steuerpflichtiges Hilfsgeschäft der Maklertätigkeit anzusehen ist. Die letztere Auffassung wird von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertreten und im wesentlichen damit begründet, daß in der Übergabe der gesamten akquirierten Versicherungsnehmer gleichsam die Veräußerung der Grundlage der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers zu erblicken sei.

Betreffend die vom Beschwerdeführer anläßlich einer die Jahre 1988 bis 1990 umfassenden Betriebsprüfung im Zuge der Schlußbesprechung am 23. März 1992 vorgelegte, auf

S 5 Millionen berichtigte Rechnung verwies die belangte Behörde darauf, daß Berichtigungen für jenen Veranlagungszeitraum vorzunehmen seien, in dem die Rechnungsberichtigung eingetreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht "auf Steuerfreiheit der verkauften Folgeprovisionen gemäß § 6 Z. 8 lit. b UStG 1972" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Z. 8 lit. b UStG 1972 sind von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen unter anderem steuerfrei die Umsätze von Geldforderungen.

Gemäß Z. 13 der zitierten Gesetzesstelle sind steuerfrei die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter.

Letzteren werden nach herrschender Ansicht Versicherungsmakler gleichgehalten (vgl. z.B. das bereits oben erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/15/0067 und die dort zitierte Literatur).

§ 11 Abs. 12 UStG 1972 lautet:

"Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß."

§ 16 Abs. 1 UStG 1972 lautet:

"(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 geändert, so haben

1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und

2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist."

Dem einzigen Beschwerdeargument, es liege im vorliegenden Fall eine Veräußerung von Folgeprovisionen und damit von zukünftigen Geldforderungen vor, ist mit dem oben schon erwähnten hg. Erkenntnis Zl. 91/15/0067 (siehe auch bei Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer III Rz 263a zu § 6 Z. 13 UStG) zu entgegnen, daß mit der Veräußerung eines Kundenstockes, eines Gegenstandes i.S. des § 3 Abs. 1 UStG 1972 (vgl. Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch5 Anm. 2 zu § 3 UStG), der Erwerber dieses Objektes kraft Singularsukzession in die zwischen dem Verkäufer durch Akquisition verschiedener Versicherungsverträge zu den jeweiligen Kunden begonnene Leistungsbeziehung eintritt. Dies ist - wie sich auch aus dem Text der im zitierten hg. Vorerkenntnis wiedergegebenen Vereinbarung klar ergibt - mehr als ein bloßer Forderungskauf, weil nicht der Erwerb bestimmter Provisionsforderungen Kaufobjekt ist, sondern solche Forderungen erst auf Grund des Kaufs des Kundenstockes in der Folge daraus entstehen.

Damit ist aber der Befreiungstatbestand nach § 6 Z. 8 lit. b UStG 1972 nicht erfüllt und wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem einzigen Recht, welches sich aus dem vom Beschwerdeführer selbst so formulierten Beschwerdepunkt ergibt, nicht verletzt.

Im Hinblick darauf konnte eine Befassung mit der Frage, ob der Verkauf eines Kundenstocks durch einen Versicherungsmakler als bloßes "Hilfsgeschäft" einzustufen ist, oder als eines, das jenen Tätigkeiten des Maklers zuzurechnen ist, die in Ausübung seiner vom § 6 Z. 13 UStG begünstigten Tätigkeit erbracht werden, unterbleiben. Selbst wenn man die letztere Auffassung vertreten wollte, wäre für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts zu gewinnen, weil er ja in seiner Rechnung vom 30. November 1988 Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat, diese sohin gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1972 schuldet und die erst im Jahr 1992 vorgenommene Berichtigung gemäß § 11 Abs. 12 iVm § 16 Abs. 1 leg. cit. für das Streitjahr 1988 keine Wirkung haben kann.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 104/1991.

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