Normen
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §91;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §91;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revident in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er versieht seinen Dienst im Bereich der Post- und Telegraphendirektion für Kärnten bei einem Postamt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschluß gefaßt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) ein Disziplinarverfahren einzuleiten und gemäß § 124 Abs. 1 BDG 1979 eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Dem Beschwerdeführer werde zur Last gelegt, er sei am 15. September 1993 ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben. Er habe dadurch gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und 2 sowie des § 48 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung iSd § 91 BDG 1979 begangen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 6. September bis 14. September 1993 unter Verbrauch der für 1993 noch nicht konsumierten Urlaubstage auf Erholungsurlaub gewesen. Seit seinem Dienstantritt am 2. Jänner 1990 habe der Beschwerdeführer seinen Urlaub stets in Werktagen abgewickelt, sodaß ihm bei Antritt seines Urlaubes am 6. September 1993 das Ausmaß seines Resturlaubes und somit der letzte Urlaubstag hätte bekannt sein müssen. Er hätte sich so rechtzeitig bei seiner Dienststelle melden müssen, daß ein Dienstantritt am 15. September 1993 möglich gewesen wäre. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer erst am 15. September 1993 um ca. 15.00 Uhr bei seiner Dienststelle zurückgemeldet, sodaß der früheste Zeitpunkt für den Dienstantritt erst am 16. September 1993 gegeben gewesen wäre. Aus der vom Beschwerdeführer zu diesem Vorfall abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 17. September 1993 ergäben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte, die auf eine gerechtfertigte Abwesenheit schließen ließen, zumal die unter Punkt II der Stellungnahme gemachte Aussage, daß nach dem Gesetz der Logik der Tag für den Dienstantritt nach dem Erholungsurlaub der 16. September 1993 gewesen wäre, nur als Schutzbehauptung aufgefaßt werden könne. Ebenso ergebe die am 17. September 1993 mit dem Beschwerdeführer beim Postamt aufgenommene Niederschrift keine Hinweise für eine gerechtfertigte Abwesenheit. Es bestehe der begründete Verdacht, daß der Beschwerdeführer durch seine Handlungen gegen die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 BDG 1979, wonach "der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist", und gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verstoßen habe. Der Beamte sei nämlich verpflichtet, seinen dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit und insbesondere des Amtes in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Es sei daher gemäß § 123 Abs. 1 BDG das Disziplinarverfahren einzuleiten gewesen. Aufgrund der Disziplinaranzeige vom 4. Oktober 1993, sowie der Niederschrift und der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. September 1993 erscheine der Sachverhalt ausreichend geklärt, sodaß die mündliche Verhandlung anberaumt werden könne.
In der Disziplinaranzeige vom 4. Oktober 1993, GZ. 324004-01/93, wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 15. September 1993 ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben. Wegen des begründeten Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung werde gemäß § 109 BDG 1979 Anzeige erstattet. Der nähere Sachverhalt sei der Niederschrift vom 17. September 1993 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe seit seinem Dienstantritt seinen Urlaub stets in Werktagen "abgewickelt", sodaß es ihm habe bekannt sein müssen, daß bei einem Urlaubsantritt am 6. September 1993 sein Urlaub mit Ablauf des 14. September 1993 enden würde. Es werde ersucht - so die Ausführungen in der Anzeige weiter - , bei den zu treffenden Maßnahmen zu beachten, daß sich der Bedienstete vom 28. Juni bis 11. Juli 1993 im Krankenstand befunden habe. Vom 19. Juli bis 12. August 1993 habe er sich im Krankenstand "aufgrund einer Krankschreibung" durch seinen Hausarzt befunden. Als die Anstaltsärztin ihn zu Hause habe aufsuchen wollen, sei er nicht anwesend bzw. nicht aufzufinden gewesen. Vom 13. August bis 4. September 1993 habe sich der Bedienstete auf bewilligtem Kuraufenthalt befunden. Vom 6. September bis 14. September 1993 sei der Beschwerdeführer auf Erholungsurlaub gewesen, der ihm bereits im Frühsommer zugesichert worden sei. Am 28. Juli 1993 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung eines Urlaubsvorgriffes, welchen er mit "Hausbau" begründet habe, gestellt, welcher abgelehnt worden sei.
In der mit dem Beschwerdeführer am 17. September 1993 bei seiner Dienststelle aufgenommenen Niederschrift wird diesem vorgehalten, daß der Verbrauch des Resturlaubes (8 Werktage) ab 6. September 1993, unmittelbar nach Abwicklung seines Kuraufenthaltes, genehmigt worden sei. Der beantragte Urlaubsvorgriff sei nicht genehmigt worden. Mangels einer bekanntgegebenen Urlaubsanschrift sei der Beschwerdeführer während seines im Ausland verbrachten Urlaubes nicht erreichbar gewesen. Nachdem der Urlaubsantritt am 6. September 1993 erfolgt und dem Beschwerdeführer das Ausmaß des Resturlaubes bekannt gewesen sei, hätte er sich so rechtzeitig bei der Dienststelle melden müssen, daß der Dienstantritt am 15. September 1993 möglich gewesen wäre. Die Rückmeldung vom Urlaub sei jedoch erst am 15. September 1993 um ca. 15.00 Uhr erfolgt, sodaß der frühestmögliche Dienstantritt am 16. September 1993 erfolgt sei. Es werde dem Beschwerdeführer vorgehalten, durch sein Verhalten den Tatbestand der ungerechtfertigten Dienstabwesenheit am 15. September 1993 gesetzt zu haben.
Zu diesen Vorhaltungen gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme (ebenfalls datiert mit 17. September 1993) ab und erklärte niederschriftlich weiters, daß ihm von der Personaldienststelle des Postamtes (Angabe des oder der Bediensteten sei dem Beschwerdeführer nicht möglich) die mündliche Auskunft erteilt worden sei, daß, um in den Genuß einer vollen zweiten Urlaubswoche zu kommen, ein Urlaubsvorgriff von 2 Tagen notwendig sei.
In der schriftlichen Stellungnahme vom 17. September 1993 wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß er mit Schreiben vom 28. Juli 1993 ein Ansuchen auf Urlaubsvorgriff im Ausmaß von 2 Tagen (für Donnerstag, den 16. September 1993 und Freitag, den 17. September 1993) gestellt habe, da er einen zweiwöchigen Erholungsurlaub benötigt habe. Fernmündlich sei ihm am 12. August 1993 mitgeteilt worden, daß sein Ansuchen auf Urlaubsvorgriff abgelehnt, der Verbrauch des Resturlaubes hingegen bewilligt worden sei. Nach dem "Gesetz der Logik" ergebe sich der Dienstantritt nach dem Erholungsurlaub mit Donnerstag, den 16. September 1993. Bis zur endgültigen Klärung seines Ansuchens auf Urlaubsvorgriff könne er keine weitere Stellungnahme abgeben. Er beantrage die bescheidmäßige Erledigung seines Ansuchens auf Urlaubsvorgriff.
Mit der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid "seinem gesamten Inhalte nach bekämpft" und dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt. Zur Gegenschrift hat der Beschwerdeführer repliziert; die belangte Behörde wiederum eine Gegenäußerung eingebracht.
"Im Nachhang" zu seiner Replik teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. August 1994 mit, daß sein Ansuchen um Urlaubsvorgriff für die Zeit vom 16. bis 17. September 1993 mittlerweile letztinstanzlich abgelehnt worden sei. In der Begründung des Berufungsbescheides vom 28. Juli 1994, GZ 112748/III-32/94, werde allerdings ausgeführt, daß ihm für den 15. September 1993 "auf Veranlassung der Berufungsbehörde aufgrund der dafür maßgebenden Sach- und Beweislage ausnahmsweise ein Urlaubsvorgriff gewährt" worden sei (den Berufungsbescheid legte der Beschwerdeführer in Ablichtung bei). - Auch seitens der belangten Behörde erfolgte mit Schreiben vom 14. Juli 1994 die Mitteilung über die nachträgliche Gewährung eines Urlaubsvorgriffes für den 15. September 1993 (nach Ansicht der Dienstbehörde sei damit der Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst am 15. September 1993 nachträglich weggefallen).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (d.h. dem 9. Abschnitt des BDG 1979) zur Verantwortung zu ziehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eindeutig (nur) das Fernbleiben vom Dienst am 15. September 1993, und nicht etwa Absenzen im Zusammenhang mit seinen Krankenständen, als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt. Die auf die krankheitsbedingten Abwesenheiten (und auf ein diesbezügliches Schreiben des Leiters der Dienstbehörde vom 2. August 1993) bezugnehmenden Beschwerdeausführungen gehen damit ins Leere.
Zum Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst am 15. September 1993 haben die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend mitgeteilt, daß dem Beschwerdeführer nachträglich für diesen Tag ein Urlausvorgriff gewährt worden ist. Damit ist aber der Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst rückwirkend weggefallen, sodaß dem angefochtenen Bescheid der Boden entzogen wurde. Mit Rücksicht auf diese besondere Konstellation des Beschwerdefalles war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebühren waren nur für die Beschwerdeausfertigungen, die Vorlage des angefochtenen Bescheides und den Schriftsatz vom 22. August 1994 samt einer Ausfertigung des angeschlossenen Bescheides zuzuerkennen. Die Vorlage der weiteren Unterlagen und die Replik waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich.
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