Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs4;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs5;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs4;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Bundesland Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Arzt in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Land Kärnten; er war seinerzeit als Primararzt tätig.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 23. März 1993 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert.
Aufgrund des Beschlusses der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 14. April 1993 wurde mit dem Bescheid vom 23. April 1993 gemäß § 114 Abs. 3 und 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes die Suspendierung des Beschwerdeführers ausgesprochen und würden die Bezüge ab 1. Mai 1993 auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung gekürzt.
In der dagegen erhobenen Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer sowohl die Berechtigung der Suspendierung als auch die Bezugskürzung.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
"Der Berufung des Prim. Dr. H vom 12. Mai 1993 gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 23. April 1993, Zl. DI-3/1/93, wird gemäß § 114 Abs. 4, 5 und 6 Kärntner Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 35/1985, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG
a) hinsichtlich der Suspendierung Folge gegeben und die über Prim. Dr. H verhängte Suspendierung mit Wirkung vom 1. Juli 1993 aufgehoben und
b) hinsichtlich der Aufhebung der Bezugskürzung nicht Folge gegeben."
Zur Begründung wird der bereits dargestellte Verfahrensablauf wiedergegeben; dann führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, keinerlei Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben; im übrigen seien die Voraussetzungen für eine Suspendierung nicht gegeben, weil weder das Ansehen des Amtes noch wesentliche Interessen des Dienstes durch den Beschwerdeführer gefährdet seien. Die Bezugskürzung auf zwei Drittel sei ebenfalls zu Unrecht erfolgt, weil der Beschwerdeführer aufgrund eines Hausbaues etwa sieben Millionen Schilling im Kreditwege habe aufbringen müssen und seine derzeitigen monatlichen Rückzahlungen S 70.000,-- betragen würden.
Mit Schreiben vom 21. Mai 1993 habe der Beschwerdeführer drei Bankbriefe in Kopie vorgelegt, aus denen sich ergebe, daß ihm und seiner Gattin ein Kredit in Höhe von S 750.000,--, ein Kredit in Höhe von S 1,410.000,-- sowie ein Betriebsmittelkredit - nach Kreditzusammenlegung - aushaftend mit etwa S 2,4 Millionen von verschiedenen Banken eingeräumt worden sei. Der Monatsbezug des Beschwerdeführers habe vor der ausgesprochenen Suspendierung S 62.576,-- brutto betragen. In den Monaten Mai und Juni 1993 habe der gekürzte Monatsbezug jeweils S 41.719,40 brutto ausgemacht. Dem "Jahreslohnkonto für das Jahr 1993" sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer keinen Alleinverdienerabsetzbetrag beziehe. Für seine Gattin habe der Beschwerdeführer keine Unterhaltsverpflichtung angegeben.
Mit der Eingabe vom 24. Juni 1993 habe der Beschwerdeführer der Dienstbehörde mitgeteilt, daß er mit 1. Juli 1993 krankheitshalber in den Ruhestand treten möchte. Die Dienstbehörde habe mit der Erledigung vom 28. Juni 1993 dem Beschwerdeführer bekanntgegeben, daß er durch die Abgabe der schriftlichen Erklärung vom 24. Juni 1993 nach § 15 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 1993 bewirkt habe.
Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, das Wesen der Suspendierung bestehe darin, daß der Beamte an der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen gehindert werden solle. Im gegenständlichen Fall seien jedoch durch die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand jene Umstände, die für seine Suspendierung maßgebend gewesen seien, nämlich die Gefährdung des Ansehens des Amtes sowie von wesentlichen dienstlichen Interessen durch die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst weggefallen. Da schon aus diesem Grund die Suspendierung ex lege aufzuheben gewesen sei, habe ein Eingehen auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen des Beschwerdeführers entfallen können.
Zur Frage der Bezugskürzung führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch aus, gehe man nun davon aus, daß die finanzielle Einbuße, die der Beschwerdeführer durch die Kürzung der Bezüge erleide, pro Monat S 20.856,60 brutto betrage und die Gattin des Beschwerdeführers offenbar über eigene Einkünfte verfüge, scheine der notwendige Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht gefährdet. Daran könnten auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Zahlungsverpflichtungen nichts ändern, zumal diese schon den Bruttomonatsbezug des Beschwerdeführers vor der ausgesprochenen Suspendierung überschritten hätten. Darüber hinaus umfasse die Bezugskürzung nur den Zeitraum von zwei Monaten. Die Arztgebühren seien kein Bestandteil des Monatsbezuges und könnten daher auch nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit begehrt wird, als zu lit. a der Aufhebung der Suspendierung vor dem 1. Juli 1993 nicht stattgegeben wurde, der Abspruch unter lit. b wird zur Gänze bekämpft.
Da die belangte Behörde unrichtig mit "Kärntner Landesregierung" bezeichnet war, der Beschwerdeführer jedoch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vorgelegt hat, wurde eine Richtigstellung der Angabe der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer veranlaßt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Kärntner Dienstrechtsgesetz (KDRG), LGBl. Nr. 35/1985, in der Fassung LGBl. 20/1988, anzuwenden. Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat gemäß § 114 Abs. 1 KDRG die Landesregierung die vorläufige Suspendierung zu verfügen. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig (Abs. 2). Jede vorläufige Suspendierung ist nach Abs. 3 der genannten Bestimmung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. Nach § 114 Abs. 4 KDRG hat jede durch Beschluß der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluß der Haushaltszulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. Die Suspendierung endet nach Abs. 5 der genannten Bestimmung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß beide mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Absprüche in einem sachlich untrennbaren Zusammenhang stehen, weil die Frage der Bezugskürzung auch von der Frage der Berechtigung der Suspendierung abhängig ist.
Die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretene Auffassung, daß der angefochtene Bescheid sinnvollerweise so zu verstehen ist, daß die belangte Behörde mit dem Abspruch über die Suspendierung (lit. a) die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Suspendierung auch für den Zeitraum bis 1. Juli 1993 abgewiesen hat, teilt der Verwaltungsgerichtshof. Für eine andere Auslegung besteht nach der Begründung des angefochtenen Bescheides kein Ansatzpunkt, weil in dieser ausdrücklich ausgeführt wird, daß erst durch die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand jene Umstände, die für seine Suspendierung maßgebend waren, weggefallen sind.
Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Suspendierung mit der Bezugskürzung ist der belangten Behörde nicht zu folgen, wenn sie meint, daß schon wegen der Aufhebung der Suspendierung mit 1. Juli 1993 ein Eingehen auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen des Beschwerdeführers entbehrlich gewesen sei. Es bliebe doch auf diese Weise das Berufungsvorbringen, nämlich die Frage der Berechtigung der Suspendierung dem Grunde nach im Sinne des § 114 Abs. 1 KDRG bezogen auf den Zeitraum der Suspendierung vor dem 1. Juli 1993 nur deshalb offen, weil nach § 114 Abs. 5 KDRG durch die Pensionierung des Beschwerdeführers ein Umstand, nämlich die Dienstleistungsverpflichtung, der für die Suspendierung maßgebend war, weggefallen ist, ohne daß im Sinne des § 58 Abs. 2 AVG dem Standpunkt des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen worden wäre (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1986, Slg. 12274/A).
Im übrigen mangelte es auch dem Abspruch unter lit. b einer entsprechend konkreten Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Bescheid. Der Versuch der belangten Behörde, die unterlassene Begründung in der Gegenschrift nachzuholen, ist nicht geeignet, die den Bescheid anhaftende Mangelhaftigkeit zu sanieren (vgl. ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise Erkenntnis vom 27. Jänner 1960, Slg. 5186/A).
Da die belangte Behörde ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers unterlassen hat und vom Ergebnis dieser Auseinandersetzung auch die Berechtigung des Abspruches unter lit. b abhängig ist, war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft "50 % ES", der neben dem Schriftsatzaufwand nicht gesondert zu vergüten ist (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 20. September 1993, Zl. 83/07/0182).
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