VwGH 93/08/0276

VwGH93/08/027630.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des F in E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Juli 1993, Zl. VII/1-F-35.882/12-93, betreffend Kostenersatz nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

SHG NÖ 1974 §14;
SHG NÖ 1974 §15 Abs4;
SHG NÖ 1974 §15 Abs5;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;
SHG NÖ 1974 §42;
SHG NÖ 1974 §14;
SHG NÖ 1974 §15 Abs4;
SHG NÖ 1974 §15 Abs5;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;
SHG NÖ 1974 §42;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. Juni 1993 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den Beschwerdeführer gemäß § 42 NÖ SHG, aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu den Kosten der Sozialhilfe für seinen Sohn ab 10. Juli 1992 einen Kostenersatz von S 2.550,-- monatlich zu leisten. Begründend wurde ausgeführt, daß die belangte Behörde dem Sohn des Beschwerdeführers "Hilfe für behinderte Menschen" gewähre und die Kosten für seinen Aufenthalt in einer Einrichtung des Vereins "G" von S 700,-- täglich bezahle. Dazu müsse der Beschwerdeführer im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht einen Kostenersatz leisten. Dieser betrage 13 % der Bemessungsgrundlage von S 19.678,--. Dabei sei seine Sorgepflicht für zwei Personen berücksichtigt worden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, daß für ihn und seine Ehegattin bei einer monatlichen Kostenersatzverpflichtung von S 2.550,-- unter Berücksichtigung der laufenden Kreditrückzahlungen für den Aus- und Umbau des Hauses seiner Ehegattin in N nur S 7.000,-- zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verbleibe, könne nicht beigepflichtet werden. Laut Auskunft der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (bei der der Beschwerdeführer beschäftigt sei) habe er im April 1993 S 24.471,40, im Mai 1993 S 20.829,30 und im Juni 1993 S 33.821,10 inkl. Sonderzahlungen, jeweils netto, bezogen. Dies ergebe ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 26.373,23. Würden nun seine monatlichen Kreditrückzahlungen für den Aus- und Umbau des Hauses seiner Ehegattin von S 10.452,50, seine monatlich tatsächlich zu bezahlende Miete für die Gemeindewohnung in E von S 1.100,-- inkl. Mehrwertsteuer und der errechnete Kostenersatz von S 2.550,-- für seinen Sohn in Abzug gebracht, so bleibe nach Auffassung der Erstbehörde noch immer genug, um daraus den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zu bestreiten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, es würden ihm und seiner Ehegattin monatlich nur ca. S. 3.000,-- für die Bestreitung des Lebensunterhaltes bleiben, wenn er zum bekämpften Kostenersatz verpflichtet werde; dies deshalb, weil er für sein Kraftfahrzeug (Versicherung, Teilkasko, Erhaltungskosten etc.) monatlich S 2.200,-- und alle 10.000 km (das seien ca. alle drei Monate) Servicekosten von S 7.600,-- zu leisten habe. Außerdem habe er monatlich ca. S 1.100,-- für die Miete der Gemeindewohnung in E und alle zwei Monate ca. S 2.000,-- an Stromkosten an die Gemeinde Wien zu bezahlen. Außerdem reiche das Pflegegeld, das seine Ehegattin erhalte, nicht für ihre Pflege aus. Er sei der Ansicht, daß die Bemessungsgrundlage von S 19.678,-- zu hoch bemessen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. Nach der Bescheidbegründung sei dem Sohn des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 1992 gemäß den §§ 14 lit. a und 16 NÖ SHG Heilbehandlung durch Aufenthalt in einer Einrichtung des Vereines "G" ab dem Aufnahmetag gewährt worden. Die Kosten dieser Sozialhilfemaßnahme (in der Höhe von S 700,-- täglich) trage zunächst das Land Niederösterreich. § 15 Abs. 5 NÖ SHG lege fest, daß bei interner Unterbringung jedenfalls Kostenbeiträge in der Höhe der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages gemäß § 8 Abs. 2 und 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes zu leisten, bei einer solchen Unterbringung volljähriger behinderter Menschen aber darüber hinaus keine Kostenbeiträge zu erbringen seien. Der Sohn des Beschwerdeführers sei bereits volljährig. Die Höhe der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages betrage derzeit zusammen S 3.600,-- monatlich. Die mit dem erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Kostenvorschreibung von S 2.550,-- monatlich bewege sich daher im Rahmen des gesetzlich Zulässigen. Die Unterschreitung dieses Betrages um S 1.050,-- werde aus sozialen Erwägungen beibehalten. Bei der Festsetzung des Kostenersatzes nach § 42 NÖ SHG seien die Aufwendungen des Beschwerdeführers für den notwendigen Wohnbedarf bereits berücksichtigt worden. Auf weitere Aufwendungen könne jedoch nicht Bedacht genommen werden, weil der vom Gesetzgeber festgesetzte Höchstsatz für volljährig Behinderte von der erstinstanzlichen Behörde ohnedies unterschritten worden sei. Da der zu leistende Kostenbeitrag vom Gesetzgeber der Höhe nach festgesetzt sei, könne auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage keine Änderung des Kostenbeitrages bewirken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, nicht zum Kostenersatz herangezogen zu werden, verletzt erachtet. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt er vor, es sei aus den in der Berufung genannten Gründen die Bemessungsgrundlage viel zu hoch angenommen worden. Werde er zum bekämpften Kostenersatz verpflichtet, verblieben ihm und seiner Gattin für die monatlichen Lebenshaltungskosten nur ca. S 3.000,--. Seine Ehegattin und er führten in keiner Weise ein luxuriöses Leben. Dies gehe schon daraus hervor, daß sie sich lediglich eine Gemeindemietwohnung leisten könnten. Für die Ausübung seines Berufes sei es unumgänglich, einen Pkw zu besitzen. Die monatlichen Betriebs- und Erhaltungskosten in der Höhe von S 2.200,-- stellten objektiv betrachtet einen sehr niedrigen Betrag dar, der jedoch für ihn aufgrund seiner bescheidenen Lebensführung sehr hoch sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 NÖ SHG umfaßt die Hilfe für behinderte Menschen unter anderem (lit. a) die Heilbehandlung im Sinne des § 16 leg. cit. Das Ausmaß unter anderem dieser Hilfe ist nach § 15 Abs. 4 durch die Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Mittel des behinderten Menschen und seiner Angehörigen im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu bestimmen. Großeltern und Enkel dürfen jedoch im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht zu Kostenbeiträgen herangezogen werden. Nach § 15 Abs. 5 leg. cit. sind bei internen Unterbringungen jedenfalls Kostenbeiträge in der Höhe der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages gemäß § 8 Abs. 2 und 4 Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung von BGBl. Nr. 617/1983, zu leisten. Bei internen Unterbringungen volljähriger behinderter Menschen sind darüber hinaus keine Kostenbeiträge zu erbringen. Gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. haben Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem (noch zur Rechtslage des NÖ SHG in der Fassung LGBl. Nr. 9200-4 ergangenen) Erkenntnis vom 19. September 1984, Zl. 82/11/0375, ausgesprochen, daß Rechtsgrundlage für die Verpflichtung eines unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Leistung eines Kostenbeitrages (Kostenersatzes) für Sozialhilfeleistungen an behinderte Menschen § 42 und nicht § 15 NÖ SHG sei. Dies kann nach der Änderung der Abs. 4 und 5 des § 15 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/1985 nicht mehr in dieser allgemeinen Form aufrecht erhalten werden. Zwar ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin primäre Rechtsgrundlage des Kostenersatzes von für behinderte Menschen unterhaltspflichtigen Personen für Sozialhilfeleistungen an sie § 42 NÖ SHG (vgl. dazu auch Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 566 Fußnote 4); der von ihnen bei internen Unterbringungen volljähriger behinderter Menschen zu leistende Kostenersatz ist aber nunmehr außer durch ihre im Zeitraum der gewährten Sozialhilfeleistungen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes bestehenden Unterhaltspflicht (vgl. dazu u. a. die Erkenntnisse vom 20. Februar 1987, Zl. 86/11/0058, und vom 27. März 1987, Zl. 86/11/0032, sowie Pfeil, 525 f) noch durch den zweiten Satz des § 15 Abs. 5 leg. cit. insofern begrenzt, als für solche Hilfeleistungen auch unterhaltspflichtige Personen nicht mehr als einen Kostenersatz in der im ersten Satz des § 15 Abs. 5 leg. cit. genannten Höhe zu leisten haben. Unzutreffend ist aber die auf die zuletzt genannte Gesetzesstelle gestützte Auffassung der belangten Behörde, der Unterhaltspflichtige müsse Kostenbeiträge in dieser Höhe jedenfalls, also ohne Berücksichtigung der erstgenannten Grenze oder zumindest ohne Bedachtnahme darauf, ob er für den Behinderten die Familienbeihilfe und den genannten Erhöhungsbetrag bezieht oder beziehen könnte, leisten, und es könnte deshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers "hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage keine Änderung des Kostenbeitrages bewirken". Vielmehr muß diese Gesetzesstelle (bezogen auf den Kostenersatz unterhaltspflichtiger Personen) im Zusammenhang mit den §§ 15 Abs. 4 und 42 Abs. 1 leg. cit. zwecks Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter Belastungen unterhaltspflichtiger Personen einschränkend dahin interpretiert werden, daß nur dann, wenn von ihnen für einen intern untergebrachten behinderten Menschen Familienbeihilfe und der genannte Erhöhungsbetrag bezogen wird oder bezogen werden könnte, jedenfalls ein Betrag in dieser Höhe zu leisten sei. Daß der Beschwerdeführer aber solche Leistungen im relevanten Zeitraum bezogen oder Anspruch darauf gehabt hätte, ist nicht aktenkundig.

Diese rechtsirrige Auffassung der belangten Behörde bewirkt aber - unter Bedachtnahme auf die im wesentlichen mit dem Berufungsvorbringen übereinstimmenden Beschwerdeeinwände, in denen weder die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung an den Sohn des Beschwerdeführers noch seine grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung im relevanten Zeitraum ihm gegenüber, sondern weiterhin nur die der Höhe des Ersatzbetrages zugrundegelegte unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage in Abrede gestellt wird - keine Rechtswidrigkeit des durch die Abweisung der Berufung von der belangten Behörde übernommenen allein maßgeblichen erstinstanzlichen Spruches, wonach der Beschwerdeführer ab 10. Juli 1992 (zufolge der Offenheit des Abspruches jedenfalls) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides einen Kostenersatz von S 2.550,-- monatlich leisten müsse. Denn dies hängt davon ab, ob der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes in der Auslegung durch die ordentlichen Gerichte (vgl. dazu die schon zitierten Erkenntnisse vom 20. März 1987, Zl. 86/11/0058, und vom 27. März 1987, Zl. 86/11/0032, sowie Pfeil, 525 f) - unter dem nach den Beschwerdeausführungen allein relevanten Gesichtspunkt der richtigen Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Berücksichtigung entsprechender Abzüge - zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages an seinen Sohn in der Höhe des Ersatzbetrages verpflichtet war. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte (vgl. dazu Schwimann-Schlemmer, ABGB I, § 140 Rz 65;

Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 240 bis 244;

insbesondere OGH, RZ 1991/70, ÖA 1991, 137, ÖA 1992, 57; sowie von der jüngeren Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz u. a. EFSlg 68.240, 68.254 ff, 68.261 ff) sind aber grundsätzlich weder Ausgaben des täglichen Lebens (wie z.B. Mietzinse oder Stromkosten) noch Kreditrückzahlungen abzugsfähig, es sei denn, sie wären zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen aufgenommen worden. Demnach ist es nicht rechtswidrig, wenn auf die monatlichen Mietkosten von S 1.100,--, die monatlichen Stromkosten von S 1.000,-- sowie die monatlichen Kreditrückzahlungen für den Aus- und Umbau des Hauses der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht Bedacht genommen wurde. Ob bei Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer behaupteten monatlichen Pkw-Kosten in der Höhe von ca. S 4.700,-- zur Gänze oder zumindest zum Teil abzugsfähig waren, kann offen bleiben, weil - selbst ausgehend von einer von den Behörden erster und zweiter Instanz entsprechend einem "Normerlaß" angenommenen sozialhilferechtlich relevanten Bemessungsgrundlage von nur S 19.678,-- (nach der Aktenlage bezog der Beschwerdeführer indes im Jahre 1992 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von S 22.301,83 und in den im erstinstanzlichen Bescheid genannten Zeitraum des Jahres 1993 ein solches von S 26.373,93) - auch bei gänzlicher Berücksichtigung dieser Aufwendungen und unter Bedachtnahme auf die Sorgepflicht für seine Ehegattin nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte noch immer die Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 2.550,-- an seinen volljährigen Sohn nicht die Grenzen der Angemessenheit überstiege. In seiner Berufung hat der Beschwerdeführer allerdings noch behauptet, es reiche das Pflegegeld, das seine Ehegattin erhalte, nicht für ihre Pflege aus; er hat dies aber nicht ziffernmäßig konkretisiert und diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts weiter vorgebracht. Die Nichtbedachtnahme darauf stellt daher keinen relevanten Verfahrensmangel dar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

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