VwGH 93/05/0158

VwGH93/05/015818.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des NN in Y, vertreten durch Dr. KL, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Juni 1993, Zl. BauR - 011008/1 -1993 Ki/Lan, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1) G in T,

2) Stadtgemeinde Y, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1976 §32 Abs2;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §20 Abs3 Z1;
ROG OÖ 1972 §20 Abs3 Z2;
ROG OÖ 1972 §20 Abs3 Z3;
VwRallg;
BauO OÖ 1976 §32 Abs2;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §20 Abs3 Z1;
ROG OÖ 1972 §20 Abs3 Z2;
ROG OÖ 1972 §20 Abs3 Z3;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 2. Oktober 1992 wurde der erstmitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück 146/12, EZ 474 des Grundbuches über die Katastralgemeinde Y, unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt. Die vom beschwerdeführenden Nachbarn als Eigentümer der Grundstücke Nr. 609, 601, 146/7 und 146/23 anläßlich der Bauverhandlung vom 29. Jänner und 11. Februar 1992 u.a. erhobenen Einwendungen,

Mit Schreiben vom 25. Februar 1993 erklärte der planende Architekt namens der Bauwerberin, daß auf die Errichtung des östlichen der beiden Reihenhäuser an der südlichen Grundgrenze verzichtet werde. Dies teilte die mitbeteiligte Stadtgemeinde mit einem am 1. März 1993 dem Beschwerdeführervertreter zugestellten Schreiben mit der Erklärung mit, daß die Projektänderung eine Verkürzung des Bauobjektes um zumindest 13,5 m und damit zusammenhängend eine Verringerung der Bebauungsdichte bzw. der Geschoßflächenzahl darstelle. Es wurde um eine Stellungnahme bis 8. März 1993 ersucht.

Die Berufung des Beschwerdeführers wurde (ebenso wie die Berufungen anderer Nachbarn) mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 15. April 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Die Baubehörde zweiter Instanz bejahte die Frage, ob ein geschlossen bebautes Gebiet vorliege, für das Wohnviertel, welches durch die B-Straße, die K-Straße, die J-Straße und die H-Straße eingegrenzt werde. Dieses Areal weise insgesamt 24 Liegenschaften auf und es sei aus der Mappenkopie klar erkennbar, daß zumindest 15 Gebäude zu den Grundgrenzen so gelegen seien, daß diese innerhalb eines Abstandes von weniger als 3,0 m situiert seien. Gleichfalls liege ein Bestand von mehreren Nebengebäuden vor, die eine Größe von mehr als 50 m2 und keine Nutzung als Garage im Sinne des § 30 Abs. 6 Oö Bauordnung aufwiesen. Auch aus den Erhebungen des beigezogenen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Dipl.Ing. V, ergebe sich, daß sich die Mehrzahl der Gebäude überwiegend in der Nähe der Besitzgrundgrenzen befänden.

Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung des Beschwerdeführers (und anderer Nachbarn) mit der Feststellung keine Folge, daß der Beschwerdeführer durch diesen Berufungsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt worden sei. In "Beweiswürdigung der vorliegenden Verfahrensunterlagen" gelangte die Aufsichtsbehörde zur Auffassung, daß der von den gemeindebehördlichen Instanzen angenommene Sachverhalt im Ergebnis zutreffe. Auf dem im Akt aufliegenden Auszug aus der Katastralmappe sei dargestellt, daß entlang der B-Straße sowie der K-Straße (im Bereich des Bauplatzes) ein Großteil der baulichen Anlagen relativ nahe - jedenfalls den zitierten Mindestabstand unterschreitend - von anderen Objekten bzw. Grundgrenzen errichtet sei, wobei kein mathematischer Maßstab angelegt werde. Insbesondere seien die derzeit auf dem Bauplatz noch situierten baulichen Anlagen unmittelbar an Nachbargrundstücke angrenzend und befänden sich auch Gebäude der Vorstellungswerber unmittelbar an der Grenze zum Baugrundstück. Im Bereich der genannten Straßenzüge befänden sich die einzelnen Gebäude derart in einem Naheverhältnis zueinander, daß von einem geschlossen bebauten Gebiet gesprochen werden könne.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gemeinde erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid u.a. in dem aus § 32 Abs. 2 der Oö Bauordnung 1976 (LGBl. Nr. 35, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 82/1983, im folgenden: BO) ableitbaren Recht verletzt, daß Neubauten außerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes gegen die seitlichen Grenzen des Bauplatzes jedenfalls einen Mindestabstand von 3 m erhalten müssen. § 32 Abs. 1 und 2 dieser Bauordnung haben nachstehenden Wortlaut:

"§ 32

Lage und Höhe der Gebäude

(1) Sofern sich aus baurechtlichen Vorschriften und dem Bebauungsplan nichts anderes ergibt, gelten hinsichtlich der Lage und Höhe von baurechtlich bewilligungspflichtigen Gebäuden die Bestimmungen der folgenden Absätze.

(2) Neubauten und solche Zubauten, die eine Vergrößerung des Gebäudes der Länge oder Breite nach bezwecken, müssen außerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes gegen die seitlichen Grenzen des Bauplatzes (§ 2) und gegen die innere Bauplatzgrenze,

  1. a) wenn es sich um Hochhäuser handelt, einen Mindestabstand von der Hälfte der Gesamthöhe des Gebäudes,
  2. b) wenn es sich nicht um Hochhäuser handelt, einen Mindestabstand von einem Drittel der Gesamthöhe des Gebäudes, jedenfalls aber einen Mindestabstand von drei Meter

    erhalten. Die Gesamthöhe des Gebäudes ist jeweils vom tiefsten Punkt des Geländeanschnittes an der der Bauplatzgrenze nächstgelegenen Gebäudewand bis zum höchsten Punkt des Gebäudes zu messen."

    § 20 des Oö Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972) lautet

    auszugsweise:

"§ 20

Inhalt der Bebauungspläne

(1) In den Bebauungsplänen sind nach Maßgabe des § 19 festzulegen bzw. auszuweisen:

...

2. die Bauweise (Abs. 3);

...

(3) An Bauweisen sind insbesondere zu unterscheiden:

1. geschlossene Bauweise, wenn straßenseitig von Nachbargrundgrenze zu Nachbargrundgrenze fortlaufend gebaut werden muß, soferne die Bauordnung nicht Ausnahmen zuläßt;

2. offene Bauweise, wenn die Bauwerke allseits freistehend mit einem bestimmten Mindestabstand von den seitlichen Grenzen und der hinteren Grenze des Bauplatzes errichtet werden müssen, soferne die Bauordnung nicht Ausnahmen zuläßt;

3. gekuppelte Bauweise, wenn auf zwei benachbarten Bauplätzen die Bauwerke an der gemeinsamen seitlichen Grenze aneinandergebaut, nach allen anderen Seiten aber freistehend errichtet werden müssen;

4. Gruppenbauweise ..."

Aus § 20 Abs. 3 Z. 1 ROG ergibt sich somit insbesondere, daß im Falle einer im Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise ein Bauwerber das Gebäude von Grenze zu Grenze errichten MUß. Hingegen umschreibt der Ausdruck "außerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes" im § 32 Abs. 2 BO keinen normativen, sondern einen tatsächlichen Zustand, wobei vorausgesetzt wird, daß ein Bebauungsplan nicht vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1980, Slg. 10.112/A). Unter einem geschlossen bebauten Gebiet ist ein Gebiet zu verstehen, in welchem die Häuser verhältnismäßig eng - wenn auch mit Zwischenräumen - beieinanderstehen, insbesondere Ortskerne, in denen sich die Gebäude überwiegend in der Nähe der Besitzgrundgrenzen befinden (s. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/05/0145, BauSlg. Nr. 1.028).

Während also die in einem Bebauungsplan angeordnete geschlossene Bauweise eine lückenlose Verbauung von Grenze zu Grenze fordert, ist ein Gebiet schon dann als geschlossen bebaut anzusehen, wenn Abstände vorhanden sind, soweit nur die Häuser relativ eng beieinanderstehen. Da der Gesetzgeber das "geschlossen bebaute Gebiet" dem "nicht geschlossen bebauten Gebiet" gegenüberstellt, ist eine Abgrenzung dieser Begriffe unerläßlich. Die Bedeutung des Attributes "geschlossen" läßt sich vor allem anhand der meist in gleichem Zusammenhang verwendeten Begriffe "offen" und "gekuppelt" erklären. Dem Gesetzgeber der Oö BO 1976 stand dafür nicht nur die schon genannte Bestimmung des Oö ROG 1972, sondern eine österreichweit verbreitete Baurechtsterminologie zur Verfügung. So beschreibt Krzizek (System des Österreichischen Baurechts I, 1972, 12) folgende Bauweisen:

"a) Geschlossene Bauweise, wenn das Gebäude entlang der Baulinie oder in einer gewissen Entfernung von dieser (Vorgarten) von Nachbargrenze zu Nachbargrenze ausgeführt werden muß;

b) Offene Bauweise, wenn das Gebäude freistehend und in einem bestimmten geringsten Abstand von den seitlichen Grundgrenzen errichtet werden muß;

c) Gekuppelte (halboffene) Bauweise, wenn auf zwei benachbarten Bauplätzen die Gebäude an der gemeinsamen Grundgrenze aneinandergebaut und nach allen anderen Seiten freistehend errichtet werden müssen; ..."

Wenn nun der Gesetzgeber das "geschlossen" bebaute Gebiet dem "nicht geschlossen" bebauten Gebiet gegenüberstellte, kann ein "gekuppelt" verbautes Gebiet nur dem Teilbereich "nicht geschlossen" bebautes Gebiet zugeordnet werden. Der Umstand, daß die Häuser verhältnismäßig eng beieinanderstehen und sich die Gebäude überwiegend in der Nähe der Besitzgrundgrenzen befinden, muß jedenfalls, um eine Übereinstimmung mit dem Begriffsinhalt "geschlossen" herbeizuführen, hinsichtlich BEIDER Seiten eines an der Straße (bzw. etwa durch Vorgarten zurückversetzten) gelegenen Hauses erfüllt sein. Hätte der Gesetzgeber die Mindestabstände auch für Gebiete nicht gewollt, in denen die Häuser jeweils nur an einer Seite aneinandergebaut sind bzw. verhältnismäßig nahe beieinanderstehen, hätte er dies durch eine Wendung wie: "außerhalb eines geschlossen oder gekuppelt bebauten Gebietes" klargestellt. Der geltende Gesetzestext verbietet aber die Anwendung auf Gebiete, in denen Häuser überwiegend jeweils nur an einer Seite aneinandergebaut sind bzw. relativ eng beieinanderstehen. Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze ist das vorliegende Gebiet, ausgehend von der Ecke H-Straße/B-Straße entlang der B-Straße - K-Straße - J-Straße - H-Straße anhand der im Akt erliegenden Unterlagen wie folgt beschreiben:

Das Eckhaus R (487/1) ist am Haus des seitlichen Nachbarn M (487/2) angebaut; offenbar mit einem Vorbau nähert es sich auf 2 m der H-Straße; von der seitlichen Grundgrenze zum Grundstück 165/4, welches gleichfalls R gehört, ist es aber etwa 3 m entfernt. Hinter dem unbebauten Grundstück 165/4 befinden sich die beiden verbauten Kleinparzellen (weniger als 50 m2) .727 und .726. Das Haus Hu (.484) welches sich rund 20 m hinter der Grenze zur B-Straße befindet, hat einen Zubau, der auf eine Länge von 8 m an das Grundstück 164/12 (E) angebaut ist. An der Straßenfront schließt an das Grundstück .484 umschließende Grundstück 165/2 das Gebäude .285 (X = Beschwerdeführerin zu hg. 93/05/0167) an. Es hält zur Nachbargrenze 165/2 einen Seitenabstand von 1 m ein, an das Grundstück der Bauwerber 146/12 ist es jedoch unmittelbar angebaut. Auf der Liegenschaft der Bauwerber befindet sich ein Wohngebäude (ehemals .493), das allseits die Seitenabstände einhält; an den beiden Grundstücksgrenzen östlich (X) und westlich (Beschwerdeführer) befinden sich langgestreckte, auch als "Schuppen" bezeichnete Baulichkeiten, die nach dem Vorstellungsvorbringen der Beschwerdeführerin X unbewohnt sind und konsenslos errichtet worden sein sollen. Der gesamte Bestand soll nach dem Vorhaben der Bauwerber abgebrochen werden.

Das anschließende Grundstück des Beschwerdeführers .609, das eine 4 m breite Straßenfront an der B-Straße aufweist, ist erst 20 m dahinter verbaut; das Gebäude ist an der Grenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer an einen der schon genannten (abzubrechenden) Schuppen angebaut. Das weitere Gebäude des Beschwerdeführers .601 hält, wenn man Besitzgrundgrenzen heranzieht, einen 3 m Abstand allseits ein. Hinsichtlich der Liegenschaft "Eg" (.397, 146/2) und "A" (274/3, 274/4), läßt sich aus den Katasterplänen keine Aussage über die Verbauung treffen; in der Berufung X wurde behauptet, daß ehemals in der Abstandsfläche befindliche Teile des Gebäudes Eg demoliert worden seien und daß sich das Gebäude "A" nicht an der Grundstücksgrenze befinde. In der Aufzählung des Sachverständigen Dipl.Ing. V in seiner Stellungnahme vom 25.2.1993 sind diese beiden Liegenschaften nicht genannt. Im Berufungsbescheid wird auf einen Bauplan (somit offenbar nicht auf einen Bestand) verwiesen, der eine Abstandsunterschreitung durch die Liegenschaft Eg ausweise. Das Haus Dr. B (Grundstück .461, umschlossen vom Grundstück 146/6) nähert sich an einer Seite (angeblich ein Zubau, in dem eine Ordination eingerichtet sei) der Grundstücksgrenze Eg. Zur Grundstücksgrenze Ri (Grundstück .477, umschlossen vom Grundstück 146/8) hält es einen Abstand von 3 m (an der Straßenseite) bzw. bis 2,5 m (hinten) ein. Das Wohngebäude Ri hält zu beiden seitlichen Nachbargrenzen einen Abstand von 3 m nicht ein. Das Wohngebäude G (.498) ist von beiden Nachbargrenzen mehr als 3 m entfernt und wird auch im Gutachten Dipl.Ing. V nicht erwähnt, wohl aber, offenbar wegen eines hinten befindlichen Nebengebäudes, im Berufungsbescheid. Dieses weniger als 50 m2 große Nebengebäude (.718) ist unmittelbar an der Nachbargrenze He angebaut, wobei sich dort - gekuppelt zum Nebengebäude G - das weniger als 50 m2 große Nebengebäude .501 befindet. Die auf den Liegenschaften He (Grundstücke .500, .776 und 146/15) und T (146/1) befindlichen Gebäude sind gekuppelt aneinandergebaut; auch das Betriebsgebäude T befindet sich an der Grundstücksgrenze zu He und hält zur Nachbargrenze Z (146/26, Gebäude .719) einen 2 m Abstand ein. Das Haus .719, welches gegenüber der Straßenfront der J-Straße weit zurückgesetzt ist, nähert sich hinten nur mit einem 3 m breiten Vorbau (Treppe) der Grundstücksgrenze zu den Bauwerbern. Die Nachbargrundstücke L (.744) und O (.511) sind nach allen Seiten offen bebaut. Der Anführung der Liegenschaft Ha (.527) in der Hauserhebung des Dipl.Ing. V haben die Nachbarn mit dem Hinweis widersprochen, daß das vom Sachverständigen genannte, dort befindliche Nebengebäude vor 15 Jahren abgerissen worden sei. Tatsächlich wurde in der Berufungsentscheidung diese Liegenschaft nicht herangezogen, worauf die mitbeteiligte Gemeinde in ihrer Gegenschrift auch verwiesen hat. Die weiteren Liegenschaften F (.516), Ka (.509) S (.517; an der Ecke J-Straße - H-Straße) und HS (.513) sind nach allen Seiten offen bebaut.

Dieser Darstellung ist zunächst zu entnehmen, daß es kein einziges Beispiel einer Verbauung von Besitzgrundgrenze zu Besitzgrundgrenze ohne Abstand gibt. Eine Verbauung von Besitzgrundgrenze zu Besitzgrundgrenze an der Straßenfront jeweils mit geringen Abständen läßt sich nur bei den Häusern X, Dr. B, Ri und T feststellen. Es kann die Frage dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Gebiet eine gekuppelte oder eine offene Bebauung vorherrscht; jedenfalls kann davon, daß sich die Mehrzahl der Gebäude beiderseits an bzw. in der Nähe der Besitzgrundgrenzen befänden, keine Rede sein. Die belangte Behörde belastete dadurch, daß sie dem Begriff "geschlossen bebautes Gebiet" eine andere Bedeutung beigemessen hat, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dazu kommt, daß im vorliegenden Fall die Bedachtnahme allein auf die Umgebung des Bauplatzes dem Erfordernis, ein "Gebiet" zu beurteilen, nicht Rechnung trug. Die belangte Behörde ließ auch jede Begründung dafür vermissen, warum sie vom Beurteilungsbereich der Gemeindebehörden abwich.

Dem übrigen Beschwerdevorbringen ist folgendes entgegenzuhalten:

Im § 48 der O.ö. Bauordnung 1976 ist vorgesehen, daß der Bauwerber der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 44) vorzulegen hat, wenn er im Zuge des Verfahrens das Bauvorhaben ändert. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, so kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.

Zu der unter Berufung auf diese Bestimmung behaupteten Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, daß die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommene Projektsänderung entsprechend einer diesbezüglichen Mitteilung des Stadtamtes der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. Februar 1992 an die Berufungswerber lediglich darin bestand, "daß das nördliche der beiden Reihenhäuser an der Grundgrenze zur Liegenschaft 162/4 der KG. Y (Besitzer: Frau O) nicht errichtet wird (siehe Beilage). Dies stellt eine Verkürzung des Bauobjektes um zumindest 13,50 m und damit zusammenhängend eine Verringerung der Bebauungsdichte bzw. der Geschoßflächenanzahl dar." Diese Einschränkung des Umfanges des Bauvorhabens berührt nicht subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des Beschwerdeführers im Sinne des § 46 Abs. 3 der O.ö. Bauordnung 1976, weshalb unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Verletzung seiner Rechte dahingestellt bleiben kann, ob die dem Beschwerdeführer für eine Stellungnahme zu dieser Projektsänderung eingeräumte Frist angemessen war, ob die Übermittlung einer diese Änderung betreffenden Skizze ausgereicht hat, und ob diese Änderung dieses Bauvorhabens im Sinne des § 48 leg. cit. noch als unwesentlich zu qualifizieren ist.

In Erwiderung auf die Behauptung des Beschwerdeführers, durch die Zu- und Abfahrtsbewegungen zum geplanten Bauvorhaben komme es zu einer bedeutenden Verschlechterung der Verkehrssituation in der B-Straße, ist auf die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 3. Auflage, auf S. 227 f wiedergegebene ständige hg. Judikatur zu verweisen, derzufolge den Nachbarn mangels Normierung eines derartigen Anspruches hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Recht zusteht. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beeinträchtigung durch Lärm und Abgase, welche von der zu errichtenden Tiefgarage ausgehen werde, ist zu bemerken, daß einerseits in dem Gutachten über die "Beurteilung der Tiefgarage" des in Rede stehenden Projektes des Dipl.-Ing. Dr. techn. Franz S. vom 3. April 1992 zusammenfassend die Auffassung vertreten worden ist, "durch die Nutzung der Tiefgarage" könne "keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte erwartet werden", und andererseits in der Stellungnahme der Unterabteilung für Lärm- und Strahlenschutz des Amtes der O.ö. Landesregierung vom 15. Mai 1992 zusammenfassend festgestellt worden ist, daß "der im Zusammenhang mit der geplanten Tiefgarage zu erwartende Verkehrslärm in bezug auf die äquivalenten Dauerschallpegel ... an sämtlichen Betrachtungspunkten um mehr als 10 dB unter der Ist-Situation liegt". In einem dazu erstatteten amtsärztlichen Gutachten vom 13. Juli 1992 wurde zusammenfassend ausgesprochen, daß "aus medizinischer Sicht gegen die Errichtung der geplanten Wohnanlage keine Bedenken bestehen. Eine Gesundheitsstörung oder nachhaltige Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Nachbarn durch das Bauvorhaben ist nicht zu erwarten, da es zu keiner Veränderung bzw. Verschlechterung der örtlichen Verhältnisse kommt."

Der Beschwerdeführer ist diesen schlüssigen gutächtlichen Äußerungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, daß durch den Betrieb der geplanten Tiefgarage im Sinne des § 46 Abs. 3 leg. cit. gegen jene Bestimmungen verstoßen wird, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Im Zusammenhang mit den zu erwartenden Geruchsemissionen ist vor allem auf die auch im Interesse der Nachbarn gelegene Auflage des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides zu verweisen, derzufolge "die Entlüftung der Garagenräume mit einer mechanischen Lüftungsanlage zu erfolgen hat, wobei die Abluftführung über Dach der Objekte vorzusehen ist". Die belangte Behörde ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß durch das geplante Bauvorhaben keine aus § 46 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung 1976 ableitbaren Nachbarrechte des Beschwerdeführers verletzt werden.

Der angefochtene Bescheid war daher allein aufgrund der oben aufgezeigten Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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