VwGH 93/04/0259

VwGH93/04/025926.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde der T-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Oktober 1993, Zl. 300.969/2-III/3/93, betreffend Verfahren gemäß § 81 GewO 1973 (mitbeteiligte Partei: Dipl.-Ing. A in W), zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs2 Z5 idF 1988/399;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs2 Z5 idF 1988/399;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 6. Juli 1988 den Antrag "um gewerbebehördliche Bewilligung zur Errichtung von Lärmschutzwänden, Lärmschutzbox, Aufstellung von Hochdruckgeräten, Umrüstung der bestehenden Waschstraße" in ihrer gewerblichen Betriebsanlage (Tankstelle) und umschrieb die geplanten Änderungen wie folgt:

"Wir beabsichtigen, bei oben angeführter Betriebsanlage im Zufahrtsbereich zur Waschstraße zwei Hochdruckreinigungsgeräte im Freien aufzustellen.

Im Arbeitsbereich dieser Geräte soll, wie im beiliegenden Plan dargestellt, ein Flugdach als Lärmschutzmaßnahme errichtet werden.

Weiters ist beabsichtigt, in Anschluß an die bestehende Waschstraßenausfahrt eine Ausfahrtsbox als zusätzliche Lärmschutzmaßnahme zu errichten.

In der mit ihrem Bescheid MBA 19 - Ba 8777/1/68 vom 30.5.1968 bewilligten Autowaschstraße eingebauten Waschanlagenteile sollen durch neue moderne ersetzt werden."

In der von der Erstbehörde über dieses Ansuchen erlassenen Kundmachung der Augenscheinsverhandlung wird als Gegenstand die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der in Rede stehenden Betriebsanlage u.a. durch Ersetzung der mit Bescheid vom 30. Mai 1968 bewilligten Autowaschanlage durch eine "Kleindienst-Autowaschstraße Europa" umschrieben.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Dezember 1989 wurde der Beschwerdeführerin die beantragte Genehmigung unter Vorschreibung von vier Auflagen bewilligt, wobei hinsichtlich der Hochdruckreiniger die Betriebsbewilligung vorbehalten und ein Probebetrieb für einen Zeitraum von sechs Monaten angeordnet wurde. Im Rahmen des Spruches dieses Bescheides wurden die erfolgten Änderungen folgendermaßen umschrieben:

"Die Waschstraße wird insoferne geändert, als bei der Ausfahrt aus der Autowaschhalle eine Box errichtet wird. Diese dient als zusätzliche Lärmschutzschleuse gegen den dort in der Waschstraße auftretenden Lärm des Trockengebläses. Ferner wird an der Grundgrenze zur Böhmmühlgasse von der bisher bestehenden Autowaschhalle 10 m in Richtung zur rückwärtigen Grundgrenze ein Flugdach errichtet. Dieses ist an der Nordseite geschlossen, besteht aus einer Stahlträgerkonstruktion, wobei die Innenseite mit schalldämmenden Glasfasermatten verkleidet wird. Unter diesem Flugdach wird ein Hochdruckreinigungsgerät aufgestellt, welches für die Reinigung der Fahrzeuge, die die Waschstraße benützen, Verwendung findet. Zusätzlich werden an der gegen das Betriebsgebäude gelegenen Wand der Autowaschhalle zwei Industriestaubsauger mit sechs Schlauchanschlüssen installiert. Die bisherige automatische Waschstraße wird durch eine gleichartige Waschstraße der Firma Kleindienst (Type Euro-WS 20,0 M) ersetzt."

In der Begründung dieses Bescheides wird lediglich ausgeführt, die Genehmigungspflicht sei im § 74 GewO 1973, die Vorschreibungen zum Schutze des Gewerbetreibenden, der im Betrieb Beschäftigten, der Nachbarschaft und der Kunden im § 77 leg. cit. sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz, die Anordnung eines Probebetriebes sowie das Erfordernis einer Betriebsbewilligung im § 78 GewO 1973 begründet.

Über Berufung der mitbeteiligten Partei änderte der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 9. Dezember 1992 den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG insofern, als die Auflage Punkt 4 durch eine andere Vorschreibung ersetzt wurde. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, die neue Waschstraße könne aus technischer Sicht als Austausch gleichartiger Maschinen angesehen werden, da gegenüber dem derzeitigen Zustand keine anders gearteten Funktionen bewerkstelligt werden könnten.

Auch gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 1993 hob der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Bescheid des Landeshauptmannes vom 9. Dezember 1992 und den diesem zugrundeliegenden Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Dezember 1989 im Grunde des § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die (zuständige) Behörde erster Instanz. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte der Bundesminister zur Begründung aus, in dem die in Rede stehende Autowaschanlage genehmigenden Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. Mai 1968 sei im Rahmen der Betriebsbeschreibung festgehalten, der Waschvorgang pro Wagen dauere ungefähr 5 bis 7 Minuten. Aus der diesem Bescheid zugehörigen Beschreibung der Waschanlage sei weiters zu entnehmen, daß ihre Leistung "50 bzw. 30 Wagen pro Stunde" betrage. Eine Gegenüberstellung mit der Kapazität der neuen Waschstraße ergebe unzweifelhaft, daß die im zweitbehördlichen Bescheid angegebene Fahrzeugfrequenz von 70 Fahrzeugen pro Stunde zu einer Frequenzsteigerung (je nach Bandgeschwindigkeit) von mehr als 100 % führen könne. Sowohl die Behörde erster als auch zweiter Instanz seien (offensichtlich wegen der tatsächlich schon jetzt bestehenden Fahrzeugfrequenz von 70 Kraftfahrzeugen pro Stunde) von der rechtsirrigen Ansicht ausgegangen, die verfahrensgegenständliche neue Waschanlage werde keine Frequenzerhöhung gegenüber der genehmigten Waschanlage bedingen. Richtigerweise sei jedoch vom bestehenden Konsens auszugehen, der gemäß dem Bescheid vom 30. Mai 1968 bei einer maximalen Fahrzeugfrequenz von 50 Kfz pro Stunde liege. Da die vorinstanzlichen Behörden diese (keinesfalls unter § 81 Abs. 2 GewO 1973 subsumierbaren) Änderungen völlig außer acht gelassen hätten und folglich keine Ermittlungen über die hiedurch verursachten Änderungen der Immissionssituation angestellt hätten, sei die angefochtene Genehmigung schon aus diesem Grund wegen der Notwendigkeit einer Neuverhandlung zu beheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "in meinem Recht verletzt, gemäß § 81 Abs. 2 Zif. 5 GewO 1973 meine Betriebsanlage durch Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten ohne behördliche Genehmigungspflicht zu modernisieren. Die Verletzung der zitierten Bestimmung führt dazu, daß mir für die Umrüstung der von mir im Standort H-Straße 77, betriebenen Waschstraße ein behördliches Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage aufgezwungen wird."

In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes legt der Beschwerdeführer dar, warum seiner Ansicht nach der Austausch der gegenständlichen Waschanlage dem Tatbestand des § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973 entspricht und daher einer Genehmigungspflicht nicht unterliegt.

Wie sich aus dem eingangs dargestellten Verfahrensgang ergibt, stellte der Beschwerdeführer ausdrücklich den Antrag, auch den Austausch der Waschanlage (im engeren Sinn) gewerbebehördlich zu genehmigen. Unabhängig davon, ob diese Änderung seiner gewerblichen Betriebsanlage tatsächlich unter die Bestimmung des § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973 subsumiert werden kann oder nicht, bildet es jedenfalls keinen Eingriff in das von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachte subjektive öffentliche Recht, wenn über diesen Antrag ein Verwaltungsverfahren nach § 81 Abs. 1 GewO 1973 eingeleitet und, wie mit den Bescheiden erster und zweiter Instanz geschehen, darüber (genehmigend) abgesprochen wurde. Ebensowenig bedeutet es eine Verletzung dieses subjektiven Rechtes, daß die belangte Behörde im Rahmen des über den Antrag des Beschwerdeführers eingeleiteten Verwaltungsverfahrens eine Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG fällte.

Ob diese Entscheidung allenfalls in andere, von ihm nicht als Beschwerdepunkt geltend gemachte subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingreift, ist der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen. Denn auf Grund einer Bescheidbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nur dahin zu prüfen, ob jenes subjektive Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, dessen Verletzung im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemacht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.525/A).

Die Beschwerde war somit mangels Verletzung des als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven Rechtes gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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