VwGH 93/02/0255

VwGH93/02/025522.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. September 1993, Zl. UVS-03/21/02207/93, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges nach außen Berufener der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG schuldig erkannt; über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen betimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0191) liegt der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein, auch die Erteilung einer unrichtigen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0105, und vom 23. Oktober 1991, Zl. 91/02/0073) oder einer unvollständigen Auskunft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1990, Zl. 89/03/0291) ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten.

Nach dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt wurde der Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. März 1993 gemäß § 103 Abs. 2 KFG schriftlich aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 22. März 1993 um 8.46 Uhr gelenkt bzw. in Wien IX, W-Straße 59, abgestellt habe (Delikt:

Nichtbeachtung der Bodenmarkierung, vorschriftswidriges Einordnen). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 2. April 1993 nach und erteilte namens des Zulassungsbesitzers eine Lenkerauskunft.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht es für die vollständige Beantwortung der Anfrage in Ansehung der Bekanntgabe der Anschrift des Lenkers grundsätzlich nicht hin, daß er zwar die Stadt, nicht jedoch den Staat, in dem der ausländische Lenker wohnhaft ist, angegeben hat. Ausgehend von der notorischen Mehrzahl von Städten, Ortschaften und dergleichen, namens Santo Domingo bedurfte es jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang einer Konkretisierung. Es darf aber nicht übersehen werden, daß auf dem Formular zusätzlich ein Stempel angebracht war. Diese Stampiglie wurde nämlich mit einem erkennbaren Bezug auf die Angaben des Auskunftspflichtigen dem Formblatt beigesetzt, das (wörtlich wiedergegeben) in seinem entscheidungswesentlichen Teil folgenden Inhalt hat:

"Als Zulassungsbesitzer/Auskunftspflichtiger) gebe ich

bekannt, daß

o das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt von *

Herrn W

geb am XXXX in San Pedro de Macoris

wohnhaft in nnnn, Santo Domingo/Distr. Nacional

Besitzer des Führerscheins für die Gruppe(n) "todos" ausgestellt von Municip. de Sto. Domingo Nr.: Dipl. 1364/58 gelenkt bzw. abgestellt wurde."

Am unteren Rand des Formulars wurde sodann unmittelbar nach einem als korrespondierende Markierung dienenden Sternchen (*) ein Stempel der "Handeslkammer der Dominikanischen Republik in Österreich, A-1191 Wien, Postfach 94" angebracht. Damit wurde aber bei den Daten des Lenkers ein eindeutiger Hinweis auf die Dominikanische Republik gesetzt, sodaß dem Einwand der belangten Behörde, die Adresse des ausländischen Lenkers sei deshalb unvollständig, weil die Bezeichnung des Staates unterlassen worden sei, nicht gefolgt werden konnte.

Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, sodaß der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand für die Vorlage einer zweiten Kopie des angefochtenen Bescheides.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte