Normen
EStG 1972 §67 Abs3;
EStG 1972 §67 Abs6;
EStG 1972 §67 Abs3;
EStG 1972 §67 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 92/14/0124, entschiedenen. Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Aus den dort genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
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