Normen
GewStG §30;
GewStG §32;
GewStG §30;
GewStG §32;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die P. AG unterhält zur Ausübung ihres Gewerbes Betriebsstätten in mehreren Gemeinden. Unter anderem betreibt die P. AG in der beschwerdeführenden Gemeinde X ein Zementwerk und in der unmittelbar angrenzenden mitbeteiligten Gemeinde B Steinbrüche zur Gewinnung von bei der Erzeugung von Zement erforderlichen Mineralien. In den Beilagen zu den Gewerbesteuererklärungen 1982, 1983, 1985, 1986 und 1987 wurden für diese beiden Gemeinden folgende Lohnsummen bekanntgegeben:
1982: Kirchbichl S 50,005.000,-- Bad Häring: S 4,853.000,--
1983: Kirchbichl S 49,397.000,-- Bad Häring: S 5,145.000,--
1985: Kirchbichl S 50,937.000,-- Bad Häring: S 5,335.000,--
1986: Kirchbichl S 48,188.000,-- Bad Häring: S 5,447.000,--
1987: Kirchbichl S 47,966.000,-- Bad Häring: S 5,646.000,--
Das Finanzamt legte diese Angaben über die Lohnsummen den Bescheiden betreffend Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für die genannten Jahre zugrunde.
Gegen diese Bescheide erhob die Gemeinde B Berufung. Darin vertrat die Gemeinde die Auffassung, es handle sich bei den im Bereich der Gemeinden B und X gelegenen Produktionsstätten der P. AG um eine mehrgemeindliche Betriebsstätte, sodaß die Zerlegungsanteile nach § 32 GewStG zu ermitteln seien. In der Gemeinde X seien das Verwaltungsgebäude, Produktionsstätten und die Verladeeinrichtung, in der Gemeinde B jedoch die Steinbrüche und Transporteinrichtungen gelegen. Die Gemeinde B sei durch die Gewinnung des Rohmaterials mittels modernster technischer Geräte bei einem Personalstand von lediglich 19 Arbeitskräften bei einer Zerlegung nach der Lohnsumme benachteiligt. Die Kosten einer Gemeinde stünden demgegenüber mit der Anzahl der Wohnsitze und Bewohner in einem engen Zusammenhang. Während in den Steinbrüchen lediglich 19 Arbeitskräfte beschäftigt seien, hätten in der Gemeinde B 151 der P. AG zuzuordnende Personen ihren Wohnsitz. Überdies betrage das Verhältnis der Betriebsflächen der P. AG zwischen den beiden Gemeinden 90 : 10.
Die Gemeinde X erklärte ihren Beitritt zu der 1985 betreffenden Berufung und erhob ihrerseits Berufung gegen die Zerlegungsbescheide 1986 und 1987. In einem Schriftsatz vom 13. März 1987 ging auch die Gemeinde X vom Vorliegen einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte aus. Dabei wurde auf die Verbindung zwischen Abbau und Verarbeitungsstätte durch eine überwiegend im Gemeindegebiet von B unterirdisch verlaufende Förderungseinrichtung hingewiesen. Allerdings sei nach Umstellung des bisherigen Tagbaus auf eine Schachtvariante und die Höherzonung des Abbaugebietes auf eine Seehöhe von 1.200 m eine Beeinträchtigung der Gemeinde B durch die mehrgemeindliche Betriebsstätte nur mehr in zu vernachlässigender Größe gegeben. Beantragt werde daher, den Gewerbesteuermeßbetrag, soweit er die Gemeinden X und B betreffe, im Verhältnis 95 % zu 5 % zu zerlegen. Untermauert wurde dieses Begehren durch die Vorlage umfangreichen Dokumentations- und Zahlenmaterials, in welchem insbesondere auf die vorhandenen Betriebsflächen, die Belastungen bzw. notwendigen Kommunalaufwendungen für das Betriebsstättenpersonal der P. AG, die Verkehrsproblematik und die damit zusammenhängende LKW-Belastung, die Umweltbelastung, hervorgerufen durch Staub und andere Emissionen, sowie auf die optische Belastung und die mit den meisten Faktoren in Zusammenhang stehende Stagnation des Fremdenverkehrs genauestens eingegangen wurde.
In einem Vorhalt vom 9. Juni 1989 schlug das Finanzamt der Gemeinde X unter Berücksichtigung der Zahl der Arbeitnehmer und deren Angehörigen, der Betriebsfläche sowie der Lohnsummen eine Aufteilung des die Gemeinden X und B betreffenden Zerlegungsanteiles im Verhältnis 73 % für X und 27 % für B vor.
In einem Schreiben vom 27. September 1989 führte die Gemeinde X aus, der finanzbehördliche Zerlegungsvorschlag sei unannehmbar, weil bei der Festlegung der Zahl der Arbeitnehmer und deren Angehörigen Sachverhaltsmängel unterlaufen seien. Hinsichtlich der Anlagewerte sei keine Differenzierung zwischen der Bedeutung eines Fabriksgeländes mit entsprechenden überirdischen Baulichkeiten und einer reinen Abbaufläche in großteils sichtgeschützter Waldhöhenlage sowie unterirdisch verlaufenden Transporteinrichtungen vorgenommen worden. Ebensowenig finde die Tatsache des Vorhandenseins von 27 Werkswohnhäusern auf dem Gebiet der Gemeinde X Berücksichtigung. Überhaupt würde die Heranziehung der Kubatur der Betriebsanlagen gegenüber dem Flächenausmaß den Erfordernissen des § 32 GewStG mehr gerecht werden, wobei selbstverständlich die Werkswohnhäuser auf alle Fälle mitzuberücksichtigen wären.
Im gegenständlichen Fall sei der Lohnsumme keine entscheidungsrelevante Bedeutung zuzumessen, sondern durch die Berücksichtigung besonderer Umstände wie insbesondere die Belastungen der Umwelt zu ersetzen. Es seien daher erstens Arbeitnehmer mit Wohnsitz, zweitens Anlagewerte nach Kubatur sowie drittens Umweltbelastungen als Zerlegungsfaktoren heranzuziehen, wobei die Wertigkeit der einzelnen Faktoren im Verhältnis 50 % zu 30 % zu 20 % festgelegt werden wolle. Ergänzt wurden diese Ausführungen durch zahlenmäßige Angaben über die Entwicklung der Nächtigungszahlen, Ausführungen über die Beeinträchtigung der Lebensqualität der Bewohner sowie über die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde, wobei insbesondere auf die mangelnde Bereitschaft der Bevölkerung, weitere Betriebsansiedlungen hinzunehmen, hingewiesen wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. November 1990 wies das Finanzamt die Berufung der Gemeinde X als unbegründet ab, gab der Berufung der Gemeinde B teilweise Folge und errechnete bei der Aufteilung des auf die mehrgemeindliche Betriebsstätte X entfallenden Gewerbesteuermeßbetrages für die Gemeinde X einen Anteil von 76 % und für die Gemeinde B einen Anteil von 24 %. Berücksichtigt wurden dabei die Faktoren Arbeitnehmer und deren Angehörige nach dem Wohnsitz mit einer Wertigkeit von 60 %, Betriebsflächen mit einer Wertigkeit von 20 % sowie sonstige Umstände ebenfalls mit einer Wertigkeit von 20 %.
Beide Gemeinden beantragten die Entscheidung über ihre Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei insbesondere die Gemeinde B ergänzend ausführte, daß der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Wertigkeit der Zerlegungsfaktoren sowie der berücksichtigten Betriebsflächen nicht gefolgt werden könne. Außerdem seien nicht nur aktive Arbeitnehmer mit ihren Angehörigen, sondern auch die im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer zu berücksichtigen, da in den letzten Jahren insbesondere für die älteren Bewohner soziale Einrichtungen geschaffen worden seien, woraus erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinden resultierten. Es werde daher beantragt, die Anzahl der Arbeitnehmer und der Angehörigen sowie der Pensionisten mit einer Wertigkeit von 40 %, die Betriebsfläche ebenfalls mit 40 % und die sonstigen Umstände mit 20 % zu berücksichtigen.
Nach einem Vorhalt der belangten Behörde übermittelte die P. AG mit Schreiben vom 11. Juni 1992 eine Aufstellung jener Betriebsflächen der mehrgemeindlichen Betriebsstätte X - B, die in den streitgegenständlichen Jahren TATSÄCHLICH DEM BETRIEB GEDIENT HABEN. Demzufolge entfiel auf die Gemeinde X eine Werksfläche von 179.867 m2, auf die Gemeinde B eine offene Steinbruchfläche von 273.300 m2, welche sich aus folgenden Komponenten zusammensetzt:
Übersicht über offene Steinbruchflächen
in den Jahren 1982 - 1987
A) Kalksteinbruch
Abbaubereich ca. 60.000 m2
Zufahrtsstraßen zu Etagen ca. 4.000 m2
Rolloch ca. 14.200 m2
ca. 78.200 m2
B) Förderstraße Brecher-Kalksteinbruch ca. 13.000 m2
C) Brechergebäude incl. Vorplatz ca. 5.400 m2
D) Mergelsteinbruch
Abbaubereich ca. 116.000 m2
Nicht mehr rekultivierbare und
teilrekultivierte Flächen ca. 52.000 m2
Zufahrtsstraßen zu Etagen ca. 5.200 m2
ca. 173.200 m2
E) Förderbandtrasse (oberirdisch) ca. 3.500 m2
F) Gesamtfläche ca. 273.300 m2 Da
die offene Steinbruchfläche in den einzelnen Jahren durch den erforderlichen selektiven Abbau keinen nennenswerten Schwankungen unterworfen gewesen sei, könne die Gesamtfläche für die Jahre 1982 bis 1987 als konstant angenommen werden.
Darüber hinaus stellte die P. AG Aufstellungen zur Verfügung, aus welchen zum einen die Anzahl der in den streitgegenständlichen Jahren im Werk X beschäftigten Arbeitnehmer aufgeteilt nach Wohnsitzgemeinden inklusive und exklusive der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen unter Einschluß der minderjährigen Kinder, zum anderen die Anzahl der Pensionisten der Betriebsstätte X inklusive und exklusive der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, aufgeteilt nach Wohnsitzgemeinden, hervorgeht.
Arbeiter und Angestellte
1982
excl. Angeh. incl. Angeh.
X: 134 422
B: 52 134
Sonstige: 73 203
1983
X: 131 415
B: 52 134
Sonstige: 73 202
1985
X: 136 395
B: 52 125
Sonstige: 76 199
1986
X: 134 377
B: 50 128
Sonstige: 71 187
1987
X: 134 353
B: 50 124
Sonstige: 73 186
Pensionisten
1982
excl. Angeh. incl. Angeh.
X: 58 99
B: 46 87
Sonstige: 51 100
1983
X: 59 104
B: 49 88
Sonstige: 52 100
1985
X: 59 104
B: 44 80
Sonstige: 47 88
1986
X: 62 111
B: 45 80
Sonstige: 46 85
1987
X: 67 118
B: 49 88
Sonstige: 48 89
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde X als unbegründet abgewiesen, während den Berufungen der mitbeteiligten Gemeinde B teilweise Folge gegeben und die Zerlegung der Gewerbesteuermeßbeträge abgeändert wurde. In ihrer Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß Schul-, Polizei-, Fürsorge- und Wegelasten sowie die Kosten für Kanalisationen und Müllbeseitigung etc. in einem engen Zusammenhang mit der Anzahl der Wohnsitze der im Werk X beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Angehörigen sowie der Pensionisten der P. AG stehen. Die Anzahl der Wohnsitze sei daher als "wesentlichster" Zerlegungsfaktor heranzuziehen und mit einer "Wertigkeit" von 50 % zu versehen. Die Einbeziehung der Pensionisten erweise sich insofern als "vorteilhaft", als damit soziale Einrichtungen erfaßt würden, die für die älteren Bewohner der Gemeinden geschaffen worden seien. Die Beschränkung auf Pensionisten ohne deren Angehörige sei sachgerecht, weil damit eine sonst mögliche Doppelerfassung mit den Angehörigen von aktiven Arbeitnehmern vermieden werde. Als weiterer Zerlegungsfaktor seien die Werks- und Steinbruchflächen heranzuziehen, wobei nur solche Flächen berücksichtigt würden, die in den Streitjahren tatsächlich dem Betrieb der P. AG gedient haben. Nicht berücksichtigt werde die Kubatur der Baukörper, da die Verteilung des umbauten Raumes zwischen den beiden Gemeinden atypisch sei. Die Gemeinde X hätte nicht darlegen können, worin die durch den umbauten Raum hervorgerufenen besonderen Gemeindelasten bestünden, abgesehen von einer allfälligen optischen Belastung. Es bestehe kein spezieller Zusammenhang zwischen dem umbauten Raum der Betriebsstätten und den Belastungen durch das Personal, durch Verkehrs- und Transporteinrichtungen und den Aufwendungen für die "Infrastruktur" (Kanal, Beleuchtung, Straßenbau, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser). Die Bedeutung der Betriebsflächen stehe aber in ihrer "Wertigkeit" gegenüber anderen Faktoren zurück, sodaß ihr lediglich eine "Wertigkeit" von 20 % beigemessen werde. Als weiterer Faktor für die Zerlegung der Gewerbesteuermeßbeträge sei die Umwelt- und Verkehrsbelastung der Gemeinden zu berücksichtigen und mit einer "Wertigkeit von 30 %" zu versehen. Mit diesem Faktor würden sämtliche Staub-, Geruchs-, Verschmutzungs- und sonstigen Belastungen, aber auch "Elemente wie die Entwicklung von Wirtschaft und Fremdenverkehr sowie der ganz wesentliche Punkt der Verkehrsbelastung durch den Abtransport des Zements" erfaßt. Daß hinsichtlich dieser Belastungen ein wesentliches Ungleichgewicht zu Ungunsten der Gemeinde X bestehe, könne von der Gemeinde B nicht bezweifelt werden, sodaß die Verteilung innerhalb dieses Faktors mit 80 % für die Gemeinde X und 20 % für die Gemeinde B angenommen werde.
Die belangte Behörde gelangte auf Grund dieser Überlegungen zu folgenden Ermittlungen der den beiden Streitparteien zustehenden Anteile am jeweiligen Teil des Gewerbesteuermeßbetrages:
1982
Faktor Wertigkeit X B
1) Arbeitnehmer +
Angehörige +
Pensionisten 50 % 73 % (365/1000) 27 % (135/1000)
Anzahl: X: 480
B: 180
2) Betriebsfläche 20 % 40 % ( 80/1000) 60 % (120/1000)
X: 179.867m2=40%
B: 273.300m2=60%
3) Umwelt, Verkehr
etc. 30 % 80 % (240/1000) 20 % ( 60/1000)
685/1000 315/1000
Anteile (gerundet) 69 % 31 %
1983
Faktor Wertigkeit X B
1) Arbeitnehmer +
Angehörige +
Pensionisten 50 % 72 % (360/1000) 28 % (140/1000)
Anzahl: X: 474
B: 183
2) Betriebsfläche 20 % 40 % ( 80/1000) 60 % (120/1000)
konstant
3) Umwelt, Verkehr
etc., konstant 30 % 80 % (240/1000) 20 % ( 60/1000)
680/1000 320/1000
Anteile 68 % 32 %
1985
Faktor Wertigkeit X B
1) Arbeitnehmer +
Angehörige +
Pensionisten 50 % 73 % (365/1000) 27 % (135/1000)
Anzahl: X: 454
B: 169
2) Betriebsfläche 20 % 40 % ( 80/1000) 60 % (120/1000)
konstant
3) Umwelt, Verkehr
etc., konstant 30 % 80 % (240/1000) 20 % ( 60/1000)
685/1000 315/1000
Anteile (gerundet) 69 % 31 %
1986
Faktor Wertigkeit X B
1) Arbeitnehmer +
Angehörige +
Pensionisten 50 % 71 % (355/1000) 29 % (145/1000)
Anzahl: X: 439
B: 173
2) Betriebsfläche 20 % 40 % ( 80/1000) 60 % (120/1000)
konstant
3) Umwelt, Verkehr
etc., konstant 30 % 80 % (240/1000) 20 % ( 60/1000)
675/1000 325/1000
Anteile (gerundet) 68 % 32 %
1987
Faktor Wertigkeit X B
1) Arbeitnehmer +
Angehörige +
Pensionisten 50 % 70 % (350/1000) 30 % (150/1000)
Anzahl: X: 420
B: 173
2) Betriebsfläche 20 % 40 % ( 80/1000) 60 % (120/1000)
konstant
3) Umwelt, Verkehr
etc., konstant 30 % 80 % (240/1000) 20 % ( 60/1000)
670/1000 330/1000
Anteile (gerundet) 67 % 33 %
Durchschnitt sämtlicher streit-
gegenständlicher Jahre: X: 68 % B: 32 %
In der von der Gemeinde X gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die mitbeteiligte Gemeinde B und die belangte Behörde - diese unter Anschluß der Verwaltungsakten - erstatteten Gegenschriften zur Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Werden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag gemäß § 30 GewStG in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt.
Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag oder Zerlegungsanteil gemäß § 32 GewStG auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.
Die P. AG betreibt in der beschwerdeführenden, im unteren Inntal gelegenen Gemeinde X ein Zementwerk. In der mitbeteiligten, auf einer Terrasse über dem Inntal gelegenen Gemeinde B befinden sich Steinbrüche, in denen Kalkstein und Mergel abgebaut werden. Diese Betriebsteile sind durch ein zum Teil unterirdisch verlaufendes Förderband verbunden, mit dem die in den Steinbrüchen in B gewonnenen Mineralien in die Zementproduktionsstätte nach X transportiert werden. Durch diese Transporteinrichtung wird zwischen den einzelnen, in den beiden Gemeinden bestehenden Teilen des Betriebes eine Einheit hergestellt, zumal diese Verbindung unmittelbar der Erfüllung des Betriebszweckes der Zementerzeugung dient (vgl. in diesem Sinne die bei Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Tz 2 zu § 32 angeführten Beispiele aus der Judikatur des deutschen Bundesfinanzhofes sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1990, 89/15/0081, zur Verbindung mittels einer Zufahrtsstraße zu einem Kraftwerk). Die Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, es liege im Beschwerdefall eine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor, trifft daher zu.
Bei Anwendung des § 32 GewStG ist den Abgabenbehörden ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Dabei ergibt sich aus der Konstruktion dieser Gesetzesstelle, daß die Abgabenbehörden nur eine billige, globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen haben (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1973, 90/72, und vom 12. November 1990, 89/15/0081).
Die belangte Behörde hat als Maßstäbe für die von ihr vorgenommene Zerlegung der Gewerbesteuermeßbeträge die Anzahl der in der jeweiligen Gemeinde wohnhaften Arbeitnehmer der P. AG einschließlich ihrer Familienangehörigen sowie der in den Gemeinden wohnhaften ehemaligen Arbeitnehmer (ohne deren Familienangehörigen), weiters das Verhältnis der Grundflächen der der P. AG gehörigen Grundstücke und schließlich die Einflüsse der Teile der Betriebsstätte auf Umwelt und Verkehr herangezogen.
Der erstgenannte Faktor, nämlich die Bezugnahme auf die Anzahl der Arbeitnehmer stellt in Lehre und Rechtsprechung unbestrittenermaßen einen geeigneten Maßstab für die Zerlegung dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1973, 90/72). Dabei ist die belangte Behörde der Zielsetzung des Gesetzes entsprechend richtigerweise nicht von der Anzahl der in der jeweiligen Gemeinde tätigen Arbeitnehmer ausgegangen, sondern hat diese den Gemeinden nach ihrem Wohnsitz zugeordnet (in diesem Sinne auch das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom 26. November 1957 I B 218/56 U, BStBl 1958 III 261). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, die mitbeteiligte Gemeinde B habe selbst nur 19 Arbeitnehmer angegeben (die in dem in B gelegenen Teil der Betriebsstätte beschäftigt sind), so geht dieser Einwand somit ins Leere. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entspricht es auch dem Sinn des Gesetzes, wenn die belangte Behörde ehemalige Arbeitnehmer (Pensionisten) der P. AG, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Wohnsitz haben, in ihre Berechnungen einbezogen hat, weil der Wohnsitzgemeinde damit zweifellos Lasten erwachsen. Im Hinblick auf die - wie ausgeführt - grundsätzlich nur globale Erwägungsmöglichkeit der konkreten Verhältnisse ist es dabei nicht rechtswidrig, wenn die Dauer der Beschäftigung der ehemaligen Arbeitnehmer von der belangten Behörde vernachlässigt worden ist.
Als weiteren für die Zerlegung maßgeblichen Faktor hat die belangte Behörde das Verhältnis des Flächenausmaßes der dem Betrieb gewidmeten Grundflächen in den beiden beteiligten Gemeinden angesehen. Damit hat die belangte Behörde jedoch in Wahrheit Umstände miteinander verglichen, die im Beschwerdefall über das Lastenverhältnis iSd § 32 GewStG nicht hinreichend Auskunft geben. Während die betrieblich genutzten Flächen in der beschwerdeführenden Gemeinde X einer intensiven Nutzung der Erzeugung von Zement in ihrer letzten Produktionsstufe dienen, handelt es sich bei den in der Gemeinde B gelegenen Flächen um relativ weitläufige und zwar zum Mineralienabbau genutzte Flächen. Die in den beiden am Verfahren beteiligten Gemeinden gelegenen Grundflächen dienen somit der Zementproduktion in zwei völlig unterschiedlichen Produktionsphasen. Ein Vergleich der Grundflächen ist unter dem Blickwinkel des im § 32 GewStG vorgesehenen gesetzlichen Kriteriums der erwachsenden Gemeindelasten nicht schlechterdings geeignet, einen Maßstab für die Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrages auf die beteiligten Gemeinden zu bilden. Da die belangte Behörde jedoch dem Verhältnis der Grundflächen wesentliche Bedeutung beigemessen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.
Im gegebenen Zusammenhang wird zur Klarstellung bemerkt, daß auch das Ausmaß des umbauten Raumes der betrieblich genutzten Bauwerke im Beschwerdefall kein Maßstab für die Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrages ist, weil auch ein Vergleich der Kubatur der Bauwerke allein mit bezughabenden Gemeindelasten nicht in eine entscheidungswesentliche Verbindung gebracht werden kann.
Für das fortzusetzende Verfahren wird im übrigen festgestellt, daß die belangte Behörde die Umweltbelastung der Betriebsstättenteile insoweit zu Recht als maßgebenden Faktor für die Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrages erkannt hat, als die Umweltbelastung zu Gemeindelasten führte. Im Hinblick auf die zu Unrecht als wesentlich erachtete Flächengröße hat sie aber dem Faktor der Umweltbelastung, der zweifellos zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen der beteiligten Gebietskörperschaften führt, eine zu geringe Bedeutung beigemessen. Dabei kann es keinem Zweifel unterliegen, daß den weitaus überwiegenden Teil der Lasten durch bei der Produktion von Zement entstehenden Emissionen jeder Art die beschwerdeführende Gemeinde zu tragen hat. Die im Inntal gelegene Gemeinde X ist dabei nicht allein den durch den Erzeugungsbetrieb verursachten Emissionen ausgesetzt, sondern auch - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird - den Belastungen durch den Schienen- und Straßenverkehr. Alle diese Umweltlasten durch den in der Gemeinde X gelegenen Teil der Betriebsstätte ziehen notwendigerweise auch wirtschaftliche Belastungen der Gebietskörperschaft nach sich. Diese Lasten werden daher bei der von der belangten Behörde vorzunehmenden Gewichtung der in Betracht kommenden Faktoren in besonderem Umfang zu berücksichtigen sein. Demgegenüber erscheinen die Emissionen durch den Betrieb der Steinbrüche in der mitbeteiligten Gemeinde B wesentlich geringer, da solche lediglich zu den Sprengzeiten anfallen, während eine Verkehrsbelastung im Hinblick auf den Abtransport des gewonnenen Materials mit Hilfe eines Förderbandes vergleichsweise gering ist. Gerade deswegen, weil die beiden in Rede stehenden Teile der Betriebsstätte X - B sowohl in topographischer Hinsicht als auch hinsichtlich ihrer Belastung durch Emissionen der Betriebsstätte völlig verschieden zu betrachten sind, erscheint dabei die Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung der beteiligten Parteien durch die Abgabenbehörde im Zug der amtlichen Wahrheitsfindung zweckdienlich.
Aus den oben angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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