Normen
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer begann im Sommersemester 1985 sein Studium der Pharmazie an der Universität Graz und legte am 2. Mai 1990 im 11. Semester die erste Diplomprüfung dieser Studienrichtung ab.
Mit Antrag vom 30. Mai 1990 begehrte der Beschwerdeführer die Gewährung von Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1983 (im folgenden kurz StudFG 1983).
Mit Bescheid vom 6. Juli 1990 wies die Studienbeihilfenbehörde - Außenstelle Graz, diesen Antrag mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Studienbeihilfe bestehe nach § 2 Abs. 3 lit. g StudFG 1983 nicht, wenn die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der zweifach vorgesehenen Studienzeit (diese betrage im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Pharmazie vier Semester) zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert werde. Der Beschwerdeführer habe seine erste Diplomprüfung erst im 11. Semester abgelegt.
In seiner Vorstellung vom 15. Juli 1990 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe aus Platzmangel in den Laboratorien des Institutes für Pharmazeutische Chemie nicht an den laut Studienplan im zweiten Studiensemester zu absolvierenden "Analytisch-chemischen Übungen mit besonderer Berücksichtigung der Arzneibuchmethoden I" teilnehmen können, obwohl er die für die Aufnahme geforderten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt habe. Die erst im vierten Semester mögliche Aufnahme in diese Übungen habe auf Grund der Zulassungsbedingungen zu den weiteren chemischen Übungen eine Studienverzögerung von einem Jahr bedingt. Der Vorstellung des Beschwerdeführers war eine Bestätigung des Präses der Prüfungskommission für die Diplomprüfungen der Studienrichtung Pharmazie an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz vom 7. Juni 1990 angeschlossen, die das Vorbringen des Beschwerdeführers vollinhaltlich bekräftigte.
Die Bestätigung enthält unter anderem auch folgende Ausführung:
"Die erst im 4. Semester mögliche Aufnahme in diese Übungen bedingt aufgrund der Zulassungsbedingungen zu den weiteren chemischen Übungen für Pharmazeuten für den Abschluß dessen
1. bzw. 2. Diplomprüfung eine Studienverzögerung von einem Jahr."
Mit Schreiben vom 23. August 1990 (eingelangt bei der Studienbeihilfenbehörde - Außenstelle Graz am 27. August 1990) ersuchte der Beschwerdeführer unter Anschluß der oben erwähnten Bestätigung des Präses vom 7. Juni 1990 um Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit nach § 2 Abs. 4 lit. b StudFG 1983.
Mit Bescheid vom 19. Februar 1991 wies der hiefür zuständige Bundesminister für Wissenschaft und Forschung diesen Antrag des Beschwerdeführers (um Nachsicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 lit. g gemäß § 2 Abs. 4 lit. b StudFG 1983) ab. Er begründete dies im wesentlichen damit, die Studienverzögerung müsse überwiegend auf die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe (Platzmangel in den Laboratorien) zurückzuführen sein. Von der im Beschwerdefall gegebenen Überschreitung der gesetzlichen Studienzeit um sieben Semester müßte demnach mehr als die Hälfte (also mehr als drei Semester) durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs. 3 StudFG 1983 gerechtfertigt sein. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers betrage die studienbedingte Verzögerung aber nicht mehr als ein Semester.
In der Folge wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Universität Graz unter Hinweis auf den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministes für Wissenschaft und Forschung vom 19. Februar 1991 die Vorstellung des Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers, in der er vor allem die Annahme der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 19. Februar 1991 rügte, die Studienverzögerung habe nur ein Semester betragen, wies der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vom 7. Juni 1991 ab. Das Ansuchen um Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens (auf Gewährung der Studienbeihilfe). Dessen ungeachtet sei festzustellen, daß § 2 Abs. 3 lit. g StudFG 1983 nicht von der durchschnittlichen, sondern der gesetzlichen Studienzeit ausgehe, die der Beschwerdeführer um mehr als sechs Semester überschritten habe. Die vom Beschwerdeführer beigebrachte Bestätigung über die Studienverzögerung umfasse maximal zwei Semester, was aber auf Grund des Studienverlaufes nicht für eine Nachsicht (für diese seien mehr als drei Semester erforderlich) ausreiche, und zwar auch nicht "im Lichte" seiner nunmehrigen Berufungsausführungen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1991 begehrte der Beschwerdeführer (und sein Vater) die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. Februar 1991 (Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung nach § 2 Abs. 3 lit. g in Verbindung mit § 2 Abs. 4 lit. b StudFG 1983) abgeschlossenen Verfahrens. Er machte geltend, es liege ein neues Beweismittel vor. Nach der urschriftlich angeschlossenen Bestätigung des Vorstandes des Institutes für Pharmazeutische Chemie der Universität Graz vom 13. Dezember 1991 habe die Studienverzögerung für den Abschluß der ersten und zweiten Diplomprüfung ein Jahr betragen. Die Bestätigung nimmt auf die im zweiten Semester zu absolvierenden "Analytisch-chemischen Übungen mit besonderer Berücksichtigung der Arzneibuchmethoden I" (zwölfstündig) Bezug und führt unter anderem wörtlich aus:
"Die erst im vierten Semester mögliche Aufnahme in diese Übungen bedingt, auf Grund der Zulassungsbedingungen zu den weiteren chemischen Übungen für Pharmazeuten, für den Abschluß der 1. bzw. 2. Diplomprüfung eine Studienverzögerung von einem Jahr."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 1992 wies die belangte Behörde diesen Wiederaufnahme-Antrag gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG ab. Sie begründete dies - nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens - im wesentlichen damit, die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme seien deshalb nicht gegeben gewesen, da eine gleichlautende Bestätigung (wenn auch nicht vom Institutsvorstand, sondern vom Präses der Diplomprüfungskommission) seinem Antrag in dem mit Bescheid vom 19. Februar 1991 abgeschlossenen Verfahren zugrunde gelegen sei; daher handle es sich bei der (nunmehr vorgelegten zweiten) Bestätigung um kein neues Beweismittel.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im wesentlichen vor, die von ihm vorgelegte Bestätigung des Institutes für Pharmazeutische Chemie vom 13. Dezember 1991 sei ein neues Beweismittel, weil diese Bestätigung erst nach dem Zeitpunkt "der Entscheidung zweiter Instanz aufgetreten" sei. Den Beschwerdeführer treffe auch kein Verschulden daran, daß diese Bestätigung nicht bereits früher vorgelegt worden sei. Die neu hervorgekommenen Tatsachen beträfen entscheidungsrelevante Umstände; es wäre eine andere Entscheidung getroffen worden, wären diese Umstände (Studienverzögerung von ZWEI Semestern) bereits berücksichtigt worden. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, seinem seinerzeitigen Antrag sei eine gleichlautende Bestätigung zugrunde gelegen, hält der Beschwerdeführer entgegen, jene sei mit dieser nicht ident; außerdem habe die belangte Behörde die erste Bestätigung "mißinterpretiert", weil sie lediglich von einer Studienverzögerung von EINEM Semester (statt richtig einem Jahr) ausgegangen sei.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Bei den in § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG angesprochenen neuen Tatsachen (Beweismitteln) handelt es sich um solche, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind.
Aus dem klaren Wortlaut dieser Norm ergibt sich, daß Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung begründen können.
Dieser Umstand trifft im Beschwerdefall zu. Dem mit Bescheid der belangte Behörde vom 19. Februar 1991 abgeschlossenen Verfahren (Nachsicht von Studienzeitüberschreitung nach § 2 Abs. 3 lit. g in Verbindung mit § 2 Abs. 4 lit. b StudFG 1983), dessen Wiederaufnahme mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgelehnt wurde, lag als Nachweis der geltend gemachten Studienverzögerung eine Bestätigung des zuständigen Präses vom 7. Juni 1990 vor, die die Nichtzulassung zu den "Analytisch-chemischen Übungen mit besonderer Berücksichtigung der Arzneibuchmethode I" und eine daraus abgeleitete Studienverzögerung von einem Jahr attestierte. Das ist jedoch auch der Inhalt der Bestätigung des Vorstandes des Institutes für Pharmazeutische Chemie vom 13. Dezember 1991. Der Umstand, daß die belangte Behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren ungeachtet der vom Beschwerdeführer vorgelegten (ersten) Bestätigung von einer Studienzeitüberschreitung von einem Semester ausgegangen ist, belastet (allenfalls) den Bescheid vom 19. Februar 1991 mit Rechtswidrigkeit, die jedoch mit einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts hätte geltend gemacht werden müssen. Er führt jedoch nicht dazu, daß dieselbe in diesem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bereits geltend gemachte Tatsache zu dessen Wiederaufnahme zu führen hat.
Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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