Normen
BauO Tir 1989 §25 lita;
BauRallg;
BauO Tir 1989 §25 lita;
BauRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.180,-- binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 18. März 1992 gemäß § 53 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung eine Geldstrafe in Höhe von S 8.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen und 8 Stunden) verhängt, weil er im Oktober 1991 bis zumindest 23. Oktober 1991 auf einem näher bezeichneten Grundstück baupolizeilich bewilligungspflichtige Bauarbeiten an seinem dort befindlichen Feldstall insoweit durchgeführt habe bzw. durchführen habe lassen, als er diesen mittels einer Laderaupe angehoben, mit Hölzern unterlegt und sodann mittels einer Schubraupe um ca. 5 bis 8 m versetzt habe bzw. dies durchführen habe lassen, womit er mit der Ausführung eines baupolizeilich bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne entsprechende Baubewilligung begonnen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes verschiedener Aussagen führte sie aus, dem Bauakt der betreffenden Gemeinde sei zu entnehmen, daß vom Beschwerdeführer am 23. Oktober 1991 um die Baubewilligung für die Versetzung des bestehenden Feldstalles um ca. 23 m und die Errichtung eines zugehörigen Fundamentes für diesen Stall angesucht worden sei. Zuvor sei eine Bauanzeige eines näher bezeichneten Unternehmens vom 7. Oktober 1991 eingebracht worden, in der angezeigt worden sei, daß im Rahmen der Aufschüttungen im Bereich der Stauwurzel eines bestimmten Kraftwerkspeichers auch die Anhebung dieses Feldstalles erforderlich sei. Im Einvernehmen mit dem Eigentümer solle der Stall nicht nur angehoben, sondern auch um ca. 23 m in südwestlicher Richtung versetzt werden. Das bestehende Bauwerk bleibe unverändert, lediglich näher bezeichnete schafhafte Teile würden erneuert werden. Der Stall solle abgetragen und auf einen neu zu errichtenden Stahlbeton-Sockel wieder aufgestellt werden. Diesbezüglich sei noch keine baupolizeiliche Bewilligung erteilt worden (wird näher ausgeführt). Erwiesen sei, daß "mit Wissen" des Beschwerdeführers im Oktober 1991 begonnen worden sei, die Versetzung des Feldstalles durchzuführen. Eine solche Versetzung stelle einen Neubau im Sinne des § 3 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung dar. Es werde dem Beschwerdeführer nicht geglaubt, daß diese Versetzung im Auftrag der Tauernkraftwerks AG erfolgt sei. Diesem Unternehmen (den Verantwortlichen des Unternehmens) sei bereits am 23. Oktober 1991 klar gewesen, daß jene Versetzung baubewilligungspflichtig sei und es sei daher nicht anzunehmen, daß sie die Versetzung des Feldstalles veranlaßt hätten. Wäre die Angelegenheit von so vordringlicher Bedeutung gewesen, hätte das Unternehmen nicht erst am 7. Oktober 1991, sondern wesentlich früher die Bauanzeige erstattet. Es werde daher davon ausgegangen, daß die eingestellten Arbeiten der endgültigen Versetzung des Feldstalles gedient hätten. Aber auch wenn es sich nur um eine vorübergehende Versetzung des Feldstalles gehandelt hätte, hätte dies rechtlich keine Auswirkung, weil nach § 33 der Tiroler Bauordnung auch bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes eine Baubewilligung erforderten. Als Verschuldensgrad werde grobe Fahrlässigkeit angenommen. Als erschwerend werde nichts gewertet. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sei nicht unerheblich gewesen, weil die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben der Sicherheit und dem Nachbarschutz diene. Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers (Invalidenrentner mit einer "Mindestpension") seien sicher nicht als günstig zu bezeichnen. Dennoch erscheine die von der Erstbehörde verhängte Strafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmes absolut nicht unangemessen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Es ist evident, daß der fragliche Feldstall zumindest aufgrund seines Gewichtes (kraftschlüssig) mit dem Erdboden verbunden war, und es sich dabei um eine Anlage handelt, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, wie aus den im Akt befindlichen Lichtbildern, aber auch aus der Baubeschreibung hinsichtlich der beabsichtigten Versetzung hervorgeht, worin das Ausmaß der bebauten Fläche mit 36,40 m2, die Baumasse des nicht geänderten Altbestandes mit 244,5 m3 und die "Baumasse Umbau" mit 36,5 m3 angeführt werden. Das fragliche Bauwerk ist daher als "bauliche Anlage" im Sinne des § 3 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung (TB0), LGBl. Nr. 33/1989, anzusehen. Richtig hat die belangte Behörde auch erkannt, daß die Versetzung eines derartigen Bauwerkes rechtlich einem Neubau gleichkommt (was der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ausdrücklich "voll anerkannt" hatte, nun aber bestreitet), womit das Vorhaben gemäß § 25 lit. a der Tiroler Bauordnung bewilligungspflichtig ist, zumal eine solche Maßnahme geeignet ist, die Festigkeit des Bauwerkes zu beeinflußen (Einsturzgefahr - vgl. auch § 25 lit. b TBO). Im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Stabilität des Bauwerkes durch ein solches Verschieben (das an sich geeignet erscheint, es überhaupt zum Einsturz zu bringen), erschiene die Maßnahme auch dann bewilligungspflichtig, wenn beabsichtigt gewesen wäre, das Gebäude in der Folge wieder auf den früheren Standort zurückzuversetzen, um zwischenzeitig "Grabungsarbeiten" zu ermöglichen, wie der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde behauptet hat (zur Bewilligungspflicht der Versetzung eines "Troadkastens" als Neuerrichtung eines Gebäudes nach der Salzburger Bauordnung vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Februar 1993, Zl. 92/06/0244).
Nach § 53 Abs. 1 lit. a TBO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Bewilligung ausführt oder mit der Ausführung vor dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung beginnt. Die belangte Behörde zwar festgestellt, daß "mit Wissen" des Beschwerdeführers begonnen worden sei, die Versetzung des Feldstalles durchzuführen, womit aber das Tatbild des § 53 Abs. 1 lit. a TBO noch nicht hergestellt ist. Hingegen hat die Behörde weder festgestellt, daß die Tathandlung vom Beschwerdeführer, noch daß sie in dessen Auftrage vorgenommen wurde. Dies ist im übrigen auch den vorliegenden Verfahrensergebnissen nicht zweifelsfrei zu entnehmen, zumal das ausführende Unternehmen offenbar (zumindest: auch) in einem Auftragsverhältnis zur Errichtungsgesellschaft des Kraftwerkes stand. Der in erster Instanz vernommene Zeuge sagt (inhaltlich der Niederschrift vom 26. Februar 1992) DIESBEZÜGLICH nichts aus. Zwingend ist dies auch den Aussagen und Prozeßerklärungen im Berufungsverfahren nicht zu entnehmen. Der Sohn des Beschwerdeführers als dessen Vertreter hat dort ausgeführt, daß sein Vater jenem Unternehmen "nur behilflich" gewesen sei, "den Stall vorübergehend zur Ermöglichung der Arbeiten" zu versetzen, ohne aber dieses "Behilflichsein" näher zu erläutern. Selbst wenn man das Verhalten des Beschwerdeführers als Beihilfe im Sinne des § 7 VStG ansehen würde, käme eine Strafbarkeit nur bei Vorsatz, nicht aber schon bei grober Fahrlässigkeit (und nur diese hat die belangte Behörde festgestellt) in Betracht. Da der festgestellte Sachverhalt soweit das Tatbild nicht verwirklicht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Damit erübrigt sich auch eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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