Normen
AVG §67d impl;
BauO Wr §129 Abs2 idF 1976/018;
BauO Wr §129 Abs4 idF 1987/029;
BauO Wr §135 Abs1 idF 1976/018;
BauO Wr §135 Abs3 idF 1956/028;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;
VStG §51e Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §67d impl;
BauO Wr §129 Abs2 idF 1976/018;
BauO Wr §129 Abs4 idF 1987/029;
BauO Wr §135 Abs1 idF 1976/018;
BauO Wr §135 Abs3 idF 1956/028;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;
VStG §51e Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 30. November 1990 trug die Magistratsabteilung 37-Baupolizei den Eigentümern des Hauses Wien XX, L-Straße 18, gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien auf, innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung des Bescheides das fehlende Füllungsglied des Stiegengeländers im zweiten Stock anbringen zu lassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 1990 zugestellt. Mit Straferkenntnis vom 31. Juli 1991 erkannte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk, den Beschwerdeführer schuldig, er habe als Verwalter des Hauses in Wien 20., L-Straße 18, zu verantworten, daß ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümer in der Zeit vom 13. Dezember 1990 bis 31. Jänner 1991 entgegen den Bestimmungen der Bauordnung für Wien dieses Gebäude nicht in gutem der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung für Wien entsprechendem Zustand erhalten wurde, indem das fehlende Füllungsglied des Stiegengeländers im zweiten Stock nicht angebracht wurde. Über den Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung des § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien in Verbindung mit § 135 Abs. 1 und 3 leg. cit. eine Geldstrafe von S 2.000,-- (im Nichteinbringungsfalle zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner dagegen erstatteten Berufung wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß er sofort nach Kenntnis des Baugebrechens die Firma H mit der Behebung beauftragt habe. Das Füllungsglied habe aber nach Auskunft dieses Unternehmens erst gegossen werden müssen, was im Hinblick auf die Vorweihnachtszeit einige Zeit in Anspruch genommen hätte. Deswegen habe er ein Provisorium bestellt, welches fachmännisch eingebaut worden sei. Er habe alles getan, um das Baugebrechen zu beheben und kein schuldhaftes Verhalten gesetzt. Das Verfahren sei mangelhaft gewesen, weil H nicht einvernommen worden sei.
Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung nicht statt, änderte allerdings das Strafausmaß hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe ab. Es sei erwiesen, daß während des Tatzeitraumes keine Behebung, ja nicht einmal der Einbau eines Provisoriums erfolgt sei. Auch eine Einvernahme des beantragten Zeugen H hätte an diesem Ergebnis nichts ändern können.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien (in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/1976; im folgenden: BO) hat der Eigentümer dafür zu sorgen, daß die Gebäude und die baulichen Anlagen in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Die Strafbarkeit dieser Rechtsnorm ergibt sich aus § 135 Abs. 1 BO. Gemäß § 135 Abs. 3 BO ist, wer die Verwaltung eines Gebäudes ausübt, für die Verletzung der dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder eine dazu erlassene Verordnung auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde. Die Baustrafe ist nicht die Sanktion für die Nichterfüllung eines baupolizeilichen Auftrages, vielmehr wird bestraft, wer seiner aus § 129 Abs. 2 BO erfließenden Verpflichtung, die Baulichkeit in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung entsprechendem Zustand zu erhalten, nicht entspricht. Diese Verpflichtung trifft den Eigentümer bzw. Verwalter kraft Gesetzes; sie bedarf zu ihrer Konkretisierung nicht erst eines baupolizeilichen Auftrages, der nur eine Vollziehungsverfügung ist und durch den der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden soll, den dem Gesetz entsprechenden Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Es liegt also eine Übertretung der Instandhaltungspflicht auch dann vor, wenn die Erfüllungsfrist des auf die Beseitigung der festgestellten Baugebrechen gerichteten baupolizeilichen Auftrages noch nicht abgelaufen ist (hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1969, Zl. 249/69, sowie vom 15. November 1960, Zl. 2.461/59). Umsomehr kann es nicht darauf ankommen, ob eine Instandsetzung in der vorgeschriebenen Frist (Erfüllungsfrist laut Bauauftrag) möglich gewesen wäre (hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0219). Daß vor dem 31. Jänner 1991 zumindest ein Provisorium angebracht worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die objektive Tatseite ist daher erfüllt.
Gemäß § 5 Abs. 1 1. Satz VStG genügt zur Strafbarkeit im allgemeinen fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit liegt auch dann vor, wenn die Partei, falls sie der Erfüllung einer ihr auferlegten Pflicht nicht persönlich nachkommt, sondern sie einem anderen überträgt, sich nicht davon überzeugt, ob ihr Auftrag befolgt worden ist (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 712, E 10).
Spätestens seit 4. Dezember 1990 wußte der Beschwerdeführer vom Bestehen eines Baugebrechens, welches immerhin eine Absturzgefahr für Kleinkinder herbeiführte. Weder in seiner Rechtfertigung vor der Strafbehörde 1. Instanz, als ihm der Tatzeitraum bereits vorgehalten worden war, noch in der Berufung behauptete er, daß die Erstellung eines gefahrenabwendenden Provisoriums nicht unverzüglich möglich gewesen wäre. Nichts deutet darauf hin, daß er nachhaltig auf die SOFORTIGE Beseitigung der Gefahrenquelle gedrungen und die Ausführung damals irgendwie überwacht hätte. Damit verletzte er die ihm im besonderen als Hausverwalter obliegende Sorgfalt, sodaß ihm eine fahrlässige Begehungsform jedenfalls angelastet werden muß.
Die Beschwerde läßt nicht erkennen, inwieweit eine Befragung des H zu einer Entlastung des Beschwerdeführers beigetragen hätte, weil die bloße Beauftragung dieses Unternehmers nicht ausreichte. Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe, als er von diesem Fachmann erfahren habe, daß das fehlende Füllungsglied erst gegossen müsse, diesen ihm als verläßlich bekannten Fachmann sofort beauftragt, ein Provisorium anzubringen, läßt der Beschwerdeführer nicht nur offen, wann ihm H diese Mitteilung machte, sondern bringt auch deutlich zum Ausdruck, daß er der ihn treffenden Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist.
Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Es ist zwar richtig, daß der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51 lit. e Abs. 1 VStG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen hat. Im Hinblick auf die mangelnde Überwachung des beauftragten Unternehmers während des Tatzeitraumes war tatsächlich nicht zu erwarten, daß die belangte Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Das rechtswidrige Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung muß nicht in jedem Falle die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, 91/03/0165).
Der somit zur Gänze unbegründeten Beschwerde war ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 5. März 1991, BGBl. Nr. 104/1991.
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