VwGH 92/03/0241

VwGH92/03/02419.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. September 1992, Zl. Agrar-480144-I/Bü-1992, betreffend Entziehung der Jagdkarte, zu Recht erkannt:

Normen

JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 litd;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1 lite;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs3;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs4;
JagdG OÖ 1964 §40;
JagdRallg;
JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 litd;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1 lite;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs3;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs4;
JagdG OÖ 1964 §40;
JagdRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 40 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit. d und iVm § 39 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 und 4 des O.ö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964 (JG), die Jagdkarte für die Dauer eines Jahres, beginnend mit 21. Feber 1992, entzogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegenden Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Eferding vom 30. Jänner 1992, in Rechtskraft erwachsen mit 21. Feber 1992, des Vergehens der fahrlässigen leichten Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB für schuldig befunden wurde, weil er am 29. November 1991 dadurch, daß er sich als Jagdgast an der Treibjagd der Jagdgenossenschaft S beteiligt und es unterlassen hat, in R, einem länglichen und dicht bewachsenen Laubwald, trotz schlechter Sichtverhältnisse mit seinen Nebenschützen Kontakt aufzunehmen bzw. sich über deren Standort zu informieren, sodaß er, als er in nordwestlicher Richtung einen Hasen beschoß, diesen verfehlte und mit fünf Schrotkörnern den etwa 30 m bergwärts hinter einem Baum stehenden J traf, wodurch dieser Einschüsse am rechten Unterschenkel und linken Knie erlitt und somit am Körper leicht verletzt wurde. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen wurde gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, daß unter Berücksichtigung der Umstände anläßlich der leichtfertigen Schußabgabe bei schlechten Sichtverhältnissen im dicht bewachsenen Laubwald ohne Wissen um den Standort der Nebenschützen unter den besonders gefährlichen Verhältnissen einer Treibjagd das Verhalten des Beschwerdeführers aufgezeigt habe, daß er nicht die nötige Vorsicht beim Umgang mit Schußwaffen walten habe lassen, sodaß Zweifel an seiner Verläßlichkeit bestünden.

Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, daß die belangte Behörde nicht hinreichend berücksichtigt habe, daß schon die "relativ geringe Verurteilung" durch das Strafgericht zeige, daß sein Verschulden nicht als gravierend anzusehen sei. Die belangte Behörde habe sich auch nicht hinreichend mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bei Beurteilung seiner Verläßlichkeit auseinandergesetzt, habe sich zu seinem "Vorleben" nicht geäußert und nicht berücksichtigt, daß er den Vorfall sehr bedauert und den Schaden sofort reguliert habe.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Gemäß § 40 JG IST die Jagdkarte zu entziehen, wenn bei einem Inhaber einer Jagdkarte der ursprüngliche und noch fortdauernde Mangel einer der Voraussetzungen des § 38 nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt. Gemäß § 38 Abs. 1 JG werden als Voraussetzungen für die Erlangung einer Jagdkarte unter anderem der Nachweis der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verläßlichkeit (lit. a) und der Nachweis, daß kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39 JG vorliegt (lit. d) verlangt. Gemäß § 39 Abs. 1 lit. e JG ist Personen, die wegen einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung (nämlich außer den in lit. d aufgezählten strafbaren Handlungen) verurteilt wurden, die Ausstellung der Jagdkarte für die Dauer von höchstens drei Jahren zu verweigern. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat dieser Verweigerungsgrund nur zu gelten, wenn nach der Eigentümlichkeit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Bewerbers dessen Verläßlichkeit (§ 38 Abs. 1 lit. a) nicht zweifelsfrei erwiesen ist.

Was die Persönlichkeit des Beschwerdeführers anlangt, so ist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er ein straffreies Vorleben aufweise und sich sofort nach dem gegenständlichen Vorfall um den Verletzten bemüht und den Schaden reguliert habe, nicht entgegengetreten. Dennoch begegnet die von der Behörde ausgesprochene Entziehungsmaßnahme in der Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung (§ 39 Abs. 4 JG) keinen Bedenken. Der Beschwerdeführer selbst stellt die schlechten Sichtverhältnisse anläßlich der Treibjagd vom 29. November 1991 nicht in Abrede. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse anläßlich einer Treibjagd hätte von einem Schützen, dem die volle Verläßlichkeit zukommt, verlangt werden müssen, daß er sich vor der Abgabe eines Schusses vergewissert, daß dies ohne Gefährdung anderer Personen möglich ist. Da der Beschwerdeführer dies unterließ, kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Persönlichkeit des Beschwerdeführers dahin beurteilt hat, daß seine Verläßlichkeit nicht zweifelsfrei angenommen werden kann, sodaß die Jagdkarte gemäß § 40 JG zu entziehen ist, und auch die von der Erstbehörde im Rahmen des § 39 Abs. 1 lit. e JG ausgesprochene Zeit, während der der Beschwerdeführer die Jagdkarte nicht wiedererlangen kann, gebilligt hat.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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