Normen
PostG Anl1 §20 Abs3 Z3;
PostG Anl1 §21 Abs8 idF 1980/561;
PostGNov 1980;
PostG Anl1 §20 Abs3 Z3;
PostG Anl1 §21 Abs8 idF 1980/561;
PostGNov 1980;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. August 1991 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 8 Z. 2 der Anlage 1 zum Postgesetz, BGBl. Nr. 338/1971, als Medieninhaber (Verleger) der Druckschrift "XY-Club" eingeladen, einen Neuantrag auf Zulassung dieser Druckschrift zum Postzeitungsversand für das Kalenderjahr 1992 einzubringen. Hiebei billigte die belangte Behörde auch den Ausspruch der Erstbehörde, daß die bisherige Zulassung mit Ablauf des Jahres 1991 erlösche. In ihrer Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß gemäß § 20 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. Druckschriften, die zum Zweck der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden, oder solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienen, nicht zum Postzeitungsversand zuzulassen seien. Gemäß § 21 Abs. 8 Z. 2 leg. cit. sei die Postbehörde I. Instanz berechtigt, den Medieninhaber (Verleger) bis 30. Juni jeden Jahres aufzufordern, bis 30. September einen Antrag auf Zulassung für das folgende Kalenderjahr einzubringen, wenn sie Bedenken habe, ob die Zulassung gerechtfertigt gewesen sei. Hiebei genüge es, wenn die Postbehörde bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zulassung habe. Eine Überprüfung des Inhaltes der dem seinerzeitigen Zulassungsantrag vom 3. Februar 1975 angeschlossenen Ausgabe Nr. 1/75 der gegenständlichen Druckschrift habe ergeben, daß dem Leser in dieser Ausgabe vor allem Aktivitäten des XY-Club zur Kenntnis gebracht würden, wobei das Schwergewicht auf der Ankündigung von Veranstaltungen liege. Die Ankündigungen seien als Serviceleistungen für Clubmitglieder zu erkennen (freier Eintritt oder auch für damalige Verhältnisse sehr geringes Eintrittsentgelt). Das "XY-Emblem" sei in den Zeitungstitel deutlich erkennbar verwoben und auch innerhalb der Ausgabe mehrmals abgedruckt, woraus zu entnehmen sei, daß zum Zeitpunkt der Zulassung der Druckschrift zum Postzeitungsversand offensichtlich enge Verbindungen zwischen dem XY-Club und dem Unternehmen "XY" bestanden haben. Die von der Behörde erster Instanz geäußerten Bedenken - die ausführte, da die Druckschrift zumindest mittelbaren Zwecken geschäftlicher Werbung, Ankündigung oder Empfehlung zugunsten des Kreditunternehmens "XY" diene, sei sie mit dem Ausschließungsgrund des § 20 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. behaftet - seien daher schlüssig.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluß vom 25. Feber 1992, B 986/91-13, abgelehnt und sie mit Beschluß vom 22. April 1992, B 986/91-15, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat.
In seiner Beschwerdergänzung an den Verwaltungsgerichtshof verweist der Beschwerdeführer zur Gänze auf die Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insoweit der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht, ist hiefür gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof zuständig, nicht jedoch der Verwaltungsgerichthsof. Im Hinblick auf Art. 133 Z. 1 B-VG erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, auf die der Beschwerdeführer in seiner nunmehrigen Beschwerdeergänzung hingewiesen hat.
Nach dem Erscheinungsbild der hier in Rede stehenden Druckschrift durfte die belangte Behörde, ohne daß ihr eine Rechtswidrigkeit anzulasten wäre, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1991, Zl. 90/03/0125, und vom 20. November 1991, Zl. 91/03/0174) davon ausgehen, daß die Druckschrift zumindest mittelbar den Zwecken geschäftlicher Werbung, Ankündigung oder Empfehlung dient. Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß ein Gutachten eines werbewissenschaftlichen Sachverständigen, welches über Veranlassung des Bundesministers für Finanzen zu einer abgabenrechtlichen Frage eingeholt worden sei, zu einem für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis gekommen sei, ändert daran nichts, zumal die Rechtsgrundlage im Abgabenverfahren eine andere ist und es zur Beurteilung des vorliegenden Falles nicht auf eine auf Werbung gerichtete Absicht des Herausgebers ankommt, sondern es ausreicht, wenn sich die Werbung als Nebeneffekt darstellt.
Der Beschwerdeführer vertritt ferner die Auffassung, daß die vorliegende "Einladung" zu Unrecht ergangen sei: Es liege res iudicata vor, weil bereits einmal eine Aufforderung nach § 21 Abs. 8 leg. cit. an den Beschwerdeführer ergangen sei und nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ein für den Beschwerdeführer "positiver Ersatzbescheid" erlassen worden sei, ohne daß in bezug auf den Zulassungszeitpunkt 1975 Bedenken erhoben worden wären. Der angefochtene Bescheid greife auch im Hinblick auf den rechtskräftigen Zulassungsbescheid aus 1975 in die Rechte des Beschwerdeführers ein.
Dem ist zu entgegnen, daß es nach den Materialien zur Novelle des Postgesetzes BGBl. Nr. 561/1980 (442 der Beilagen, 12) Zweck der neugeschaffenen Bestimmung des Abs. 8 zu § 21 der Anlage 1 war, der fortgesetzten ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Postzeitungsversandes, dessen Zulassung häufig unter Zeitdruck erfolge und daher häufig bewirke, daß Umstände, die eine Zulassung verhindert hätten, erst später hervorkämen, vorzubeugen. Es sollte daher der Postbehörde die Möglichkeit zur Durchführung eines neuerlichen Zulassungsverfahrens gegeben werden. Schon nach der hier zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers kann von "wohlerworbenen Rechten" im Falle einer ursprünglich ungerechtfertigten Zulassung nicht die Rede sein. Ferner wurde durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in eine bereits entschiedene Sache eingegriffen: Es trifft zwar zu, daß der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 1988 aufgefordert worden war, einen Antrag auf Neuzulassung (für das Kalenderjahr 1989) einzubringen und daß dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1989, Zl. 88/03/0205, aufgehoben worden war.
Auch unter Bedachtnahme auf den Bescheid der belangten Behörde vom 11. September 1989 - womit in der Folge der zuvor ergangene Aufforderungsbescheid der Postbehörde erster Instanz aufgehoben wurde - liegt jedoch ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Frage abgesprochen wird, ob die ursprüngliche Zulassung gerechtfertigt war, nicht vor, weil im damaligen Verfahren eine Prüfung der Sachlage nicht auf den Zulassungszeitpunkt im Jahr 1975, sondern - rechtsirrig - auf die im Jahr 1988 erschienenen Ausgaben der gegenständlichen Druckschrift bezogen war. Schon deshalb steht der Erlassung des angefochtenen Bescheides somit das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache nicht entgegen.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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