Normen
UStG 1972 §1 Abs1 Z2 lita;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §1 Abs1 Z2 lita;
UStG 1972 §2 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin begann im Jahr 1985 gemeinsam mit ihrem Ehegatten in Form einer GesBR auf ihnen je zur Hälfte gehörenden Grundstücken mit der Errichtung einer Mehrzweckhalle, die nach Fertigstellung an verschiedene Institutionen zur Durchführung von Veranstaltungen vermietet werden sollte. Am 29. Oktober 1985 verstarb der Ehegatte, worauf die Beschwerdeführerin als Alleinerbin und (grundbücherliche) Alleineigentümerin der Grundstücke den Bau der Mehrzweckhalle bis Mitte des Jahres 1987 weiter fortführte. Die mit der Errichtung der Mehrzweckhalle im Zusammenhang stehenden Vorsteuern wurden abgezogen.
Da sich die Beschwerdeführerin allein nicht mehr in der Lage sah, die Mehrzweckhalle fertigzustellen, schenkte sie diese samt den Grundstücken mit Vertrag vom 21. Juli 1987 jener Gemeinde, in der sich die Mehrzweckhalle befindet (in der Folge: Gemeinde). Im Schenkungsvertrag verpflichtete sich die Gemeinde, falls das Finanzamt "die bisher durch Vorsteuerabzug einbehaltene Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Bauführung" rückfordern sollte, den geforderten Betrag entweder der Beschwerdeführerin zu ersetzen oder zur Selbstzahlung zu übernehmen.
Die Beschwerdeführerin vermietet (zumindest) seit dem Jahr 1981 ein in ihrem alleinigen Eigentum stehendes Wohnhaus. Das Unternehmen der Beschwerdeführerin umfaßte somit im Zeitraum vom 29. Oktober 1985 bis 21. Juli 1987 sowohl die Mehrzweckhalle als auch das Wohnhaus (Unternehmenseinheit).
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin mit der Schenkung der Mehrzweckhalle an die Gemeinde den Tatbestand des Eigenverbrauches nach § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG verwirklicht hat, weil die Mehrzweckhalle seit dem 21. Juli 1987 nicht mehr dem Unternehmen der Beschwerdeführerin dient, sondern für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet wird (Ansicht der belangten Behörde), oder ob mangels Bestehens einer Unternehmenseinheit zwischen Mehrzweckhalle und Wohnhaus die Übereignung der Mehrzweckhalle als Schenkung eines Unternehmens im ganzen und somit nicht als Eigenverbrauch anzusehen ist, und überdies mangels "privater Motive" zur Schenkung die Mehrzweckhalle nicht außerhalb des Unternehmens der Beschwerdeführerin verwendet wird (Ansicht der Beschwerdeführerin).
Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ein der Umsatzsteuer unterworfener Eigenverbrauch liegt gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG vor, wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände, die seinem Unternehmen dienen, für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen.
Nach § 2 Abs 1 UStG umfaßt das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Wie sich aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen ergibt, umfaßte das Unternehmen der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Schenkung am 21. Juli 1987 sowohl die Mehrzweckhalle als auch das Wohnhaus. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, der Begriff "Unternehmen" im § 2 Abs 1 UStG könne sich "nur auf das Unternehmen im Sinn des EStG beziehen", weswegen sie "zwei Unternehmen" (Mehrzweckhalle und Wohnhaus) betrieben habe, steht schon der zu keinen Zweifeln Anlaß gebende Begriff "Unternehmen" in der eben erwähnten Bestimmung entgegen. Dem Einkommensteuergesetz ist hingegen der Begriff "Unternehmen" fremd. Die Beschwerdeführerin verwechselt offenkundig die (einkommensteuerrechtlichen) Begriffe "Betrieb" bzw "Einkünfte" mit dem (umsatzsteuerrechtlichen) Begriff "Unternehmen". Da somit jeder Unternehmer nur EIN Unternehmen, das die gesamte Unternehmertätigkeit iSd Umsatzsteuergesetzes umfaßt, betreiben kann, gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe "zwei Unternehmen" betrieben, ins Leere. Somit lag auch keine Schenkung eines Unternehmens im ganzen vor. Es erübrigen sich daher Ausführungen, ob die Schenkung eines Unternehmens im ganzen der Eigenverbrauchsbesteuerung unterliegt.
Unbestritten ist, daß die Mehrzweckhalle nur bis zum 21. Juli 1987 dem Unternehmen der Beschwerdeführerin gedient hat und sodann für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet worden ist. Die Tätigkeit eines Unternehmers ist auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet. Schenkt ein Unternehmer Gegenstände, die seinem Unternehmen dienen, so erzielt er keine Einnahmen. Eine Schenkung ist daher - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen wie Werbegeschenke - nicht der unternehmerischen, sondern der privaten Sphäre zuzurechnen. Da somit private Gesichtspunkte zur Schenkung der Mehrzweckhalle maßgeblich waren, ist im Zeitpunkt der Schenkung der Tatbestand des Eigenverbrauches verwirklicht worden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, mangels "privater Motive" zur Schenkung der Mehrzweckhalle werde diese nicht außerhalb ihres Unternehmens verwendet, ist aktenwidrig, weil - wie bereits ausgeführt - die Mehrzweckhalle nur bis zum 21. Juli 1987 dem Unternehmen der Beschwerdeführerin gedient hat.
Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie mit der Schenkung eines Gegenstandes, der dem weiterhin bestehenden Unternehmen der Beschwerdeführerin gedient hat, den Tatbestand des Eigenverbrauches nach § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG als verwirklicht angesehen hat.
Die Anwendbarkeit des zweiten Halbsatzes des § 6 Z 9 lit a UStG idF BGBl Nr 557/1985 steht im Beschwerdefall außer Zweifel, weil der angefochtene Bescheid durch Zustellung am 24. Mai 1991 erlassen worden ist, also vor Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des zweiten Halbsatzes des § 6 Z 9 lit a UStG idoaF durch den Verfassungsgerichtshof mit Wirkung ab 1. Jänner 1995, BGBl Nr 246/1994; außerdem handelt es sich um keinen Anlaßfall für das kundgemachte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
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