VwGH 91/14/0024

VwGH91/14/002412.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde des E in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 28. November 1990, Zl. B 272-4/89, betreffend Jahresausgleich für 1987, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §16 Abs1 Z7;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §34 Abs7;
EStG 1972 §16 Abs1 Z7;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §34 Abs7;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Finanzbeamter und als Betriebsprüfer tätig. Während des Besuches eines EDV-Grundkurses im Bildungszentrum der Finanzverwaltung in Wien kaufte er einen gebrauchten Personal-Computer (Kaufpreis S 14.400,--). Das Gerät ist in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgestellt.

Beim Jahresausgleich 1987 beantrage der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Anschaffungskosten des Computers im Wege der AfA (S 4.300,-- nach Abzug eines Anteiles für die private Nutzung von S 500,--) als Werbungskosten. Über Vorhalt des Finanzamtes führte er aus, die Vortragenden des Kurses im Bildungszentrum der Finanzverwaltung hätten den Teilnehmern nahegelegt, das erworbene Wissen durch praktische Handhabung zu vertiefen. Daher habe er den Computer angeschafft. Das Gerät arbeite mit dem Betriebssystem MS-DOS. Es stünden BASIC, PASCAL, COBOL, NORTON sowie ein Textverarbeitungsprogramm zur Verfügung, die Konfiguration von Hard- und Software entspreche somit der am Bildungszentrum der Finanzverwaltung verwendeten Ausstattung. Der Beschwerdeführer verwende den Computer zum weitaus überwiegenden Teil zur Festigung des auf mittlerweile mehreren am Bildungszentrum der Finanzverwaltung besuchten EDV-Kursen erworbenen Wissens. Weiters werde der Computer auch für die unmittelbare Arbeit als Betriebsprüfer (z.B. Aktenvorbereitung, Verfassen von BP-Berichten und statistische Auswertung) verwendet. Nur zu etwa 5 % finde er Einsatz für private Tätigkeiten, insbesondere zum Schreiben von Briefen. Der Beschwerdeführer habe als Betriebsprüfer laufend EDV-Buchhaltungen zu beurteilen. Aus diesem Grunde erweise sich die Anschaffung eines PC als notwendig. Das Erkennen von bestimmten EDV-Problemen im Rechnungswesen der zu prüfenden Unternehmungen sei ohne persönliche Fortbildung des Beschwerdeführers nicht möglich. Das Erkennen derartiger Probleme gehöre jedoch zu seinem Aufgabenbereich als Betriebsprüfer, weshalb auch der Dienstgeber die Schulung auf dem Gebiet der EDV veranstalte.

Die belangte Behörde anerkannte mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid die anteiligen Anschaffungskosten des Computers nicht als Werbungskosten. Zur Begründung führte sie aus, die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, die in der Durchführung abgabenbehördlicher Prüfungen im Sinne der §§ 147 ff BA0 bestehe, werde grundsätzlich in den Räumlichkeiten des geprüften Abgabepflichtigen ausgeübt. Dort stehe aber dem Beschwerdeführer sein Computer nicht zur Verfügung, sodaß er das Gerät während der Dienstzeit gar nicht benutzen könne. Es sei daher kein Arbeitsmittel. Der Computer werde vom Beschwerdeführer zwar auch als Schreibgerät (zum Schreiben von Aktenvermerken, BP-Berichten, etc.) verwendet, auf die Sinnhaftigkeit eines derartigen Einsatzes brauche die belangte Behörde aber nicht einzugehen. Die Aufwendungen für den Computer stellten auch keine Fortbildungskosten dar; der Beschwerdeführer habe nämlich Stundenaufzeichnungen über seine Verwendung des Computers geführt, aus welchen sich ergebe, daß ein äußerst großer Zeitanteil auf das Arbeiten mit der Programmiersprache BASIC entfalle. Der Beschwerdeführer habe anläßlich von Lehrgängen Grundkenntnisse über EDV, insbesondere über diverse Betriebssysteme, Programmiersprachen und handelsübliche Software (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Grafik etc.) erworben, unter anderem auch über die Programmiersprache BASIC, die zwar ohne Zweifel bestens geeignet sei, Grundbegriffe der Programmerstellung zu vermitteln und zu begreifen, die aber im täglichen Wirtschaftsleben, in der professionellen Computeranwendung keine Bedeutung habe. Die Beschäftigung mit BASIC am eigenen Computer könne daher nicht als Fortbildung im Beruf als Betriebsprüfer angesehen werden. Wenn auch der Beschwerdeführer vorgebracht habe, daß er kein einziges "Computerspiel" besitze, sei darauf zu verweisen, daß die Verwendung berufsbezogener Daten im Umgang mit einem PC noch nicht geeignet sei, einen unmittelbaren Zusammenhang der Anschaffungskosten des Computers mit den Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit herzustellen.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten (anteilige AfA für Computer) verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Lehre und Rechtsprechung stimmen in der Auffassung überein (vgl. Hofstätter - Reichel, Kommentar zu § 16 Abs. 1 EStG 1972 allgemein, Tz 7 "Berufungsfortbildung" und zu § 20 Tz 4, Stichwort "Ausbildungskosten - Fortbildungskosten" und die dort angeführte Judikatur), daß Ausbildungskosten, das sind Aufwendungen zur Erlernung eines Berufes, grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung im Sinn des § 20 EStG 1972 zählen, während Fortbildungskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Fortbildungskosten liegen dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können, in diesem Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen desselben genügen zu können.

Bereits im Erkenntnis vom 6. April 1988, 87/13/0127, auf welches auch der angefochtene Bescheid hinweist, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, es erscheine nicht ausgeschlossen, daß die Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers Fortbildungskosten und damit Werbungskosten darstellen, wenn sich im Rahmen einer konkret erfaßten und nachweisbaren Berufsfortbildung eines Abgabepflichtigen die private Anschaffung eines Computers als erforderlich erweist.

Die belangte Behörde hat in keiner Weise Zweifel an den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers über den zeitmäßigen Einsatz seines PC dargetan. Die belangte Behörde ist auch der Behauptung des Beschwerdeführers, für die Überprüfung von EDV-Buchhaltungen benötige er entsprechendes EDV-Wissen, nicht entgegengetreten. Bei dieser Sachlage stellt aber das Erlernen von im Wirtschaftsleben verwendeten Programmiersprachen und des Umganges mit handelsüblichen Programmen Berufsfortbildung für einen Betriebsprüfer dar. Da die Programmiersprache BASIC dem Anfänger Grundbegriffe der Programmerstellung vermitteln kann, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verweist, stellt die Beschäftigung mit BASIC für einen beschränkten Zeitraum am Beginn der Befassung mit EDV-Programmierung Fortbildung für einen Betriebsprüfer dar, auch wenn diese Programmiersprache im Wirtschaftsleben keine praktische Bedeutung hat. Die Beschäftigung mit weiteren Programmiersprachen, die sich aus den Zeitaufzeichnungen des Beschwerdeführers ergeben, zu denen der angefochtene Bescheid aber jegliche Ausführungen vermissen läßt, stellt für einen Betriebsprüfer, der den Ablauf in einem EDV-Rechnungswesen verstehen und überprüfen soll, ebenfalls Fortbildung dar.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt der (teilweisen) Verwendung des Computers zur Fortbildung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1972 sind Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten. Zur Frage eines Computers als Arbeitsmittel hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 14. November 1990, 89/13/0042, beschäftigt und ausgesprochen, ein Arbeitsmittel läge nur dann vor, wenn der Computer zur Erbringung der vom Beschwerdeführer zu leistenden Arbeit tatsächlich erforderlich ist. Das Erkenntnis betraf einen die Gegenstände Grundlagen der Elektrotechnik, Mechanische Technologie, Elektrische Maschinen und Anlagen, Elektrische Meß- und Regelungstechnik, Konstruktionslehre mit Konstruktionsübungen, Maschinenelemente sowie Laboratorium für Nachrichtentechnik und Elektronik unterrichtenden Professor. Der Verwaltungsgerichtshof hob in jenem Verfahren den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil die belangte Behörde trotz des Vorbringens, der Beschwerdeführer müsse sich im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend vorbereiten und Übungsprogramme erstellen und dabei modernste Geräte und Hilfsmittel verwenden, keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß er unter Erforderlichkeit eines Computereinsatzes nicht versteht, daß eine berufliche Tätigkeit unter keinen Umständen ohne Einsatz des Computers denkbar wäre. Der Einsatz eines Computers wird vielmehr dann als erforderlich anzusehen sein, wenn nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen der Einsatz des Gerätes für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist. Daß aber der von der belangten Behörde als Einsatz als "Schreibgerät" (insbesondere für die Berichtsverfassung) bezeichneten Verwendung eine derartige Qualifikation als sinnvoller Einsatz zukommt, erscheint dem Gerichtshof als richtig. Es wird zudem darauf verwiesen, daß die Betriebsprüfungsabteilungen mittlerweile - im Gegensatz zu den Verhältnissen im Streitjahr - vom Bund mit Personalcomputern ausgestattet worden sind.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Aus dieser Verordnung ergibt sich der Pauschalsatz für den Ersatz des Schriftenaufwandes. Der Ersatz des Stempelaufwandes gebührte für drei Ausfertigungen (jeweils S 120,--) der Beschwerde und der Stellungnahme zur Gegenschrift, eine Vollmacht (S 120,--) und die Beilage des angefochtenen Bescheides (S 60,--). Die weiteren Beilagen waren für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht erforderlich.

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