Normen
BAO §115 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z3;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;
BAO §115 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z3;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdefall ist sowohl, was das Verwaltungsgeschehen betrifft, als auch hinsichtlich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Schriftsätze praktisch identisch mit jenem, den der Gerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 91/13/0068, entschieden hat. Lediglich das Zahlenmaterial ist unterschiedlich - ein Umstand, der für die Entscheidung aber keine Relevanz hat. Da die Beschwerdeführerin überdies vom selben Rechtsanwalt vertreten wird, genügt es, auf die Entscheidungsgründe des eben zitierten Erkenntnisses hinzuweisen. Daraus folgt, daß der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Der Ersatz von Stempelgebühren war nur in jener Höhe zuzusprechen, in der Stempelgebühren für Beilagen zu entrichten waren, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten.
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