Normen
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
EStG 1972 §27 Abs2 Z3;
EStG 1972 §27;
HGB §335;
LiebhabereiV;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
EStG 1972 §27 Abs2 Z3;
EStG 1972 §27;
HGB §335;
LiebhabereiV;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der ansonsten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, beantragte mit einer Steuererklärung für 1984, für dieses Jahr wegen negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von S 227.038,-- (Verlustanteil S 159.838,--, Fremdfinanzierungskosten S 67.200,--) eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen. Die negativen Einkünfte resultierten aus einer im November 1984 mittels Fremdfinanzierung erworbenen echten stillen Beteiligung in Höhe von S 160.000,-- an einer GmbH, die Werberechte von einem liechtensteinischen Rechtsträger gekauft und von deren Anschaffungskosten gemäß § 8 EStG 1972 im selben Jahr eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen hatte. Der Geschäftsherr hatte auf 10 Jahre, der Beschwerdeführer bis 30. November 1986 auf eine Kündigung der stillen Gesellschaft verzichtet. Bei Übernahme der stillen Beteiligung hatte der Beschwerdeführer ein unwiderrufliches Anbot des liechtensteinischen Rechtsträgers erhalten, die Beteiligung zum 31. März 1988 zu einem garantierten Preis von 70 % des Nominales zu übernehmen. Eine im "Beteiligungsangebot" enthaltene "Ergebnisvorschau" ging davon aus, daß der Beteiligte von dem Abtretungsanbot Gebrauch macht. Insgesamt handelte es sich dabei um dasselbe Beteiligungsmodell, das den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 1993, 93/14/0086,
5. August 1993, 93/14/0110, 16. November 1993, 93/14/0059, und 30. November 1993, 92/14/0131, zugrunde lag.
Wie in jenen Beschwerdefällen hatte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber die Einkunftsquelleneigenschaft der Beteiligung nicht anerkannt und die vorläufige Nichtveranlagung zur Einkommensteuer 1984 für endgültig erklärt. Der angefochtene Bescheid vom 7. November 1990 nahm auf die Regelungen der Liebhabereiverordnung (BGBl. Nr. 322/90) Bezug und ging bei dem festgestellten Sachverhalt von einer zeitlich begrenzten stillen Beteiligung des Beschwerdeführers aus. Der Verlust 1984 habe durch die gewährten Zinsen bis zur zeitlichen Begrenzung nicht wettgemacht werden können und der nach der damaligen Rechtslage steuerfrei gestellte Veräußerungsgewinn aus der bereits per 31. März 1987 erfolgten Abtretung der stillen Beteiligung sei in die Gesamtüberschußbetrachtung nicht einzubeziehen. An der Beurteilung als zeitlich begrenzte Beteiligung ändere sich auch dadurch nichts, daß der Beschwerdeführer tatsächlich nur 60 % seiner stillen Beteiligung - allerdings ohnedies zum Preis von 66,5 % des Nominales der gesamten Einlage - zum 31. März 1987 verkauft habe. Die Beteiligung sei nämlich zu diesem Zeitpunkt aufgrund des wirtschaftlichen Fiaskos des Geschäftsherrn wertlos und der Verkauf von nur 60 % der Einlage nur insoweit verständlich gewesen, um den Abgabenbehörden die Betrachtung hinsichtlich Nichterreichung eines Gesamtüberschusses zu erschweren.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Veranlagung ("Anerkennung einer Einkunftsquelle und der in diesem Zusammenhang angefallenen Verluste") verletzt und macht hiezu inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit der Frage, ob das Beteiligungsmodell für die stillen Beteiligten eine Einkunftsquelle darstellt oder zu steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei führt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in den oben zitierten Erkenntnissen (vor allem vom 22. Juni 1993, 93/14/0086, und vom 5. August 1993, 93/14/0110) auseinandergesetzt. Der Gerichtshof hat die Einkunfts(Verlust-)quelleneigenschaft der stillen Beteiligung verneint und festgestellt, daß die Einkunftsquelleneigenschaft eines stillen Gesellschafters unabhängig von der Einkunftsquelleneigenschaft des Geschäftsherrn zu beurteilen ist (so auch das hg. Erkenntnis vom 7. August 1992, 92/14/0128), steuerfreie Erlöse aus der Veräußerung der Beteiligung bei der Beurteilung des Gesamtüberschusses außer Betracht zu lassen sind und bei dem Beteiligungsmodell - trotz einer letztlich nominell nicht zur Gänze durchgeführten Abtretung - eine Beweiswürdigung hinsichtlich Vorliegens zeitlich begrenzter Beteiligungen schlüssig ist. Zu den diesbezüglich wiederum vorgebrachten (Gegen-)Argumenten wird der Beschwerdeführer daher zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2
zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen in den genannten Erkenntnissen verwiesen.
Im Erkenntnis vom 5. August 1993, 93/14/0110, hat der Verwaltungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, daß die Beurteilung der stillen Beteiligungen als Liebhaberei im Anwendungsbereich der (ersten) Liebhaberverordnung vom 18. Mai 1990, BGBl. 1990/322, ebenfalls Geltung hat, insbesondere die im § 2 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehene "unwiderlegbare Vermutung" des Vorliegens von Anlaufverlusten nicht zum Tragen kommt.
Der Umstand, daß die erwähnte Liebhabereiverordnung im vorliegenden Beschwerdefall zur Gänze anwendbar war - Bescheiderlassung durch Zustellung (Hinterlegung) am 28. November 1990, also nach Kundmachung der Liebhabereiverordnung im Bundesgesetzblatt am 22. Juni 1990 und vor der Kundmachung der Aufhebung von Teilen der Liebhabereiverordnung durch den Verfassungsgerichtshof im Bundesgesetzblatt (BGBl. 1992/106) am 21. Februar 1992 (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1992, 92/14/0027) -, war somit für die Entscheidung ohne Auswirkung.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdefall im Ergebnis richtig beurteilt, wobei der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Beschwerdeausführungen auch keinen wesentlichen Verfahrensmangel erkennen konnte (der laut Beschwerdeschrift ohnedies "weitestgehend" nur durch eine unrichtige Rechtsansicht der Behörde hervorgerufen sein sollte).
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von einer Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten läßt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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