Normen
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 (Z. 1) und Abs. 2 Z. 1 FrG ein bis zum 31. Juli 2003 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22. Juni 1993 "wegen §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Ziffer 1 StGB, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Ziffer 1 StGB, § 107 Abs. 1 u. 2 StGB, § 83 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 StGB" zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zugrunde, daß er am 25. Februar 1993 versucht habe, seine Schwiegereltern durch die Äußerung "Ich bringe euch um, gebts mir mein Kind", wobei er ein Messer in der Hand gehalten habe, zur Herausgabe seiner Tochter zu nötigen. Ferner habe er am 11. März 1993 seiner Gattin durch Faustschläge und Schläge mit einem Stuhl mehrfache Hämatome an Kopf und Körper zugefügt und sie dadurch vorsätzlich am Körper verletzt. Am 14. März 1993 habe er mit einem 28,5 cm langen (davon 15 cm Klingenlänge) Messer seine Gattin durch einen Stich im Bereich des linken hinteren Brustkorbes, seinen Schwager durch einen Stich im Bereich oberhalb des linken Hüftknochens und seinen Schwiegervater durch einen Stich im rechten Taillenbereich vorsätzlich am Körper verletzt und seinen Schwiegervater sowie eine weitere namentlich genannte Person durch die Äußerung "Ich werde euch alle umbringen" sowie "Ich lasse euch nicht leben", wobei er ein Messer in der Hand gehalten habe, gefährlich bedroht. Der Beschwerdeführer halte sich seit März 1989 im Bundesgebiet auf. Er gehe hier einer Beschäftigung nach. Seine Familienangehörigen lebten im Bundesgebiet. Seine Ehe sei am 6. Mai 1993 einvernehmlich geschieden worden. Er lebe jedoch nunmehr, wie er angebe, im besten Einvernehmen (mit seiner geschiedenen Gattin) und wolle wieder heiraten. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes stelle eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung seines Privat- und Familienlebens dar. Das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich werde jedoch aufgrund der schweren mehrmaligen Verstöße gegen die Rechtsordnung durch die privaten (familiären) Interessen des Beschwerdeführers nicht überwogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer läßt die - zutreffende - Rechtsansicht der belangten Behörde, daß seine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirkliche und die in § 18 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertige, unbestritten. Er bekämpft auch nicht die gleichfalls unbedenkliche Annahme der belangten Behörde, daß der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Grunde des § 19 FrG zur Erreichung der im Art. 8 MRK genannten Ziele dringend geboten sei, sondern wendet sich gegen die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung. Mit seinem Vorbringen vermag er jedoch nicht aufzuzeigen, daß der belangten Behörde dabei eine Rechtswidrigkeit unterlaufen sei:
Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, daß es sich bei seinen Straftaten um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe, die auf eine nervliche Überbelastung zurückzuführen gewesen sei und ihren Grund darin gehabt habe, daß seine Gattin in die Wohnung ihrer Mutter gezogen sei und ihm den Besuch des (gemeinsamen) Kindes rechtswidrig verweigert habe. Mittlerweile habe ihm die "Großfamilie" wieder verziehen. Die Ehescheidung sei eine Panikhandlung seiner Frau gewesen, welche österreichische Staatsbürgerin sei. Eine Trennung von seiner Tochter, die sehr an ihm hänge und gewohnt sei, beide Eltern um sich zu haben, würde ihm "das Herz zerreißen". Seine Abschiebung würde "in der unschuldigen Restfamilie seelische Belastungen bedeuten, die sicherlich ein größerer Störfaktor wären als die Gestattung meines weiteren Verbleibes in Österreich."
Dem ist entgegenzuhalten, daß bei den den Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung bildenden Verfehlungen keineswegs von einem einmaligen Vorfall gesprochen werden kann, handelte es sich doch um mehrfache, zu verschiedenen Zeiten und gegen verschiedene Personen unternommene Angriffe. Das sich darin manifestierende Fehlverhalten fällt besonders schwer ins Gewicht, weil es eine Neigung des Beschwerdeführers erkennen läßt, Konflikte nicht auf dem von der Rechtsordnung vorgezeichneten Weg auszutragen, sondern in krasser Mißachtung der körperlichen Integrität anderer Menschen gewalttätig zu werden. Die daraus abgeleiteten massiven öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes erfahren auch dadurch keine Abschwächung, daß der Beschwerdeführer wieder mit seiner - geschiedenen - Gattin zusammenlebt und ihm von der "Großfamilie" verziehen wurde. Der seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeitraum ist nämlich viel zu kurz, um verläßliche Schlüsse auf eine Änderung der Wesensart des Beschwerdeführers ziehen zu können. Daß das Aufenthaltsverbot mit nicht unbeträchtlichen nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer und seine Familie verbunden ist, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigt; es erübrigte sich daher, die vom Beschwerdeführer vermißte Befragung seiner geschiedenen Gattin zu diesem Thema durchzuführen. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die nach § 20 Abs. 1 FrG wesentlichen Kriterien der Dauer des Aufenthaltes und des Ausmaßes der Integration allerdings darauf zu verweisen, daß sein etwas mehr als vierjähriger Aufenthalt in Österreich noch keinen hohen Integrationsgrad zu bewirken vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0404). Daß seine
- geschiedene - Gattin in Österreich integriert und österreichische Staatsbürgerin ist, vermag die Gewichtung der familiären Interessen nicht entscheidend zu beeinflussen. Auf die am 11. Oktober 1993 erfolgte Verehelichung mit seiner
- früheren - Gattin kann zufolge des nach § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbotes nicht Bedacht genommen werden. Daß die belangte Behörde angesichts des großen Gewichtes der maßgeblichen öffentlichen Interessen (hier insbesondere jenen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Gesundheit anderer) die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüber den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung nicht als schwerer wiegend erachtet hat, begegnet somit keinem Einwand.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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