VwGH 93/18/0444

VwGH93/18/044411.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des V in M, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. August 1993, Zl. 11-F-48753-1993, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §14 Abs1;
Sichtvermerkspflicht Ausnahme Türkei 1990 §2 Z2;
VwRallg;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §14 Abs1;
Sichtvermerkspflicht Ausnahme Türkei 1990 §2 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (der belangten Behörde) vom 11. August 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 3. September 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer am 23. März 1993 (gemeint wohl: 1992) auf Grund einer für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Aufenthaltserlaubnis sichtvermerksfrei eingereist sei und im Verwaltungsbezirk Baden Aufenthalt genommen habe. Am 24. Juni 1992 habe er eine österreichische Staatsangehörige geehelicht. Vom Arbeitsamt sei ihm am 3. Juli 1992 ein bis 2. Juli 1997 gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden. Bei Beantragung des Sichtvermerkes sei er in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Auf Grund der deutschen Aufenthaltserlaubnis sei dem Beschwerdeführer die sichtvermerksfreie Einreise und ein anschließender Aufenthalt von drei Monaten gestattet gewesen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes habe er Österreich nicht verlassen, sondern nach einem längeren unrechtmäßigen Aufenthalt den Antrag auf Erteilung des Sichtvermerkes gestellt. Die Sichtvermerksversagungsgründe gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 FrG lägen vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 leg.cit. gegeben ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn ...

"4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde; ...

6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll."

Ausgehend von den unbestritten gebliebenen Tatsachenfeststellungen hat die belangte Behörde das Vorliegen des Versagungrundes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG zu Recht angenommen. Der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Interpretation dieser Bestimmung, daß ein Sichtvermerk zu versagen sei, wenn er zeitlich direkt an einen Touristensichtvermerk oder an eine sichtvermerksfreie Einreise anschließe, was ihm nicht vorgeworfen werden könne, da sein Antrag nicht zeitlich an die sichtvermerksfreie Einreise anschließe, ist nicht zu folgen. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist auch dann verwirklicht, wenn sich der Beschwerdeführer bei der Antragstellung bereits mehr als drei Monate und somit unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten hatte, da dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden kann, daß diesfalls der Versagungstatbestand nicht zum Tragen komme (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1993, Zl. 93/18/0088). Das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG hatte zwingend die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes zur Folge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0336), sodaß die belangte Behörde eine Ermessensentscheidung gemäß § 7 Abs. 1 FrG, bei der gemäß § 7 Abs. 3 leg.cit. auf die vom Beschwerdeführer genannten Verhältnisse (aufrechte Ehe mit einer Österreicherin, Beschäftigung in "unkündbarer" Stellung, Unbescholtenheit) Bedacht zu nehmen gewesen wäre, nicht zu treffen hatte.

Wurde demnach von der belangten Behörde zu Recht der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG als verwirklicht angesehen, so konnte seitens des Verwaltungsgerichtshofes eine Prüfung der Frage, ob die belangte Behörde ihre abweisliche Entscheidung rechtens auch auf den weiteren Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG zu stützen in der Lage war, unterbleiben.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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