Normen
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (der belangten Behörde) vom 25. Mai 1993, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 11. Februar 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen.
Die belangte Behörde legte in der Begründung dieses Bescheides ihrer rechtlichen Beurteilung die maßgebliche Feststellung zugrunde, daß der Beschwerdeführer den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zufolge am 6. Juni 1992 aufgrund einer für die Bundesrepublick Deutschland erteilten Aufenthaltserlaubnis sichtvermerksfrei in Österreich eingereist sei. Er habe sich am 17. Juli 1992 in K polizeilich angemeldet. Nach seiner sichtvermerksfreien Einreise wäre er nur zu einem Aufenthalt von drei Monaten befugt gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesem Grund aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll.
2.1. Nach Ansicht der Beschwerde hätte die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zu begründen gehabt, weshalb sie zur Auffassung gelangt sei, daß der Beschwerdeführer am 6. Juni 1992 in Österreich eingereist sei, und weiters, was sie zur Annahme veranlaßt habe, daß der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig und nicht zwischenzeitig eine neuerliche Einreise nach Österreich erfolgt sei. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen auszuführen, worin konkret die von ihr erkennbar angenommene Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführer erblickt werde.
2.2. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Wenngleich dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, daß die belangte Behörde mit der Zitierung eines zur Frage der Mitwirkungspflicht der Partei des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht dargetan wurde, inwiefern der Beschwerdeführer im vorliegenden Sichtvermerks-Verfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen habe, so ist dieser Begründungsmangel ebensowenig relevant wie das Fehlen von Ausführungen in der Bescheidbegründung, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sich die belangte Behörde in der Lage sah, die entscheidungswesentlichen Feststellung zu treffen, der Beschwerdeführer sei am 6. Juni 1992 ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und habe sich hier im Anschluß daran jedenfalls länger als die zulässige Zeit von drei Monaten aufgehalten. Denn in der Beschwerde wird mit keinem Wort auch nur angedeutet, daß die besagten Sachverhaltsannahmen unzutreffend wären. Damit aber ist im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung des angefochtenen Bescheides von diesen mithin unbestritten gebliebenen Tatsachenfeststellungen auszugehen. Von daher gesehen bestehen keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Subsumtion. Das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG hatte zwingend die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes zur Folge.
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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